Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6
Seite 7
Seite 8
Seite 9
Seite 10
							GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                     Seite 1 von 7

Auftraggeber                    MAK s.p.a.
                                Via C. Colombo
                                I-25013 Carpenedolo (BS)
                                QM-Nr.: 01 06 007

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          STONE 5
Typ                             5S6560
Radgröße                        6,5J x 16H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                 Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                 (mm)
D3           5S6560/D3 / ohne Ring               5/118/71,1         55        1250   2212

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      50644
Herstellerzeichen               MAK
Radtyp und Ausführung           5S6560...(s.o)
Radgröße                        6,5J x 16H2
Einpresstiefe                   ET...(s.o)
Herkunftsmerkmal                Made in Taiwan
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel    Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
S02    Serienschraube M14x1,5        Kegel 60°      180                  28

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Citroen
                                Fiat
                                Peugeot

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                       MAK s.p.a.

                                                                                     Seite 2 von 7

Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und        Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                           Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Citroen Jumper (II)     62-107        205/65R16C T03 T07                              A12 A14 A19
244L, 244M, Z           62-107        215/60R16C T03                                  A58 B02 Z15
K909, L114,             62-107        225/60R16C T01 T05                              S02
e3*98/14*0104*..
- geschl. Aufbau
Citroen Jumper (III)    74-110        205/65R16C   A13 K1c R37 T03 T07 Z15            A01 A14 A19
Y, 250L                 74-110        215/60R16C   A12 K1c R37 T03 Z15                A58 B02 KOV
e3*2001/116*0234*..;    74-130        215/65R16    A12 K1c T02 Z15                    S02
e3*2007/46*0046*..;     74-130        215/65R16C   A12 K1c T06 T09 Z15
L773                    74-130        215/75R16C   A12 K1c R09
- geschl. Aufbau        74-130        225/60R16    A12 K1c K2b T02 Z15
- ohne Radhaus-         74-130        225/60R16C   A12 K1c K2b T01 T05 Z15
  Verbreiterungen       74-130        225/65R16    A12 G38 K1c K2b T04 X45 X79
- incl. Facelift 2013   74-130        225/65R16C   A12 G38 K1c K2b X45 X79
                        74-130        225/75R16C   A12 G03 K1c K2b
                        74-130        235/65R16C   A12 K1c K2c Z16
Citroen Jumper (III)    74-110        205/65R16C   A13 R37 T03 T07 Z15                A14 A19 A58
Y, 250L                 74-110        215/60R16C   A12 R37 T03 Z15                    B02 KMV S02
e3*2001/116*0234*..;    74-130        215/65R16    A12 T02 Z15
e3*2007/46*0046*..;     74-130        215/65R16C   A12 T06 T09 Z15
L773                    74-130        215/75R16C   A12 R09
- geschl. Aufbau        74-130        225/60R16    A01 A12 K1a K1b T02 Z15
- mit Radhaus-          74-130        225/60R16C   A01 A12 K1a K1b T01 T05 Z15
  Verbreiterungen       74-130        225/65R16    A01 A12 G38 K1a K1b T04 X45 X79
- incl. Facelift 2013   74-130        225/65R16C   A01 A12 G38 K1a K1b X45 X79
                        74-130        225/75R16C   A01 A12 G03 K1a K1b
                        74-130        235/65R16C   A01 A12 K1c K2b Z16
Fiat Ducato (II)        62-107        205/65R16C   T03 T07                            A12 A14 A19
244, 244L, 244M         62-107        215/60R16C   T03                                A58 B02 Z15
K917, L094,             62-107        225/60R16C   T01 T05                            S02
e3*98/14*0102*..
- geschl. Aufbau
Fiat Ducato (III)       74-109        205/65R16C   A13 R37 T03 T07 Z15                A14 A19 A58
250, 250L               74-109        215/60R16C   A12 R37 T03 Z15                    B02 KMV S02
e3*2001/116*0232*..;    74-130        215/65R16    A12 T02 Z15
e3*2007/46*0049*..;     74-130        215/65R16C   A12 T06 T09 Z15
e3*2007/46*0044*..;     74-130        215/75R16C   A01 A12 R09
L779                    74-130        225/60R16    A01 A12 K1a K1b T02 Z15
- geschl. Aufbau        74-130        225/60R16C   A01 A12 K1a K1b T01 T05 Z15
- mit Radhaus-          74-130        225/65R16    A01 A12 G38 K1a K1b T04 X45 X79
  Verbreiterungen       74-130        225/65R16C   A01 A12 G38 K1a K1b X45 X79
- incl. Facelift 2013
                        74-130        225/75R16C   A01 A12 G03 K1a K1b
                        74-130        235/65R16C   A01 A12 K1c K2b Z16




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                        MAK s.p.a.

                                                                                        Seite 3 von 7
Handelsbezeichnung       kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und          Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                        Hinweise                             Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Ducato (III)        74-109        205/65R16C   A13 K1c R37 T03 T07 Z15              A01 A14 A19
250, 250L                74-109        215/60R16C   A12 K1c R37 T03 Z15                  A58 B02 KOV
e3*2001/116*0232*..;     74-130        215/65R16    A12 K1c T02 Z15                      S02
e3*2007/46*0044*..;      74-130        215/65R16C   A12 K1c T06 T09 Z15
e3*2007/46*0049*..;      74-130        215/75R16C   A12 K1c R09
L779                     74-130        225/60R16    A12 K1c K2b T02 Z15
- geschl. Aufbau         74-130        225/60R16C   A12 K1c K2b T01 T05 Z15
- ohne Radhaus-          74-130        225/65R16    A12 G38 K1c K2b T04 X45 X79
  Verbreiterungen        74-130        225/65R16C   A12 G38 K1c K2b X45 X79
- incl. Facelift 2013    74-130        225/75R16C   A12 G03 K1c K2b
                         74-130        235/65R16C   A12 K1c K2c Z16
Peugeot Boxer (II)       62-94         205/65R16C   T03 T07                              A12 A14 A19
244L, 244M, Z            62-94         215/60R16C   T03                                  A58 B02 Z15
K912, L113,              62-94         225/60R16C   T01 T05                              S02
e3*98/14*0103*..
- geschl. Aufbau
Peugeot Boxer (III) Y,   74-110        205/65R16C   A13 K1c R37 T03 T07 Z15              A01 A14 A19
250L                     74-110        215/60R16C   A12 K1c R37 T03 Z15                  A58 B02 KOV
e3*2001/116*0233*..;     74-130        215/65R16    A12 K1c T02 Z15                      S02
e3*2007/46*0045*..;      74-130        215/65R16C   A12 K1c T06 T09 Z15
L772                     74-130        215/75R16C   A12 K1c R09
- geschl. Aufbau         74-130        225/60R16    A12 K1c K2b T02 Z15
- ohne Radhaus-          74-130        225/60R16C   A12 K1c K2b T01 T05 Z15
  Verbreiterungen        74-130        225/65R16    A12 G38 K1c K2b T04 X45 X79
- incl. Facelift 2013    74-130        225/65R16C   A12 G38 K1c K2b X45 X79
                         74-130        225/75R16C   A12 G03 K1c K2b
                         74-130        235/65R16C   A12 K1c K2c Z16
Peugeot Boxer (III) Y,   74-110        205/65R16C   A13 R37 T03 T07 Z15                  A14 A19 A58
250L                     74-110        215/60R16C   A12 R37 T03 Z15                      B02 KMV S02
e3*2001/116*0233*..;     74-130        215/65R16    A12 T02 Z15
e3*2007/46*0045*..;      74-130        215/65R16C   A12 T06 T09 Z15
L772                     74-130        215/75R16C   A12 R09
- geschl. Aufbau         74-130        225/60R16    A01 A12 K1a K1b T02 Z15
- mit Radhaus-           74-130        225/60R16C   A01 A12 K1a K1b T01 T05 Z15
  Verbreiterungen        74-130        225/65R16    A01 A12 G38 K1a K1b T04 X45 X79
- incl. Facelift 2013    74-130        225/65R16C   A01 A12 G38 K1a K1b X45 X79
                         74-130        225/75R16C   A01 A12 G03 K1a K1b
                         74-130        235/65R16C   A01 A12 K1c K2b Z16

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.


Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                           Seite 4 von 7

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

B02     Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben
oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. W ird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                          Seite 5 von 7

G38     Ist die Reifengröße 225/70R15 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) , so ist der Nachweis zu
erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der
Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier)
eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2c    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T01    Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).


Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                          Seite 6 von 7

T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T05    Reifen (LI 105) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1850 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T06    Reifen (LI 106) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1900 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T09    Reifen (LI 109) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2060 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

X45    Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 225/70R15
oder 225/65R16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

X79     Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 215/75R16
(u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

Z15    Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Z16    Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 16-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 5. Oktober 2015 in Lambsheim statt.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50644 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ 5S6560
Hersteller                    MAK s.p.a.

                                                                                       Seite 7 von 7
Prüfergebnis


Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2014.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 5. Oktober 2015




Schmidt                                                                     00236471.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


Nummer der ABE:              50644



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             6,5 J x 16 H2


Typ:                         5S6560



Inhaber der ABE              MAK S.p.A.
und Hersteller:              IT-25013 Carpenedolo (BS)




Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                       KBA 50644


Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                            2
Nummer der ABE: 50644

Die ABE-Nr. 50644 erstreckt sich auf die Sonderräder 6,5 J x 16 H2 , Typ 5S6560, in den
Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung) vom 05.10.2015
beschrieben.

Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 5 des
Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.

An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,

der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe anzubringen.

Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.

Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle
Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 05.10.2015
festgehaltenen Angaben.

Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

Flensburg, 21.10.2015
Im Auftrag




Nina Haderup

Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Gutachten Nr. 55803315 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 06.10.2015
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 50644

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die     Einzelerzeugnisse      der    reihenweisen     Fertigung   müssen       mit    den
Genehmigungsunterlagen          genau      übereinstimmen.     Mit    dem       zugeteilten
Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den
Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise
Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder
endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des
Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats
mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
						
Original-Gutachten kaufen Felge suchen