Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49475 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000747-A0-015 Anlage-Nr. : 1a Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWF 65660 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CWF 65660 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: BORBET Radausführung: 118 L6 Radgröße: 6½Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 60 mm Lochkreisdurchmesser: 118 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1075 kg bei Reifenabrollumfang: 2270 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Fiat Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 230, 230L, 230P, 244, 244L, Serien-Radschraube, Kegel 60°, 140 Nm 250, 250L Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 27,5 mm ------------BEGINN VERWENDUNGSTABELLEN------------ RA-000747-A0-015-01a~FI-5-118-71-ET60.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49475 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000747-A0-015 Anlage-Nr. : 1a Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWF 65660 Typen: ABE / EG-Genehmigung: 230L G688 230P G715 230 e3*96/27*0025*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 50 bis 94 Fiat Ducato 205/65R16C A01) bis A10) (Kastenwagen, G62)E53) E10)F22)K03)S03) 15-Zoll Serie) 215/60R16 G62) 215/60R16C G62) 215/65R16 G01) 215/65R16C G01) min.1460/1460 max. 1690/1750(1900) 5/118/71 Typen: ABE / EG-Genehmigung: 244L K917 244 e3*98/14*0102*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 62 bis 107 Fiat Ducato 205/65R16C A01) bis A10) (Kastenwagen, E10)F22)S03) 15-Zoll Serie) 215/60R16C 215/65R16C G01) min 1600/1600 max 1750/1850(2000) 5/118/71 RA-000747-A0-015-01a~FI-5-118-71-ET60.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49475 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000747-A0-015 Anlage-Nr. : 1a Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWF 65660 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 250 e3*2001/116*0232*.. 250 e3*2007/46*0044*.. 250L L779 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 130 Fiat Ducato 205/65R16C A02) bis A10) (Serie 15-Zoll, und nur A01)K01)K04)N215)T107) E10)E80)S03) geschlossener Kasten mit oder ohne Scheiben) 205/75R16C A01)G01)K01)K04)N215) 215/60R16C A01)K01)K04) 215/65R16C A01)K01)K04) 215/70R16 A01)G01)K01)K04)T104) 225/60R16C A01)K01)K02)T105) 225/65R16C A01)K01)K02) 235/60R16 A01)K01)K02)T104) 235/65R16C A01)G01)K01)K02) ------------ENDE VERWENDUNGSTABELLEN------------ Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000747-A0-015-01a~FI-5-118-71-ET60.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49475 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000747-A0-015 Anlage-Nr. : 1a Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWF 65660 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E53) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit Reifengröße ab Nennbreite 215/.. ausgerüstet oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster). F22) Bei Fahrzeugen mit 2,0 Liter Motor ist darauf zu achten, der an Achse 2 der Federwegbegrenzer (Gummifeder) mit drei Ringnuten eingebaut ist. (Orginalteil) RA-000747-A0-015-01a~FI-5-118-71-ET60.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49475 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000747-A0-015 Anlage-Nr. : 1a Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWF 65660 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu entfernen. T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T105) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1850 kg bei LI 105 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 925 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. RA-000747-A0-015-01a~FI-5-118-71-ET60.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49475 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000747-A0-015 Anlage-Nr. : 1a Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWF 65660 T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. G62) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nur mit der Bereifungsgröße 195/70R15 ausgerüstet sind, ist die Auflage G01) zu beachten. Die Anlage Nr. 1a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CWF 65660 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 21.10.2013 RA-000747-A0-015-01a~FI-5-118-71-ET60.docx