Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-064512-D0-306
Anlage-Nr. : 9d
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : AR1 807
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: AR1 807
Art des Rades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Radausführung: LK 114,3
Radgröße: 8Jx17H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: Ø72.5/Ø67.1
geprüfte Radlast: 690 kg
bei Reifenabrollumfang: 2100 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Citroen (F)
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
V*****, B Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 4638 110 Nm
M12x1,5
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Nr. : RZ-064512-D0-306
Anlage-Nr. : 9d
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : AR1 807
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
V***** e2*2001/116*0358*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
115 bis 125 Citroen C-Crosser 215/60R17 A02) bis A10)
A01)A93)K03)M00) EF0)ER2)
225/60R17
A01)A93)K01)K04)
235/55R17
A01)A93)K01)K04)
235/60R17
A01)K01)K04)
245/55R17
A01)K01)K04)
255/50R17
A01)K01)K02)
255/55R17
A01)K01)K02)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
B e2*2007/46*0117*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 110 Citroen C4 Aircross 215/60R17 A02) bis A10)
A93)M00)
225/60R17
A01)A93)K04)
235/55R17
A01)A93)K01)K04)
235/60R17
A01)K01)K04)K100)
245/55R17
A01)K01)K04)K100)
255/50R17
A01)K01)K04)K100)
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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-064512-D0-306
Anlage-Nr. : 9d
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : AR1 807
Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen - je nach Fahrzeugtyp- ist es möglich, dass
unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte montiert werden können.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-064512-D0-306
Anlage-Nr. : 9d
Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : AR1 807
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER2) Aufgrund der geprüften Radlast, in Abhängigkeit vom Abrollumfang des Reifens, ist die
Verwendung der Reifengrößen eingeschränkt und aus der nachfolgend aufgeführten
Tabelle zu entnehmen.
Reifengröße Reifenabrollumfang in mm max. zulässige Achslast in kg
215/60R17 2105 1377
225/60R17 2141 1356
235/55R17 2105 1377
235/60R17 2178 1336
245/55R17 2141 1356
255/50R17 2098 1380
255/55R17 2172 1339
Bei Montage an Achse 2 gilt dies auch für die erhöhte zulässige Achslast bei
Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den
Fahrzeugpapieren).
Sofern nur diese höher ist als der oben genannte Wert gilt dieser als erhöhte zulässige
Achslast bei Anhängerbetrieb für diese Rad-Reifen-Kombination.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RZ-064512-D0-306-09d~CI-5-114_3-67-ET35.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-064512-D0-306
Anlage-Nr. : 9d
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : AR1 807
K100) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende
Maßnahmen erforderlich:
- die Kunststoffradhausverbreiterung ist im Bereich von 20 Grad vor bis 20 Grad hinter
der Radmitte auf eine Restbreite von 20 mm zu kürzen,
- die Blechradhauskante ist in diesem Bereich umzulegen,
- der Filzinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
Die Anlage Nr. 9d mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ AR1 807 des Herstellers RH-ALURAD GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 06.02.2015
RZ-064512-D0-306-09d~CI-5-114_3-67-ET35.docx