GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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Auftraggeber UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
Gustav-Kirchhoff-Straße 10
D-67098 Bad Dürkheim
QM-Nr.: 49 02 0751211
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell BAVARO
Typ BR 656
Radgröße 6,5Jx16H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
B8 BR 656 B8 / Z13 Ø70-60,1 5/114,3/60,1 50 730 2130
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 49255
Herstellerzeichen rial Germany
Radtyp und Ausführung BR 656 (s.o.)
Radgröße 6,5Jx16H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herkunftsmerkmal Made in Europe
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 30,5
S03 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 -
S04 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 -
S05 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 140 -
S06 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 90 30,5
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Fiat
Lexus
Suzuki
Toyota
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Sedici 79-99,2 205/55R16 R37 A12 A14 A19
FY 79-99,2 205/60R16 A57 Flh KMV
e4*2001/116*0106*.. 79-99,2 215/55R16 S02
Lexus IS 200/300 114-157 205/55R16 A11 A14 A19
XE1 B03 Car Lim
e11*98/14*0110*.., S03
e11*2001/116*0110*.
Suzuki Kizashi 131 215/55R16 A91 A14 A19 A57
FR 131 215/60R16 A91 Lim S05
e4*2007/46*0142*.. 131 225/55R16 A12
131 235/50R16 A12
Suzuki SX4 66-99,2 205/55R16 R37 A12 A14 A19
EY 66-99,2 205/60R16 A58 Flh KOV
e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 215/55R16 S02
e4*2007/46*0284*..
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 66-99,2 205/55R16 R37 A12 A14 A19
EY 66-99,2 205/60R16 A57 Flh KMV
e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 215/55R16 S02
e4*2007/46*0284*..
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79,82,88 205/60R16 A12 A14 A19
GY 79,82,88 215/55R16 A58 Flh KOV
e4*2001/116*0124*..; S04
e4*2007/46*0291*..
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79,82,88 205/60R16 A12 A14 A19
GY 79,82,88 215/55R16 A57 Flh KMV
e4*2001/116*0124*..; S04
e4*2007/46*0291*..
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79, 88 195/60R16 A39 A14 A19 A58
GY 79, 88 205/55R16 A12 Lim V16 S04
e4*2001/116*0124*.. 79, 88 205/60R16 A01 A12 G03
- Limousine 79, 88 205/60R16 A12 R09
79, 88 215/50R16 A12
79, 88 215/55R16 A12
79, 88 225/50R16 A01 A12 K1c
Suzuki SX4 S-Cross 82,88,103 215/60R16 A91 A14 A19 A57
JY 82,88,103 225/55R16 A12 S02
e4*2007/46*
0779*04-..
ab Modelljahr 2017
Suzuki SX4 S-Cross 88 205/60R16 A33 A14 A19 A57
JY 88 215/55R16 A90 F16 S06
e4*2007/46*
0779*00-03
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Suzuki Swift Sport 100 195/50R16 A12 A14 A19 A58
NZ 100 205/45R16 A91 Flh S06
e4*2007/46*0155*..
Suzuki Vitara 88, 103 215/60R16 A91 A14 A19 A57
LY 88, 103 225/55R16 A90 S06
e4*2007/46*0928*.. 88, 103 225/60R16 A01 A12 G01
Toyota Auris (I) 66-108 205/55R16 A12 A14 A19
E15J, E15UT.. 66-108 225/50R16 R03 Flh V16 S03
e11*2001/116*0299*..; 66-97 195/55R16 R37 T87
0305*00-13;
e11*2007/46*0167*..;
0019*00-03
- incl. Facelift 2010
Toyota Auris (I) 2,2D 130 205/55R16 A12 A14 A19
E15UT 130 225/50R16 R03 Flh V16 S03
e11*2001/116*
0305*00-13
- incl. Facelift 2010
Toyota Auris (II) 82 - 97 195/55R16 A90 R37 A14 A19 A58
E15UT(a), E15UTN(a) 82 - 97 195/60R16 A90 R37 Car F24 Flh
e11*2001/116* 82 - 97 205/55R16 A12 V16 S03
0305*14-..; 82 - 97 225/50R16 A12 R03
e11*2007/46*
0019*04-..
- ab Modell 2013 (E18)
- incl. Facelift 2015
Toyota Auris (II) 66, 73, 85 195/55R16 A90 R37 A14 A19 A58
E15UT(a), E15UTN(a) 66, 73, 85 195/60R16 A90 R37 Car F23 Flh
e11*2001/116* 66, 73, 85 205/55R16 A12 V16 S03
0305*14-..; 66, 73, 85 225/50R16 A12 R03
e11*2007/46*
0019*04-..
- ab Modell 2013 (E18)
- incl. Facelift 2015
Toyota Auris Hybrid (I) 73 195/55R16 R37 A12 A14 A19
HE15U(a) 73 205/55R16 Flh S03
e11*2007/46*
0018*00-04
Toyota Auris Hybrid(II) 73 195/55R16 A90 R37 A14 A19 A58
HE15U(a) 73 195/60R16 A90 R37 Car F24 Flh
e11*2007/46* 73 205/55R16 A12 V16 S03
0018*05-.. 73 225/50R16 A12 R03
- ab Modell 2013 (E18)
- incl. Facelift 2015
Toyota C-HR 72, 85 215/65R16 A91 A14 A19 A58
AX1T(EU,M), -/TMG 72, 85 225/60R16 A12 B03 MHy S03
e11*2007/46*3641*.., 72, 85 235/60R16 A12
e13*2007/46*1765*..
Toyota Camry 112,137 215/60R16 A11 A14 A19
V3 S03
e6*98/14*0085*..,
e6*2001/116*0085*..
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Toyota Previa 85-115 215/55R16 A11 R37 T95 Z15 A14 A19 S03
R3 85-115 215/60R16 A11 R09 T94 T95
e6*98/14*0069*..,
e6*2001/116*0069*..
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau
der Räder funktionsfähig bleiben.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so
sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die
Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen
ist gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang
verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.
Spezielle Auflagen und Hinweise
A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden
ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur
Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schneeketten
an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett
ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O
oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die
Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den
vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss
auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A39 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 11 mm einschließlich Kettenschloss
auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw.
Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich Kettenschloss
auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.
A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloss
auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
F16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
Mindestabstand von 2 mm zu Fahrwerksteilen zu achten.
F23 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse.
F24 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Viel- bzw. Mehrlenkerhinterachse
(Einzelradaufhängung).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Schräghecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig).
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung)
ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzlichen
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zusätzliche
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Limousine.
MHy Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug).
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren
und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
S05 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
S06 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S06 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49255 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55024513 (5. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ BR 656
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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V16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/50R16 205/45R16
Nr. 2 195/40R16 215/35R16
Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16
Nr. 4 195/50R16 215/45R16
Nr. 5 205/45R16 225/40R16
Nr. 6 205/50R16 225/45R16
Nr. 7 205/55R16 225/50R16, 245/45R16
Nr. 8 205/60R16 225/55R16
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des
Fahrzeugs mitzuführen.
Z15 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien-Reifengrößen
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 5. Oktober 2017 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute
gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende
Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2013.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am
Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim
für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das
Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 5. Oktober 2017
Blauth 00280203.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim