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							Gutachten 366-0169-09-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 14 DAIHATSU                                                     Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG                                    Stand: 04.10.2012
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Fahrzeughersteller                            : DAIHATSU
Raddaten:
Radgröße nach Norm             : 5 1/2 J X 14 H2               Einpreßtiefe (mm)      : 35
Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 100/4                         Zentrierart            : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung        Ausführungsbezeichnung                                 Mitten Zentrierring-     zul.     zul.     gültig
                                                                         loch   werkstoff         Rad-     Abroll   ab
                       Kennzeichnung               Kennzeichnung         (mm)                     last     umf.     Fertig
                       Rad                         Zentrierring                                   (kg)     (mm)     datum
TREH2KA35D541          PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     10/09
TREH2KA35O541          PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     01/12
TREH2KA35W541          PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     03/09
TREH2KA35541           PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     05/09
TREH2SA35D541          PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     10/09
TREH2SA35O541          PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     01/12
TREH2SA35W541          PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     03/09
TREH2SA35541           PCD100 ET35                 Ø60.1 Ø54.1               54,1    Kunststoff      560    1890     05/09


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller              : DAIHATSU
Befestigungsteile                             : Kegelbundmuttern M12x1,5
Zubehör                                       : AEZ Artikel-Nr. ZJT1
Anzugsmoment der Befestigungsteile            : 110 Nm
Verkaufsbezeichnung:     DAIHATSU CUORE
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW   Reifen                           Auflagen zu Reifen       Auflagen
L2           e4*2001/116*0072*.. 43   175/50R14 74                     11A; 21B; 22B; 24J; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                                721; 725; 73C; 74A;
                                                                                                74P
L27            e6*2001/116*0110*..       51         155/65R14 75       11A; 24J; 24M            Frontantrieb;
                                                    165/60R14 75       11A; 22I; 24C; 24M       10B; 11B; 11G; 11H;
                                                    165/65R14 79       11A; 22I; 24C; 24M       12A; 51A; 71C; 71K;
                                                    175/60R14 79       11A; 22I; 24C; 24D       721; 725; 73C; 74A;
                                                                                                74P; 76J
L7             e6*93/81*0057*..          40 - 41    185/50R14 77       11A; 21B; 22B; 24C; 24D; 10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                       367                      12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                                721; 725; 73C; 74A;
                                                                                                74P

Verkaufsbezeichnung:     DAIHATSU MOVE
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                          Auflagen zu Reifen       Auflagen
L9           e6*93/81*0058*..  40 - 41 175/50R14-74                    11A; 21B; 21J; 22B; 24J; 10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                       24M; 367                 12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                                721; 725; 73C; 74A;
                                                                                                74P




                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 14 DAIHATSU                                               Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG                              Stand: 04.10.2012
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Verkaufsbezeichnung:     DAIHATSU SIRION
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                   Auflagen zu Reifen          Auflagen
M1           e6*95/54*0054*..  40 - 75 165/65R14                51G                         10B; 11B; 11G; 11H;
                                       175/60R14-79                                         12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                            721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P

Verkaufsbezeichnung:     DAIHATSU YRV
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW     Reifen                    Auflagen zu Reifen          Auflagen
M2           e6*98/14*0077*..  64     165/65R14                 51G                         Allradantrieb;
                                      175/60R14 79                                          10B; 11B; 11G; 11H;
                                      185/55R14 80              11A; 21B                    12A; 51A; 71C; 71K;
                                      185/60R14 82              11A; 21B                    721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P
M2             e6*98/14*0077*..      43 - 64   165/65R14        51G                         Frontantrieb;
                                     43 - 95   175/60R14 79                                 10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                            12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                            721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P

Verkaufsbezeichnung:     MATERIA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW           Reifen           Auflagen zu Reifen          Auflagen
M4           e13*2001/116*0198*.. 67 - 76      175/65R14 82                                 Frontantrieb;
                                               185/60R14 82                                 10B; 11B; 11G; 11H;
                                               195/60R14 86                                 12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                            721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P; 76J

Verkaufsbezeichnung:     SIRION
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis      kW          Reifen           Auflagen zu Reifen          Auflagen
M3           e13*2001/116*0147*.., 64 - 67     175/65R14 82                                 Allradantrieb;
               e13*2003/97*0147*..
                                               185/60R14 82     11A; 24J                    10B; 11B; 11G; 11H;
                                               195/60R14 86     11A; 24J; 24M               12A; 51A; 573; 71C;
                                                                                            71K; 721; 725; 73C;
                                                                                            74A; 74P
M3             e13*2001/116*0147*.., 51 - 76   175/65R14 82                                 Frontantrieb;
               e13*2003/97*0147*..
                                               185/60R14 82                                 10B; 11B; 11G; 11H;
                                               195/60R14 86                                 12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                            721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P

Verkaufsbezeichnung:     SIRION, JUSTY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis      kW      Reifen               Auflagen zu Reifen          Auflagen
M3           e13*2001/116*0147*.., 64 - 67 175/65R14 82                                     Allradantrieb;
               e13*2003/97*0147*..
                                               185/60R14 82     11A; 24J                    10B; 11B; 11G; 11H;
                                               195/60R14 86     11A; 24J; 24M               12A; 51A; 573; 71C;
                                                                                            71K; 721; 725; 73C;
                                                                                            74A; 74P




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 14 DAIHATSU                                               Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG                              Stand: 04.10.2012
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Verkaufsbezeichnung:     SIRION, JUSTY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis      kW      Reifen               Auflagen zu Reifen          Auflagen
M3           e13*2001/116*0147*.., 51 - 76 175/65R14 82                                     Frontantrieb;
               e13*2003/97*0147*..
                                              185/60R14 82                                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                              195/60R14 86                                  12A; 51A; 71C; 71K;
                                                                                            721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P

Verkaufsbezeichnung:     TREVIS
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW          Reifen            Auflagen zu Reifen          Auflagen
L65          e13*2001/116*0174*.. 43          155/65R14 75      11A; 24J                    10B; 11B; 11G; 11H;
                                              165/60R14 75      11A; 22I; 24J; 24M          12A; 51A; 71C; 71K;
                                              165/65R14 79      11A; 22I; 24J; 24M          721; 725; 73C; 74A;
                                              175/60R14 79      11A; 22I; 24C; 24M          74P; 916
                                              185/55R14 80      11A; 22B; 24C; 24M

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
21B) Durch Anlegen der vorderen Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
     Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
21J) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der vorderen Radhäuser im Bereich der Radaußenseite über die
     gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.


                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 14 DAIHATSU                                               Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG                              Stand: 04.10.2012
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22B) Durch Anlegen der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
     Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22I)   Durch Anlegen der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
       Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
       der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache Nennbreite des Reifens)
       herzustellen.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
367) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der
     Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
     Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
     dieser Reifengröße zu beachten.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
     werden.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
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71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
     Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
     Zentrierringe verwendet werden.
76J) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
     mindestens 15-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
916) An Fahrzeugausführungen, die unter Ziff.14 im Zulassungsbescheinigung Tei 1 und Teil 2 als 3-Liter
     bzw. 5-Liter-Auto beschrieben und somit steuerbegünstigt sind, sind nur die Serienreifengrößen
     zulässig. Falls bei den Angaben unter Ziff.14 die Bezeichnung 3L bzw. 5L gestrichen werden kann, ist
     auch die Verwendung von nicht serienmäßigen Rad/Reifen-Kombinationen, die im Gutachten genannt
     werden, zulässig. Es ist eine unverzügliche Berichtigung nach §13 Abs. 1 FZV
     (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) der Fahrzeugpapiere durchzuführen.




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                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.