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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 49385 nach §22 StVZO

Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                        Borbet GmbH

                                                                                            Seite 1 von 7

Auftraggeber                      Borbet GmbH
                                  Hauptstraße 5
                                  59969 Hallenberg 3
                                  QM-Nr. 49020320911

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Modell                            BL5
Typ                               BL5 70635
Radgröße                          7 J x 16 H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring         Lochzahl/ Loch-     Einpress-   Rad-   Abrollumfang
führung                                              kreis- (mm)/ Mit-   tiefe       last   (mm)
                                                     tenloch-ø (mm)      (mm)        (kg)
114,3        BL5 70635 LK114,3 / Ø72,5-Ø60,1         5/114,3/60,1        48          680    2000

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        49385
Herstellerzeichen                 BORBET
Radtyp und Ausführung             BL5 70635 (s.o.)
Radgröße                          7 J x 16 H2
Einpresstiefe                     ET (s.o.)
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)       Schaftlänge (mm)
S02       Mutter M12x1,25              60° Kegel      90                      -
S03       Mutter M12x1,5               60° Kegel      110                     -
S04       Schraube M12x1,5             60° Kegel      100                     28,5
S05       Schraube M12x1,5             60° Kegel      90                      28,5
S06       Mutter M12x1,25              60° Kegel      140                     -

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Fiat
                                  Lexus
                                  Suzuki
                                  Toyota

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49385 nach §22 StVZO

Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                       Borbet GmbH

                                                                                     Seite 2 von 7

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und Hin-    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                      weise                               Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Sedici            79-99,2        205/55R16   R37                                 A12 A14 A19
FY                     79-99,2        205/60R16                                       A57 Flh KMV
e4*2001/116*0106*..    79-99,2        215/55R16                                       S04
Lexus IS200, IS300     114-157        205/55R16                                       A12 A14 A19
XE1                                                                                   B03 Car Lim
e11*98/14*0110*..,                                                                    S03
e11*2001/116*0110*.
Suzuki Kizashi         131            215/55R16   A91                                 A14 A19 A57
FR                     131            215/60R16   A91                                 Lim S06
e4*2007/46*0142*..     131            225/55R16   A12
Suzuki SX4             66-99,2        205/55R16   R37                                 A12 A14 A19
EY                     66-99,2        205/60R16                                       A58 Flh KOV
e4*2001/116*0105*..;   66-99,2        215/55R16                                       S04
e4*2007/46*0284*..
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             66-99,2        205/55R16   R37                                 A12 A14 A19
EY                     66-99,2        205/60R16                                       A57 Flh KMV
e4*2001/116*0105*..;   66-99,2        215/55R16                                       S04
e4*2007/46*0284*..
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             79,82,88       205/60R16                                       A12 A14 A19
GY                     79,82,88       215/55R16                                       A58 Flh KOV
e4*2001/116*0124*..;                                                                  S02
e4*2007/46*0291*..
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             79,82,88       205/60R16                                       A12 A14 A19
GY                     79,82,88       215/55R16                                       A57 Flh KMV
e4*2001/116*0124*..;                                                                  S02
e4*2007/46*0291*..
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             79, 88         195/60R16                                       A12 A14 A19
GY                     79, 88         205/55R16                                       A58 Lim S02
e4*2001/116*0124*..    79, 88         205/60R16   A01 G03
- Limousine            79, 88         205/60R16   R09
                       79, 88         215/50R16   A01 K1b
                       79, 88         215/55R16   A01 K1b
Suzuki SX4 S-Cross     88             205/60R16   A33                                 A14 A16 A19
JY                     88             215/55R16   A12                                 A57 S05
e4*2007/46*
0779*00-03
Suzuki Swift Sport     100            195/50R16                                       A12 A14 A19
NZ                     100            205/45R16                                       A58 Flh S05
e4*2007/46*0155*..




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49385 nach §22 StVZO

Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                      PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                          Borbet GmbH

                                                                                        Seite 3 von 7
Handelsbezeichnung        kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und Hin-    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                         weise                               Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Suzuki Vitara             88, 103        215/60R16   A91                                 A14 A19 A57
LY                        88, 103        225/55R16   A12                                 S05
e4*2007/46*0928*..        88, 103        225/60R16   A01 A12 G01
Toyota Auris (I)          66-108         205/55R16                                       A12 A14 A19
E15J, E15UT..             66-108         225/50R16   R03                                 Flh V16 S03
e11*2001/116*0299*..;     66-97          195/55R16   R37 T87
0305*00-13;
e11*2007/46*0167*..;
0019*00-03
- incl. Facelift 2010
Toyota Auris (I) 2,2D     130            205/55R16                                       A12 A14 A19
E15UT                     130            225/50R16   R03                                 Flh V16 S03
e11*2001/116*
0305*00-13
- incl. Facelift 2010
Toyota Auris (II)         82 - 97        195/55R16   R37                                 A12 A14 A19
E15UT(a), E15UTN(a)       82 - 97        195/60R16   R37                                 A58 Car F24
e11*2001/116*             82 - 97        205/55R16                                       Flh V16 S03
0305*14-..;               82 - 97        225/50R16   R03
e11*2007/46*
0019*04-..
- ab Modell 2013 (E18)
- incl. Facelift 2015
Toyota Auris (II)         66, 73, 85     195/55R16   A90 R37                             A14 A19 A58
E15UT(a), E15UTN(a)       66, 73, 85     195/60R16   A90 R37                             Car F23 Flh
e11*2001/116*             66, 73, 85     205/55R16   A12                                 V16 S03
0305*14-..;               66, 73, 85     225/50R16   A12 R03
e11*2007/46*
0019*04-..
- ab Modell 2013 (E18)
- incl. Facelift 2015
Toyota Auris Hybrid (I)   73             195/55R16   R37                                 A12 A14 A19
HE15U(a)                  73             205/55R16                                       B03 Flh S03
e11*2007/46*
0018*00-04
Toyota Auris Hybrid(II)   73             195/55R16   R37                                 A12 A14 A19
HE15U(a)                  73             195/60R16   R37                                 A58 Car F24
e11*2007/46*              73             205/55R16                                       Flh V16 S03
0018*05-..                73             225/50R16   R03
- ab Modell 2013 (E18)
- incl. Facelift 2015
Toyota Camry              112,137        215/60R16                                       A11 A14 A19
V3                                                                                       S03
e6*98/14*0085*..,
e6*2001/116*0085*..
Toyota Previa             85-115         215/55R16   R37 T95 136                         A12 A14 A19
R3                        85-115         215/60R16   R09 T94 T95 135                     S03
e6*98/14*0069*..,         85-115         215/60R16   A01 G03 T94 T95 135
e6*2001/116*0069*..




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49385 nach §22 StVZO

Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                      Borbet GmbH

                                                                                         Seite 4 von 7
Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
fang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

135      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1350 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

136      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1360 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
nahme vorzuführen.

A11     Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schnee-
ketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Fel-
genbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.




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Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                      Borbet GmbH

                                                                                      Seite 5 von 7
A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A33     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A90     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

A91     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

B03      Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

F23     Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse.

F24     Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Viel- bzw. Mehrlenkerhinterachse
(Einzelradaufhängung).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
tung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49385 nach §22 StVZO

Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                       Borbet GmbH

                                                                                    Seite 6 von 7
KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli-
chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zu-
sätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

Lim       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

R03       Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S04     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S05     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S06     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S06 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T87    Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T94    Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T95    Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V16   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

          Vorderachse    Hinterachse

Nr.   1   195/50R16      215/45R16
Nr.   2   205/45R16      225/40R16
Nr.   3   205/55R16      225/50R16, 245/45R16
Nr.   4   205/60R16      225/55R16
Nr.   5   215/55R16      235/50R16
Nr.   6   225/50R16      245/45R16
Nr.   7   225/55R16      245/50R16
Nr.   8   225/60R16      245/55R16




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49385 nach §22 StVZO

Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55063013 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7 J x 16 H2 Typ BL5 70635
Hersteller                      Borbet GmbH

                                                                                           Seite 7 von 7
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 12. September 2016 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2013.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

Lambsheim, 12. September 2016




Coen

BW/CC                                                                                    00256776.DOC




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