GUTACHTEN zur ABE Nr. 46899 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55030907 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ 19126
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Brocchi, 22
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QS-Nr.: 39 02 0010603
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell SF86
Typ 19126
Radgröße 7 J x 16 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
501 19126 501 / Ø63,3-60,1 4/100/60,1 42 615 2010
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 46899
Herstellerzeichen MSW
Radtyp und Ausführung 19126 501
Radgröße 7 J x 16 H2
Einpresstiefe ET 42
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Jahr und Monat
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 26
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55030907)
durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Dacia
Nissan
Renault
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46899 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55030907 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ 19126
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Dacia Logan 50-77 195/50R16 A02 A04 A05
SD 50-77 195/55R16 A08 A09 A12
e2*2001/116*0314*.. 50-77 205/50R16 A14 A21 Sth
50-77 215/45R16 V16 S01
50-77 225/45R16
Nissan Micra 48-81 195/45R16 K42 K49 K50 A01 A02 A04
K12 48-81 205/45R16 K25 K42 K49 K50 A05 A08 A09
e11*2001/116*0195*. 48-81 215/40R16 G66 K25 K42 K49 K50 A12 A14 A21
Cbo Flh V16
S01
Nissan Note 50-85 195/50R16 A12 A02 A04 A05
E11 50-85 195/55R16 A12 A08 A09 A14
e11*2001/116*0268*. 50-85 215/45R16 A01 A12 K49 K50 A21 S01
Megane 60-120 205/55R16 A30 A02 A04 A05
M 60-120 225/50R16 A01 A12 K49 K50 A08 A09 A14
e2*98/14*0272*.. 60-96 195/60R16 A33 A21 B03 Flh
RDK V16 S01
Megane Cabrio 76-120 205/55R16 A30 A02 A04 A05
M 76-120 225/50R16 A12 A08 A09 A14
e2*98/14*0272*.. 76-96 195/60R16 A33 R37 A21 B03 Cbo
- Cabrio/Coupé Cpe RDK V16
S01
Megane Grandtour 60-96 195/60R16 A33 A02 A04 A05
M 60-99 205/55R16 A30 A08 A09 A14
e2*98/14*0272*.. 60-99 225/50R16 A01 A12 K29 A21 B03 Car
RDK V16 S01
Megane Stufenheck 60-96 195/60R16 A33 A02 A04 A05
M 60-99 205/55R16 A30 A08 A09 A14
e2*98/14*0272*.. 60-99 225/50R16 A12 A21 B03 RDK
Sth V16 S01
Ren. Megane Break 59-85 195/50R16 K46 K49 K56 T83 A01 A02 A04
KA 59-85 205/45R16 K46 K49 K50 K56 T83 A05 A08 A09
e2*98/14*0192*.. A12 A14 A21
B02 X24 S01
Ren. Megane Break 47-70 195/50R16 K46 K56 T83 A01 A02 A04
KA 47-70 205/45R16 K46 K49 K50 K56 T83 A05 A08 A09
e2*98/14*0192*.. A12 A14 A21
B02 L02 X23
S01
Renault Clio 48, 55-58 205/50R16 A01 A12 G77 K49 LK6 A02 A04 A05
R 48-82 195/50R16 A12 A08 A09 A14
e2*2001/116*0327*.. 48-82 205/45R16 A12 A21 Flh R1S
48-82 215/45R16 A12 RDK S01
50, 63-82 205/50R16 A01 A12 G77 K49
Renault Clio 63-82 195/50R16 A31 A02 A04 A05
R 63-82 205/45R16 A31 A08 A09 A14
e2*2001/116*0327*.. A21 Flh R1B
RDK S01
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46899 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55030907 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ 19126
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Renault Laguna 61,3-102 205/45R16 K49 T84 T87 X21 A01 A02 A04
B56 61,3-102 205/50R16 K42 K49 T87 X19 A05 A08 A09
G638, 61,3-102 205/55R16 K42 K49 K56 X11 A12 A14 A21
e2*93/81*0012*.., 61,3-102 225/40R16 K41 K42 K49 K50 K56 R70 T85 B02 V16 S01
e2*98/14*0012*.. X21
61,3-102 225/45R16 K41 K42 K49 K50 K56 X19
61,3-102 225/50R16 K42 K50 K56 R03 X11
Renault Laguna 61,3-102 205/50R16 K42 K49 T87 X19 A01 A02 A04
K56 61,3-102 205/55R16 K42 K49 K56 T89 T91 X11 A05 A08 A09
e2*93/81*0011*.., 61,3-102 225/45R16 K41 K42 K49 K50 K56 T89 X19 A12 A14 A21
e2*98/14*0011*.. 61,3-102 225/50R16 K42 K50 K56 R03 X11 B02 V16 S01
Renault Modus 48-82 195/45R16 T80 T84 A02 A04 A05
P 48-82 195/50R16 A01 K44 K46 A08 A09 A12
e2*2001/116*0319*.. 48-82 205/45R16 A14 A21 RDK
48-82 215/45R16 A01 K44 K46 K49 K50 K56 S01
Renault Safrane 65-101 205/50R16 T86 T87 T91 123 A01 A02 A04
B54 65-101 225/45R16 K42 K44 T89 123 A05 A08 A09
G199, A12 A14 A21
e2*93/81*0063*.., B02 K45 V16
e2*98/14*0063*.. S01
Renault Scenic II 60-120 205/55R16 A30 R37 T89 T91 123 A02 A04 A05
JM 60-120 215/55R16 A12 123 A08 A09 A14
e2*2001/116*0274*.. 60-120 225/50R16 A01 A12 LK6 123 A21 B03 RDK
74-120 205/60R16 A30 R09 123 V16 S01
74-120 225/55R16 A01 A12 LK6 X71 123
Auflagen und Hinweise
123 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1230 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46899 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55030907 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ 19126
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.
A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Antriebsachse verwendet werden.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte,
Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G66 Für Fahrzeuge, die serienmäßig mit der Reifengröße 175/65R15 ausgerüstet sind, ist der
Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige
angeglichen werden muß, kann diese Rad- / Reifenkombination nicht als wahlweise Ausrüstung in die
Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
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G77 Für Fahrzeuge, die serienmäßig nicht wahlweise mit der Reifengröße 175/65R15, 185/60R15
oder 185/55R16 ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren
eingetragenen Rad-Reifenkombinationen auf Zulässigkeit zu überprüfen.
K25 Durch Nacharbeit der Kunststoffinnenkotflügel an der Vorderachse im Bereich des
Motorschutzes ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen..
K29 Die äußeren Kunststoffmuttern und Befestigungsschrauben der Filz- bzw. Kunststoffeinsätze in
den hinteren Radhäusern sind zu entfernen und die Filz- bzw. Kunststoffeinsätze durch geeignete
Maßnahmen neu zu befestigen.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages oder sonstige geeignete Maßnahmen ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
R1B Rad/Reifen Kombination für Fahrzeugausführungen mit breiten Kotflügeln an Achse 1 und
schmaler Spurweite an Achse 2 (6. Stelle der Fahrzeug-Ident. Nr.= C).
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R1S Rad/Reifen Kombination für Fahrzeugausführungen mit breiter Spurweite an Achse 2 (6. Stelle
der Fahrzeug-Ident. Nr.= 1).
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.
RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das
serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit
den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler
zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T80 Reifen (LI 80) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T83 Reifen (LI 83) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 974 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
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V16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/50R16 205/45R16
Nr. 2 195/40R16 215/35R16
Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16
Nr. 4 195/50R16 205/45R16
Nr. 5 205/45R16 225/40R16
Nr. 6 205/50R16 225/45R16
Nr. 7 205/55R16 225/50R16, 245/45R16
Nr. 8 205/60R16 225/55R16
Nr. 9 215/40R16 225/40R16, 245/35R16
Nr.10 215/50R16 245/45R16
Nr.11 215/55R16 235/50R16
Nr.12 225/40R16 245/35R16, 255/35R16
Nr.13 225/50R16 245/45R16
Nr.14 225/55R16 245/50R16
Nr.15 225/60R16 245/55R16
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
X11 Rad-Reifen-Kombination(en) zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15, 205/60R15 oder 205/55R16.
X19 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
185/65R14.
X21 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15 , 205/60R15 oder 205/55R16.
X23 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
185/60R15.
X24 Rad-Reifen-Kombination(en) zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
185/60R15.
X71 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15 oder 205/55R16.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55030907 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ 19126
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 8 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2006.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 20.März 2007
Pohl 00105875.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim