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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                        Seite 1 von 8

Auftraggeber                    O.Z. Spa
                                Via Bastion 49/4
                                I-36061 Bassano del Grappa(VI)
                                QS-Nr.: 39 02 0010603

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          MSW19
Typ                             19195
Radgröße                        6,5 J x 15 H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                 Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                 (mm)
551          19195 551 / Ø63.3-Ø60.1             4/100/60,1          43         540    1920

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      48202
Herstellerzeichen               MSW
Radtyp und Ausführung           19195 551
Radgröße                        6,5 J x 15 H2
Einpresstiefe                   ET 43
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
      Befestigungsmittel
S02   Mutter M12x1,25          Kegel 60°   110                      -                  81720128
S03   Schraube M12x1,5         Kegel 60°   110                      26                 81720115
S04   Schraube M12x1,5         Kegel 60°   100                      26                 81720115
S05   Schraube M12x1,5         Kegel 60°   105                      26                 81720115
S06   Schraube M12x1,5         Kegel 60°   100                      26                 81720058

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Dacia
                                Lada
                                Nissan
                                Renault

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                 Seite 2 von 8


Handelsbezeichnung    kW-Bereich    Reifen      Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                    Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Dacia Logan           50-77         185/65R15                                     A12 A14 A21
SD/SR                 50-77         195/60R15                                     Sth S05
e2*2001/116*          50-77         205/55R15
0314*00-61;           50-77         205/60R15
0323*00-29;
e2*2007/46*0030*..;
e2*2007/46*0013*..
Dacia Logan MCV       50-77         185/65R15   108                               A12 A14 A21
SD/SR                 50-77         195/60R15   108                               Car S05
e2*2001/116*          50-77         205/55R15   A01 K56 108
0314*00-61;           50-77         205/60R15   A01 K44 K56 108
0323*00-29;
e2*2007/46*0030*..;
e2*2007/46*0013*..
- Kombi
Dacia Sandero         50-77         185/65R15   A31                               A14 A21 Flh
SD/SR                 50-77         195/60R15   A12                               S05
e2*2001/116*          50-77         205/55R15   A12
0314*00-61;           50-77         205/60R15   A12
0323*00-29;
e2*2007/46*0013*..;
e2*2007/46*0030*..
Dacia Sandero         50-77         185/65R15                                     A12 A14 A21
Stepway               50-77         195/60R15                                     Flh KMV S05
SD/SR
e2*2001/116*
0314*00-61;
0323*00-29
Lada Vesta            78            185/60R15   K1a                               A01 A12 A14
GF                    78            185/65R15   K1a                               A21 A58 Lim
e1*2007/46*1695*..    78            195/60R15   K1a                               S03
                      78            205/55R15   K1c K2b
                      78            205/60R15   K1c K2b
Nissan Micra          48-81         175/60R15   K1c R37 R70                       A01 A12 A14
K12                   48-81         175/65R15   K1c R09 R70                       A21 Cbo Flh
e11*2001/116*0195*.   48-81         185/55R15   K1c K2c                           S06
                      48-81         195/50R15   G66 K1c K2c K42
                      48-81         195/55R15   K1c K25 K2c K42
Nissan Micra          59, 72        185/55R15   K1c                               A01 A12 A14
K13                   59, 72        195/50R15   K1c K2b                           A21 Flh V15
e13*2007/46*1111*..   59, 72        195/55R15   K1c K2b K6g K6i K8c               S02
incl. Facelift 2014   59, 72        205/50R15   K1c K2b K6g K6i K8c
Nissan Micra          52, 66        185/60R15   A33                               A14 A21 A58
K14                   52, 66        185/65R15   A33                               Flh S05
e9*2007/46*6454*..    52, 66        195/60R15   A01 A12 K2b K6g K6i K8h
                      52, 66        205/55R15   A01 A12 K1b K2b K6g K6i K8h
                      52, 66        205/60R15   A01 A12 K1b K2b K6g K6i K8h




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                       O.Z. Spa

                                                                                 Seite 3 von 8
Handelsbezeichnung       kW-Bereich   Reifen      Reifenbezogene Auflagen und     Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                      Hinweise                        Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Note              50-85        175/65R15   A11 R70                         A14 A21 S06
E11                      50-85        185/65R15   A31
e11*2001/116*0268*.      50-85        195/60R15   A12
                         50-85        205/55R15   A01 A12 K1a K2b
                         50-85        205/60R15   A01 A12 K1a K2b
Nissan Note              59, 66, 72   185/65R15   A91                             A14 A21 A58
E12                      59, 66, 72   195/60R15   A12                             S02
e11*2007/46*0753*..      59, 66, 72   205/55R15   A12
Renault Clio (III)       48-102       175/65R15   A11 R70                         A14 A21 B03
R                        48-102       185/60R15   A63                             Car Flh R1S
e2*2001/116*0327*..;     48-102       195/55R15   A12                             RC3 S04
e2*2007/46*0008*..       48-82        165/65R15   A11 R70
Renault Clio (III)       48-102       175/65R15   A11 R37 R70                     A14 A21 B03
R                        48-102       185/60R15   A11                             Car Flh R1B
e2*2001/116*0327*..;     48-102       195/55R15   A31                             RC3 S04
e2*2007/46*0008*..
Renault Clio (IV)        48-87        185/60R15   A11                             A14 A21 A58
R                        48-87        185/65R15   A11                             B03 Car Flh
e2*2001/116*             48-87        195/60R15   A33                             RC4 S05
0327*46-..;              48-87        205/55R15   A12
e2*2007/46*0008*16-..    48-87        205/60R15   A12
- incl. Facelift 2016
Renault Megane (II)      60-96        195/65R15   A11                             A14 A21 B03
M                        60-96        205/60R15   A12                             Flh S04
e2*98/14*0272*..         60-96        215/60R15   A12
                         60-96        225/55R15   A12
Renault Megane (II)      76-96        195/65R15   A11                             A14 A21 B03
Cabrio                   76-96        205/60R15   A12                             Cbo Cpe S04
M                        76-96        215/60R15   A12
e2*98/14*0272*..         76-96        225/55R15   A12
- Cabrio/Coupé
Renault Megane (II)      60-96        195/65R15   A11                             A14 A21 B03
Grandtour                60-96        205/60R15   A12                             Car S04
M                        60-96        215/60R15   A12
e2*98/14*0272*..         60-96        225/55R15   A12

Renault Megane (II)      60-96        195/65R15   A11                             A14 A21 B03
Stufenheck               60-96        205/60R15   A12                             Sth S04
M                        60-96        215/60R15   A12
e2*98/14*0272*..         60-96        225/55R15   A12

Renault Modus            48-58        165/65R15   A11 R09 R70 T81                 A14 A21 A60
P                        48-82        175/65R15   A11 R09 R70                     S04
e2*2001/116*0319*..;     48-82        175/65R15   A01 A11 G03 R70
e2*2007/46*0007*..       48-82        185/55R15   A11 R37 T81 T82
                         48-82        185/60R15   A11
                         48-82        195/55R15   A12
Renault ZOE              43 (57-68)   185/65R15   A33 108                         A14 A21 A58
AG                       43 (57-68)   195/60R15   A91 108                         Flh S03
e2*2007/46*0251*..       43 (57-68)   205/55R15   A12 108
(22 - 41 kWh-Batterie)


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                         Seite 4 von 8

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

108      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1080 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A11    Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 5 von 8

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A31    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A60    Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.

A63    Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller diese für die
Fahrzeugausführung/Reifengröße freigegeben hat. Die Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu
beachten (siehe Betriebsanleitung/Handbuch).

A91    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Cabrio-Limousine, Roadster.

Cpe    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Coupé.

Flh    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Schräghecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig).

G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                        Seite 6 von 8

G66     Bei Fahrzeugen mit 175/65R15 Serien-Bereifung (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), ist der Nachweis zu erbringen,
dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen
(75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier)
eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K25    Durch Nacharbeit der Kunststoffinnenkotflügel an der Vorderachse im Bereich des
Motorschutzes ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2c    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K44    An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K6g   An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

K6i   An Achse 2 sind die in das Radhaus ragenden Kanten der Heckschürze auf einer Länge von
100 mm bis auf die Innenkontur des umgelegten Radlaufes folgend zu kürzen.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                          Seite 7 von 8

K8c    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 100 mm hinter
Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

K8h    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 200 mm hinter
Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Limousine.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R1B    Rad/Reifen Kombination für Fahrzeugausführungen mit breiten Kotflügeln an Achse 1 und
schmaler Spurweite an Achse 2 (6. Stelle der Fahrzeug-Ident. Nr.= A, C, F, H, R oder 6).

R1S     Rad/Reifen Kombination für Fahrzeugausführungen mit breiter Spurweite an Achse 2 (6.
Stelle der Fahrzeug-Ident. Nr.= 1, 2, 3, 4, D, E, L oder S).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

RC3    Rad/Reifen Kombination für Renault Clio 3 (4.und 5. Stelle der Fahrzeug-Ident. Nr.= BR, CR,
KR, oder SR).

RC4    Rad/Reifen Kombination für Renault Clio 4 (4. und 5. Stelle der Fahrzeug-Ident. Nr.= 5R, 6R
oder 7R).

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S04     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S05     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S06     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S06 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

Sth    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Stufenheck.

T81    Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48202 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55806410 (5. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5 J x 15 H2 Typ 19195
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                          Seite 8 von 8

T82    Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V15    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse   Hinterachse

Nr.    1   175/55R15     195/50R15
Nr.    2   185/55R15     205/50R15, 215/45R15
Nr.    3   195/50R15     205/50R15, 215/45R15
Nr.    4   205/55R15     225/50R15
Nr.    5   205/65R15     225/60R15
Nr.    6   235/70R15     275/60R15

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 28. September 2017 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 8 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2010.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 28. September 2017




Pohl                                                                    00279784.DOC




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