GUTACHTEN zur ABE Nr. 47464 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55134608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ LU 756
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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Auftraggeber Rial Leichtmetallfelgen GmbH
Industriestraße 11
D-67136 Fußgönheim
QM-Nr.: 49 02 0030801
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell Lugano
Typ LU 756
Radgröße 7,5Jx16H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
B5 LU 756 B5/Z34 Ø70-63,4 5/108/63,4 48 710 2100
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47464
Herstellerzeichen rial Germany
Radtyp und Ausführung LU 756 (s.o.)
Radgröße 7,5Jx16H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 -
S02 Serienschraube M14x1,5 Kegel 60° 140 31,5
S03 Mutter M14x1,5 Kegel 60° 140 -
S04 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 130 -
Prüfungen
Das Gutachten über die Sonderradprüfungen wurde von der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH unter
der Gutachten Nr. 55134608 ausgestellt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Ford
Jaguar
Landrover
Volvo
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47464 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55134608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ LU 756
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Ford Galaxy 74-129 215/60R16 T94 T95 A02 A04 A05
WA6 74-129 225/55R16 T94 T95 A08 A09 A12
e13*2001/116*0185*. 74-129 235/50R16 A19 A58 A99
B02 S03
Ford Kuga 100 215/70R16 A13 R70 A02 A04 A05
DM2 100 225/65R16 A33 A08 A09 A19
e13*2001/116* 100 235/60R16 A12 A99 B02 S04
0109*19-.. 100 245/55R16 A12
100 245/60R16 A12
100 255/55R16 A01 A12 K1a
Ford Mondeo 66-150 205/50R16 R37 T87 T91 A02 A04 A05
B4Y, B5Y 66-150 205/55R16 T88 T89 T91 A08 A09 A12
e1*98/14* 66-166 205/55R16 M+S A19 A58 A99
0154,0155*.. B02 B03 Flh
Sth S01
Ford Mondeo 74-162 215/55R16 A01 A12 G03 A02 A04 A05
BA7 74-162 215/55R16 A12 R09 A08 A09 A19
e13*2001/116*0249*. 74-162 225/50R16 A12 A58 A99 B02
74-162 235/50R16 A01 A12 G40 K2b Flh Lim V16
74-162 245/45R16 A01 A12 K2b S04
74-92 205/55R16 A33
Ford Mondeo Turnier 74-162 215/55R16 A01 A12 G03 T91 T93 A02 A04 A05
BA7 74-162 215/55R16 A12 R09 T91 T93 A08 A09 A19
e13*2001/116*0249*. 74-162 225/50R16 A12 T92 T93 A58 A99 B02
74-162 235/50R16 A01 A12 G40 K2b Car V16 S04
74-162 245/45R16 A01 A12 K2b
74-92 205/55R16 A33 T91 T93
Ford Mondeo Turnier 66-150 205/50R16 R37 T87 T91 A02 A04 A05
BWY 66-150 205/55R16 T91 A08 A09 A12
e1*98/14*0156*.. 66-150 225/45R16 T89 A19 A58 A99
66-166 205/55R16 M+S T91 B02 B03 Car
V16 S01
Ford S-Max 74-162 215/60R16 T94 T95 A02 A04 A05
WA6 74-162 225/55R16 T94 T95 A08 A09 A12
e13*2001/116*0185*. 74-162 235/50R16 A19 A58 A99
B02 S03
Tourneo Connect 55-85 205/55R16 B49 K2b K46 T91 T94 A01 A02 A04
PH2, PJ2 A05 A08 A09
e1*2001/116* A12 A19 A99
0206*,0207* .. B02 S04
Transit Connect 55-85 205/55R16 B49 K2b K46 T91 T93 T94 A01 A02 A04
PT2, PU2 A05 A08 A09
L071, L072 A12 A19 A99
B02 S04
Jaguar S-Type 147,175 205/60R16 K45 K56 R37 A01 A02 A04
CCX 147-203 225/55R16 K42 K45 K56 A05 A08 A09
e11*98/14*0115*.. 147-203 235/55R16 K1a K42 K45 K56 A12 A19 A99
B02 B03 S04
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47464 nach §22 StVZO
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Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ LU 756
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Jaguar X-Type 96-170 205/55R16 K41 K46 K56 L02 A01 A02 A04
CF1 96-170 215/50R16 K41 K42 K46 K56 L02 A05 A08 A09
e11*98/14*0176*.. 96-170 225/45R16 K41 K46 K56 L02 A12 A19 A99
96-170 225/50R16 K1a K2b K41 K42 K46 K56 L02 B02 B03 K45
Lim V16 S01
Landr. Freelander 2 110-118 225/70R16 A12 A02 A04 A05
LF A08 A09 A19
e11*2001/116*0300*. A99 B03 S03
Volvo S80 100-147 205/60R16 A13 M+S R09 A02 A04 A05
A 100-147 215/55R16 A33 M+S R37 A07 A08 A09
e9*2001/116*0057*.. 100-210 225/55R16 A12 A19 A99 B03
100-210 235/50R16 A12 S02
Volvo V70 100-147 205/60R16 A13 R09 A02 A04 A05
B 100-147 215/55R16 A33 R59 A07 A08 A09
e9*2001/116*0065*.. 100-210 225/55R16 A12 A19 A99 Car
100-210 235/50R16 A12 X7V S02
Volvo XC70 120-210 215/65R16 A02 A04 A05
B 120-210 225/60R16 A07 A08 A09
e9*2001/116*0065*.. 120-210 235/60R16 A12 A19 A99
120-210 245/55R16 A01 K1a KMV S02
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und
-schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und
Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu
bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47464 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55134608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ LU 756
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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A07 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A99 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im
Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen
Abstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
B49 Durch Verlegen des Handbremsseiles bzw. deren Halterungen ist eine ausreichende
Freigängigkeit von mindestens 30 mm zur Rad- / Reifenkombination herzustellen.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47464 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55134608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ LU 756
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G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
G40 Ist die Reifengröße 215/55R16, 235/45R17 oder 235/40R18 keine der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) , so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.
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Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
R59 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 205/60 R
16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T92 Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
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T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/50R16 205/45R16
Nr. 2 195/40R16 215/35R16
Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16
Nr. 4 195/50R16 205/45R16
Nr. 5 205/45R16 225/40R16
Nr. 6 205/50R16 225/45R16
Nr. 7 205/55R16 225/50R16, 245/45R16
Nr. 8 205/60R16 225/55R16
Nr. 9 215/40R16 225/40R16, 245/35R16
Nr. 10 215/50R16 245/45R16
Nr. 11 215/55R16 235/50R16
Nr. 12 225/40R16 245/35R16, 255/35R16
Nr. 13 225/50R16 245/45R16
Nr. 14 225/55R16 245/50R16
Nr. 15 225/60R16 245/55R16
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
X7V Rad-/Reifenkombination ist nicht zulässig für Fahrzeugausführung Volvo V70 Cross Country
ww. Volvo XC70 (Typ B, S).
Prüfort und Prüfdatum
Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Lambsheim, am 11.08.2008 durchgeführt. Die
Verwendungsprüfung fand am 28.1.2009 in Lambsheim statt.
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 8 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2008.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 28.Januar 2009
Blauth 00131330.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim