GUTACHTEN zur ABE Nr. 47591 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55009009 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LAPPLAND 5514
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Auftraggeber Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
Paradiesstraße 14b
97080 Würzburg
QM-Nr. 04102020050
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell LAPPLAND
Typ LAPPLAND 5514
Radgröße 5,5Jx14H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
32191 LAPPLAND 5514/Ø63,3-Ø60,1 4/100/60,1 44 580 2000
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47591
Herstellerzeichen DBV
Radtyp und Ausführung LAPPLAND 5514 (s.o.)
Radgröße 5,5Jx14H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr.
Befestigungsmittel
S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 28 49316
S02 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 110 - 49390
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Dacia
Nissan
Renault
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55009009 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LAPPLAND 5514
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Dacia Logan 50-65 165/80R14 A11 R37 A02 A04 A05
SD/SR 50-65 165R14 A11 R37 A08 A09 A14
e2*2001/116*0314*..; 50-65 175/70R14 A11 R37 A19 B03 Sth
e2*2001/116*0323*..; 50-77 185/70R14 A31 S01
e2*2007/46*0030*..; 50-77 195/65R14 A12
e2*2007/46*0013*..
Dacia Logan MCV 50-77 185/70R14 A11 A02 A04 A05
SD/SR 50-77 195/65R14 A12 A08 A09 A14
e2*2001/116*0314*..; A19 B03 Car
e2*2001/116*0323*..; S01
e2*2007/46*0030*..;
e2*2007/46*0013*..
- Kombi
Dacia Sandero 50-77 165/80R14 A11 A02 A04 A05
SD/SR 50-77 165R14 A11 A08 A09 A14
e2*2001/116*0314*..; 50-77 175/70R14 A11 A19 B03 Flh
e2*2001/116*0323*..; 50-77 185/70R14 A11 S01
e2*2007/46*0013*..;
e2*2007/46*0030*..
Nissan Micra 48-65 165/70R14 A13 A02 A04 A05
K12 48-65 175/65R14 A13 A08 A09 A14
e11*2001/116*0195*. 48-65 185/60R14 A12 A19 B03 Flh
S01
Nissan Micra 59, 72 165/70R14 A13 A02 A04 A05
K13 59, 72 175/65R14 A13 A08 A09 A14
e13*2007/46*1111*.. 59, 72 185/60R14 A13 A19 Flh S02
59, 72 185/65R14 A12
Renault Laguna 61-84 185/65R14 R37 T86 T90 116 A02 A04 A05
B56 61-84 195/60R14 R37 T86 116 A08 A09 A12
G638, 61-84 195/65R14 R09 116 A14 A19 B02
e2*93/81*0012*.., 61-84 205/60R14 T88 116 B03 S01
e2*98/14*0012*..
Renault Laguna 61-84 185/65R14 R37 T86 T90 116 A02 A04 A05
K56 61-84 195/60R14 R37 T86 116 A08 A09 A12
e2*93/81*0011*.., 61-84 195/65R14 R09 T86 T90 116 A14 A19 B02
e2*98/14*0011*.. 61-84 205/60R14 T88 116 B03 S01
Auflagen und Hinweise
116 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1160 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55009009 (4. Ausfertigung)
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A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55009009 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LAPPLAND 5514
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Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 9. Oktober 2012 in Lambsheim statt.
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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55009009 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LAPPLAND 5514
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2008.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 9. Oktober 2012
Schmidt 00185613.DOC
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