GUTACHTEN zur ABE Nr. 49012 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55064212 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 0223 655
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Auftraggeber R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
Alte Reichstrasse 1
92637 Weiden / Opf.
QM-Nr. 49 02 0141004
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell 0223
Typ 0223 655
Radgröße 6,5Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
- L 0223 655 40 S/ohne Ring 5/114,3/60,1 40 670 1995
Z 0223 655 40 S/ZL Ø70,4-Ø60,1
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 49012
Herstellerzeichen R.O.D.
Radtyp und Ausführung 0223 655 (s.o.)
Radgröße 6,5Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 -
S02 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 -
S03 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 24
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Fiat
Suzuki
Toyota
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49012 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55064212 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 0223 655
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Sedici 79-99,2 195/65R15 A39 A02 A04 A05
FY 79-99,2 205/60R15 A12 A08 A09 A14
e4*2001/116*0106*.. 79-99,2 205/65R15 A12 A19 A57 B03
79-99,2 215/60R15 A12 Flh KMV S03
Suzuki SX4 66-99,2 195/65R15 A39 A02 A04 A05
EY 66-99,2 205/60R15 A12 A08 A09 A14
e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 205/65R15 A12 A19 A58 B03
e4*2007/46*0284*.. 66-99,2 215/60R15 A01 A12 K1a K1b K2b Flh KOV S03
- ohne Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 66-99,2 195/65R15 A39 A02 A04 A05
EY 66-99,2 205/60R15 A12 A08 A09 A14
e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 205/65R15 A12 A19 A57 B03
e4*2007/46*0284*.. 66-99,2 215/60R15 A12 Flh KMV S03
- mit Radhaus-
Verbreiterungen
Suzuki SX4 79, 88 195/65R15 K1b A01 A02 A04
GY 79, 88 205/60R15 K1c A05 A08 A09
e4*2001/116*0124*.. 79, 88 215/60R15 K1c K2b K42 A12 A14 A19
- Limousine A58 Lim S02
Suzuki Swift Sport 92 185/60R15 A33 A02 A04 A05
MZ 92 195/55R15 A01 A12 K2b A08 A09 A14
e4*2001/116*0090*.. 92 205/50R15 A01 A12 K2b K42 A19 A58 Flh
92 205/55R15 A01 A12 K2b K42 S03
Toyota Auris (I) 66-97 195/65R15 A91 A02 A04 A05
E15J, E15UT.. 66-97 205/60R15 A12 A08 A09 A14
e11*2001/116*0299*..; 66-97 215/60R15 A12 A19 B03 Flh
0305*00-13; 66-97 225/55R15 A12 V15 S01
e11*2007/46*0167*..;
0019*00-03
- incl. Facelift 2010
Toyota Auris (II) 97 195/65R15 A33 A02 A04 A05
E15UT, E15UTN 97 205/60R15 A91 A08 A09 A14
e11*2001/116* 97 215/60R15 A12 A19 A58 Car
0305*14-..; F24 Flh Pe2
e11*2007/46* S01
0019*04-..
- ab Modell 2013 (E18)
Toyota Auris (II) 66, 73 195/65R15 A33 A02 A04 A05
E15UT, E15UTN 66, 73 205/60R15 A91 A08 A09 A14
e11*2001/116* 66, 73 215/60R15 A12 A19 A58 Car
0305*14-..; F23 Flh Pe2
e11*2007/46* S01
0019*04-..
- ab Modell 2013 (E18)
Toyota Auris Hybrid (I) 73 195/65R15 A91 A02 A04 A05
HE15U(a) 73 205/60R15 A12 A08 A09 A14
e11*2007/46* A19 B03 Flh
0018*00-04 S01
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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55064212 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 0223 655
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Toyota Auris Hybrid(II) 73 195/65R15 A33 A02 A04 A05
HE15U(a) 73 205/60R15 A91 A08 A09 A14
e11*2007/46* 73 215/60R15 A12 A19 A58 Car
0018*05-.. F24 Flh Pe2
- ab Modell 2013 (E18) S01
Toyota Avensis Verso 85,110 205/65R15 A11 A02 A04 A05
M2 85,110 215/60R15 A12 A08 A09 A14
e6*98/14*0083*.., A19 B03 S01
e6*2001/116*0083*..
Toyota Camry 100-138 195/65R15 K42 R37 T91 T95 A01 A02 A04
V10, V10W 100-138 205/65R15 K42 A05 A08 A09
F824, G017 A12 A14 A19
S01
Toyota Camry 93-140 205/65R15 A02 A04 A05
V2 A08 A09 A12
e6*93/81*0029*.. A14 A19 S01
Toyota Corolla 66-97 195/65R15 A91 A02 A04 A05
E15EJ, E15ES 66-97 205/60R15 A12 A08 A09 A14
e11*2001/116* 66-97 215/60R15 A12 A19 B03 Sth
0304*00-08; 66-97 225/55R15 A12 V15 S01
e11*2001/116*0314*.
Toyota Picnic 66-94 215/55R15 A02 A04 A05
XM1 66-94 225/50R15 A01 K2b A08 A09 A12
e11*93/81*0063*.. A14 A19 S01
Toyota Previa 85-115 205/65R15 134 A02 A04 A05
R3 A08 A09 A12
e6*98/14*0069*.., A14 A19 B03
e6*2001/116*0069*.. S01
Auflagen und Hinweise
134 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1340 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49012 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55064212 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 0223 655
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A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A39 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 11 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)
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A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
F23 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse.
F24 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Viel- bzw. Mehrlenkerhinterachse
(Einzelradaufhängung).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49012 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55064212 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 0223 655
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
Pe2 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 295 mm
an Achse 1.
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 175/55R15 195/50R15
Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 3 195/50R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 4 195/55R15 205/50R15
Nr. 5 205/45R15 215/40R15
Nr. 6 205/55R15 225/50R15
Nr. 7 205/60R15 225/55R15
Nr. 8 205/65R15 225/60R15
Nr. 9 235/70R15 275/60R15
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49012 nach §22 StVZO
Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55064212 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ 0223 655
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 23. Oktober 2013 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2012.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 23. Oktober 2013
Coen 00201979.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim