Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)
Nummer der ABE: 49514
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
6,5 J x 16 H2
Typ: FU6560
Inhaber der ABE MAK S.p.A.
und Hersteller: IT-25013 Carpenedolo (BS)
Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 49514
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
2
Nummer der ABE: 49514
Die ABE-Nr. 49514 erstreckt sich auf die Sonderräder 6,5 J x 16 H2 , Typ FU6560, in den
Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0274-13-WIRD vom 11.10.2013 beschrieben.
Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 2 des
Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades bestehend aus:
Kennzeichnung des Rades und gegebenenfalls des Zentrierringes,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe anzubringen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der TÜV AUSTRIA
AUTOMOTIVE GMBH, Wien, vom 11.10.2013 festgehaltenen Angaben.
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 17.03.2014
Im Auftrag
Frederik Maß
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Gutachten Nr. 366-0274-13-WIRD, zur Genehmigung vorgelegt am: 27.02.2014
Kraftfahrt-Bundesamt
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Nummer der ABE: 49514
- Anlage -
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den
Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten
Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den
Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise
Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder
endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des
Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats
mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Gutachten 366-0274-13-WIRD
zur Erteilung der ABE 49514
ANLAGE: 2 Radtyp: FU6560
Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 11.10.2013
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Fahrzeughersteller : FORD
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 6 1/2 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 60
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 160/5 Zentrierart : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
160560651/TGX FU6560/TGX PCD 160 ohne 65,1 1150 2220 08/13
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : FORD
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad,
für Typ : EAS; EBS; ESS; EUS; EAL; EDS; ESL; EDL
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M14x1,5, Kegelw. 60 Grad,
für Typ : FCC
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M14x2, Kegelw. 60 Grad, für Typ : FSE6; FAG6;
FBE6; FDB6; FADY; FSGY; FSF6; FSG6; FABY; FDEY; FDA6; FDC6;
FSB6; FSC6; FDGY; FSEY; FACY; FSFY; FZEY; FAC6; FDE6; FAB6;
FSAY; FAEY; FAF6; FDG6; FBEY; FDBY; FAA6; FAE6; FZE6; FSA6;
FAGY; FCCY; FAAY; FDF6; FSCY; FDFY; FDCY; FAFY; FDAY;
FSBY
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 160 Nm für Typ : EAL; EAS; EBS; EDL; EDS; ESL; ESS; EUS
200 Nm für Typ : FAAY; FAA6; FABY; FAB6; FACY; FAC6; FADY;
FAEY; FAE6; FAFY; FAF6; FAGY; FAG6; FBEY; FBE6; FCC; FCCY;
FDAY; FDA6; FDBY; FDB6; FDCY; FDC6; FDEY; FDE6; FDFY;
FDF6; FDGY; FDG6; FSAY; FSA6; FSBY; FSB6; FSCY; FSC6; FSEY;
FSE6; FSFY; FSF6; FSGY; FSG6; FZEY; FZE6
Verkaufsbezeichnung: FORD TRANSIT
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
EAL F808, H278 50 - 85 205/65R16C 107 5NK; 51J Pkw geschlossen; Lkw
EAS F756, G248 215/65R16C 5PM geschl.Kasten (Serie);
109/107
EBS e11*93/81*0040*.., Heckantrieb;
F792 10B; 11B; 11G; 11H;
EDL e11*93/81*0041*.., 12A; 51A; 54F; 71K;
F811 721; 725; 73C; 74D;
EDS e11*93/81*0038*.., 744; 75I; 76Y; FGN
F778, G261
ESL e11*93/81*0042*..,
H378
ESS e11*93/81*0039*..,
F812
EUS G408
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0274-13-WIRD
zur Erteilung der ABE 49514
ANLAGE: 2 Radtyp: FU6560
Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 11.10.2013
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Verkaufsbezeichnung: FORD TRANSIT
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FAAY K708 55 - 107 195/65R16C 51G; 51J; 56G Pkw geschlossen; Lkw
FABY K585 205/75R16C 51G; 51J geschl.Kasten (Serie);
FACY K586 215/75R16C 51G Heckantrieb;
FADY K709 10B; 11B; 11G; 11H;
FCCY K713 12K; 51A; 54F; 71K;
721; 725; 73C; 74D;
744; 75I; FGO
FAEY K710 55 - 92 195/65R16C 51G; 56G Pkw geschlossen; Lkw
FAFY K711 205/60R16C 100 5KA geschl.Kasten (Serie);
FAGY K712 205/65R16C 5NK; 51G Frontantrieb;
10B; 11G; 11H; 12A;
51A; 71K; 721; 725;
73C; 74D; 744; 75I
Verkaufsbezeichnung: Transit Custom
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FCC e1*2007/46*1005*.. 74 - 114 215/65 R16C 51G kurzer Radstand;
langer Radstand;
Frontantrieb;
10B; 11G; 11H; 12K;
51A; 71K; 721; 725;
73C; 74D; 76U
Verkaufsbezeichnung: TRANSIT-EUROLINE/NUGGET
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FZEY e11*98/14*0172*.. 55 - 92 195/65R16C 51G; 56G Pkw geschlossen; Lkw
205/60R16C 100 5KA geschl.Kasten (Serie);
205/65R16C 5NK; 51G Frontantrieb;
10B; 11G; 11H; 12A;
51A; 71K; 721; 725;
73C; 74D; 744; 75I
Verkaufsbezeichnung: TRANSIT/TOURNEO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FAA6 L740 74 - 107 205/75R16C 51G Pkw geschlossen; Lkw
FAB6 L741 215/75R16C 51G geschl.Kasten (Serie);
FAC6 L742 Heckantrieb;
FDA6 e11*2001/116*0276*.. 10B; 11G; 11H; 12A;
FDB6 e11*2001/116*0277*.. 51A; 71K; 721; 725;
FDC6 e11*2001/116*0278*.. 73C; 74D; 744
FSA6 e11*2001/116*0279*..
FSB6 e11*2001/116*0280*..
FSC6 e11*2001/116*0281*..
FAE6 L744 63 - 96 205/65R16C 103 5LM; 51G Pkw geschlossen; Lkw
FBE6 e11*2001/116*0282*.. 205/65R16C 107 5NK; 51G geschl.Kasten (Serie);
FDE6 e11*2001/116*0283*.. Frontantrieb;
FSE6 e11*2001/116*0286*.. 10B; 11G; 11H; 12A;
FZE6 e11*2001/116*0289*.. 51A; 71K; 721; 725;
73C; 74D; 744; 75I
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0274-13-WIRD
zur Erteilung der ABE 49514
ANLAGE: 2 Radtyp: FU6560
Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 11.10.2013
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Verkaufsbezeichnung: TRANSIT/TOURNEO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FAF6 L745 63 - 96 205/65R16C 5LM; 51G Pkw geschlossen; Lkw
FDF6 e11*2001/116*0284*.. geschl.Kasten (Serie);
FSF6 e11*2001/116*0287*.. Frontantrieb;
10B; 11G; 11H; 12A;
51A; 71K; 721; 725;
73C; 74D; 744; 75I
FAG6 L746 63 - 96 205/65R16C 5LM; 51G Pkw geschlossen; Lkw
FDG6 e11*2001/116*0285*.. geschl.Kasten (Serie);
FSG6 e11*2001/116*0288*.. Frontantrieb;
10B; 11G; 11H; 12A;
51A; 71K; 721; 725;
73C; 74D; 744; 75I
FBEY e11*98/14*0151*.. 55 - 92 195/65R16C 51G; 56G Pkw geschlossen; Lkw
FDEY e11*98/14*0152*.. 205/60R16C 100 5KA geschl.Kasten (Serie);
FDFY e11*98/14*0153*.. 205/65R16C 5NK; 51G Frontantrieb;
FDGY e11*98/14*0154*.. 10B; 11G; 11H; 12A;
FSEY e11*98/14*0155*.. 51A; 71K; 721; 725;
FSFY e11*98/14*0156*.. 73C; 74D; 744; 75I
FSGY e11*98/14*0157*..
FDAY e11*98/14*0149*.. 55 - 107 195/65R16C 51G; 51J; 56G Pkw geschlossen; Lkw
FDBY e11*98/14*0124*.. 205/75R16C 51G; 51J geschl.Kasten (Serie);
FDCY e11*98/14*0125*.. 215/75R16C 51G Heckantrieb;
FSAY e11*98/14*0150*.. 10B; 11B; 11G; 11H;
FSBY e11*98/14*0126*.. 12K; 51A; 54F; 71K;
FSCY e11*98/14*0127*.. 721; 725; 73C; 74D;
744; 75I; FGO
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0274-13-WIRD
zur Erteilung der ABE 49514
ANLAGE: 2 Radtyp: FU6560
Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 11.10.2013
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Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese
Rad/Reifen-Kombination freigegeben ist (s. Betriebsanleitung).
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
dieser Reifengröße zu beachten.
51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge
erforderlich. Es wird empfohlen, den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
5KA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1600kg.
5LM) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1760kg.
5NK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1950kg.
5PM) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 2060kg.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
Ventilherstellers zu beachten.
725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
entnehmen.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0274-13-WIRD
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ANLAGE: 2 Radtyp: FU6560
Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 11.10.2013
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74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden.
75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.
76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
mindestens 17-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
76Y) Die Verwendung dieser Radgröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
14-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
FGN) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombinationen sind nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die
serienmäßig mit der Radgröße 6 J x 15 ET70 bzw. mit der Radgröße 5½ J x 15 ET116 ausgerüstet sind.
FGO) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombinationen sind nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die
serienmäßig mit der Radgröße 5 J x 16 ET105,5 ausgerüstet sind.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.