GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO
Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55055913 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735
Hersteller Borbet GmbH
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Auftraggeber Borbet GmbH
Hauptstraße 5
59969 Hallenberg 3
QM-Nr. 49020320911
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell BL5
Typ BL5 80735
Radgröße 8 J x 17 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
114,3 BL5 80735 LK114,3 / Ø72,5-Ø60,1 5/114,3/60,1 48 680 2100
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 49384
Herstellerzeichen BORBET
Radtyp und Ausführung BL5 80735 (s.o.)
Radgröße 8 J x 17 H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,5 60° Kegel 110 -
S02 Mutter M12x1,25 60° Kegel 90 -
S03 Schraube M12x1,5 60° Kegel 100 28,5
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Fiat
Lexus
Suzuki
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55055913 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735
Hersteller Borbet GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Sedici 79-99,2 225/45R17 A02 A04 A05
FY 79-99,2 235/45R17 A08 A09 A12
e4*2001/116*0106*.. A14 A19 A57
Flh KMV S03
Lexus GS300/430 161-208 235/45R17 A11 A02 A04 A05
S16 161-208 255/40R17 A12 R03 R70 A08 A09 A14
e11*96/79, 98/14, A19 V17 S01
2001/116*0078*..
Suzuki SX4 66-99,2 225/45R17 A02 A04 A05
EY 66-99,2 235/45R17 A08 A09 A12
e4*2001/116*0105*..; A14 A19 A58
e4*2007/46*0284*.. Flh KOV S03
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 66-99,2 225/45R17 A02 A04 A05
EY 66-99,2 235/45R17 A08 A09 A12
e4*2001/116*0105*..; A14 A19 A57
e4*2007/46*0284*.. Flh KMV S03
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79,82,88 225/45R17 A02 A04 A05
GY 79,82,88 235/45R17 A08 A09 A12
e4*2001/116*0124*..; A14 A19 A58
e4*2007/46*0291*.. Flh KOV S02
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79,82,88 225/45R17 A02 A04 A05
GY 79,82,88 235/45R17 A08 A09 A12
e4*2001/116*0124*..; A14 A19 A57
e4*2007/46*0291*.. Flh KMV S02
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79, 88 215/45R17 K1b A01 A02 A04
GY 79, 88 225/45R17 K1c A05 A08 A09
e4*2001/116*0124*.. 79, 88 235/40R17 K1c K2b K42 A12 A14 A19
- Limousine 79, 88 235/45R17 G70 K1c K2b K42 A58 Lim V17
S02
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO
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Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735
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Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO
Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55055913 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735
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G70 Ist die Reifengröße 205/60R16 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu
erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der
Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier)
eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO
Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55055913 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735
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V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 195/40R17 215/35R17
Nr. 2 205/40R17 225/35R17
Nr. 3 205/45R17 235/40R17
Nr. 4 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 5 205/55R17 225/50R17
Nr. 6 215/40R17 245/35R17
Nr. 7 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 8 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr. 9 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17
Nr. 10 225/50R17 245/45R17, 255/45R17
Nr. 11 225/55R17 245/50R17, 255/50R17
Nr. 12 235/40R17 265/35R17, 275/35R17
Nr. 13 235/45R17 255/40R17, 265/40R17
Nr. 14 235/50R17 255/45R17
Nr. 15 235/55R17 255/50R17
Nr. 16 235/60R17 255/55R17
Nr. 17 245/40R17 255/40R17, 275/35R17
Nr. 18 245/45R17 265/40R17, 275/40R17
Nr. 19 255/45R17 285/40R17
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 26. August 2013 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO
Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55055913 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735
Hersteller Borbet GmbH
Seite 6 von 6
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2013.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 26. August 2013
Coen 00199378.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim