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							Gutachten 366-0155-09-MURD-TG/N1
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47326
ANLAGE: 02                                                        Radtyp: CWE 85920
Hersteller: Borbet GmbH                                           Stand: 01.04.2009
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Fahrzeughersteller                       : CHRYSLER, DAIMLERCHRYSLER(USA)
Radgröße nach Norm                       : 8 1/2 J X 19 H2         Einpreßtiefe (mm)         : 20
Lochkreis (mm)/Lochzahl      : 114,3/5                       Zentrierart            : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                 Mitten Zentrierring-     zul.     zul.     gültig
                                                                      loch   werkstoff         Rad-     Abroll   ab
                    Kennzeichnung            Kennzeichnung            (mm)                     last     umf.     Fertig
                    Rad                      Zentrierring                                      (kg)     (mm)     datum
11435071620C        CWE85920 LK114,3 C       ohne                          71,6                   900    2350    01//09


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller         : CHRYSLER, DAIMLERCHRYSLER(USA)
Befestigungsteile                        : Kegelbundmuttern 1/2 UNF, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile       : 110 Nm
Verkaufsbezeichnung:     CHRYSLER JEEP CHEROKEE
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                    Auflagen zu Reifen          Auflagen
XJ           e11*93/81*0032*.. 85 - 135 235/45R19 95              11A; 24N; 24O               10B; 11G; 11H; 12A;
                                        235/50R19 99              11A; 24N; 24O               362; 51A; 573; 581;
                                        235/55R19 101             XA2; 11A; 24N; 24O;         71K; 721; 73C; 74A;
                                                                  362; 54A                    74H; 744
                                               255/40R19-96       11A; 362
                                               255/45R19-100      11A; 362
                                               255/50R19 103      XA2; 11A; 24N; 24O;
                                                                  362; 54A
XJ             F895                  64 - 136 235/45R19 95        11A; 24N; 24O               10B; 11G; 11H; 12A;
                                              235/50R19 99        11A; 24N; 24O               362; 51A; 573; 581;
                                              235/55R19 101       XA2; 11A; 24N; 24O;         71K; 721; 73C; 74A;
                                                                  362; 54A                    74H; 744
                                               255/40R19-96       11A; 24N; 24O; 362
                                               255/45R19-100      11A; 24N; 24O; 362
                                               255/50R19 103      XA2; 11A; 24N; 24O;
                                                                  362; 54A
XJ             G722, EBE             85 - 135 235/45R19 95        11A; 24N; 24O               10B; 11G; 11H; 12A;
                                              235/50R19 99        11A; 24N; 24O               362; 51A; 573; 581;
                                              235/55R19 101       XA2; 11A; 24N; 24O;         71K; 721; 73C; 74A;
                                                                  362; 54A                    74H; 744
                                               255/40R19-96       11A; 24N; 24O; 362
                                               255/45R19-100      11A; 24N; 24O; 362
                                               255/50R19 103      XA2; 11A; 24N; 24O;
                                                                  362; 54A

Verkaufsbezeichnung:     CHRYSLER WRANGLER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW       Reifen        Auflagen zu Reifen                     Auflagen
TJ           e11*93/81*0043*.., 87 - 130 235/45R19 96                                         10B; 11G; 11H; 12A;
             EBE                         235/50R19 99                                         362; 51A; 71K; 721;
                                         235/55R19 101 11A; 54A                               73C; 74A; 74H; 744;
                                         255/40R19-96                                         75I
                                         255/45R19 100
                                         255/50R19 103 11A; 24N; 24O; 54A
                                         275/45R19 108



                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0155-09-MURD-TG/N1
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47326
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Hersteller: Borbet GmbH                                          Stand: 01.04.2009
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Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw.
     der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
     nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
     Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
     Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
     Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24N) An den hinteren Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter
     Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei
     Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
24O) An den vorderen Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter
     Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei
     Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0155-09-MURD-TG/N1
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47326
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Hersteller: Borbet GmbH                                          Stand: 01.04.2009
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       Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
       lassen.
362) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages an der Vorderachse ist eine ausreichende Freigängigkeit der
     Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der
     Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-
     Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der
     Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Sonderräder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
     entnehmen, falls dort keine Angaben zu finden sind, gilt das Anzugsmoment, das im Gutachten
     aufgeführt ist.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage
       angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges sein.
XA2) Die Blattfedern an der Hinterachse müssen durch ein zusätzliches Federblatt (eingebaut als 2.Federblatt
     von oben, damit insgesamt 4 Blätter) verstärkt werden, wodurch eine Höherlegung an der Hinterachse
     um ca. 20-30 mm erfolgt. Gleichzeitig muß der Einfederweg durch 30 mm dicke Distanzstücke zwischen
     Rahmen und serienmäßigen Einfederungsanschlaggummi begrenzt werden. Die Einstellung der
     Scheinwerfer muß überprüft werden.




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.