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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48627 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55011712 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MAM W3-6015
Hersteller                        Bay-Wheels GmbH

                                                                                          Seite 1 von 4

Auftraggeber                      Bay-Wheels GmbH
                                  Landzungenstraße 5
                                  68159 Mannheim
                                  QM-Nr. 49020390809/01

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Modell                            MAM W3
Typ                               MAM W3-6015
Radgröße                          6Jx15H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring         Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                              Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                     Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                     (mm)
Y1           W3-6015 Y1 / Ø63,4xØ58,1                4/100/58,1         45        580    1965

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        48627
Herstellerzeichen                 MAM
Radtyp und Ausführung             W3-6015 (s.o.)
Radgröße                          6Jx15H2
Einpresstiefe                     ET (s.o.)
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel     Bund         Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge
S01       Lochkreisänderungs-            Kegel 60°    100               28 mm mit aufgesetzter
          Schraube M12x1,5                                              Kegelkalotte
          Typ VS 1212528
S03       Lochkreisänderungs-            Kegel 60°    90                     28 mm mit aufgesetzter
          Schraube M12x1,5                                                   Kegelkalotte
          Typ VS 1212528


Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Fiat

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48627 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55011712 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MAM W3-6015
Hersteller                     Bay-Wheels GmbH

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und             Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                                Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Fiorino/Qubo      51-70         185/65R15     A33                                     A02 A04 A05
225, 225L              51-70         195/60R15     A12                                     A08 A09 A14
e3*2001/116*0271*..;   54,55         175/65R15     A13 Z14                                 A19 B02 S01
e3*2007/46*0011*..;    54,55         185/60R15     A33 Z14
N157
Fiat Linea             57-94         185/65R15                                             A02 A04 A05
323                    57-94         195/60R15                                             A08 A09 A12
e3*2001/116*0260*..    57-94         205/55R15                                             A14 A19 B02
                                                                                           Sth S02

Auflagen und Hinweise

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48627 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55011712 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MAM W3-6015
Hersteller                     Bay-Wheels GmbH

                                                                                        Seite 3 von 4

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

B02    Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

Sth    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

Z14    Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 14-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 15. Juli 2012 in Lambsheim statt.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48627 nach §22 StVZO

Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55011712 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MAM W3-6015
Hersteller                    Bay-Wheels GmbH

                                                                                     Seite 4 von 4

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2011.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 15. Juli 2012




Tufan                                                               00182628.DOC




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