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							        Gutachten 366-0048-16-WIRD
        zur Erteilung der ABE 50936
        ANLAGE: 6                                                            Radtyp: FU67570
        Hersteller: MAK S.p.A.                                               Stand: 04.04.2016
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        Fahrzeughersteller                         : FORD MOTOR COMPANY AUSTRALIA
        Raddaten:
        Radgröße nach Norm             : 7 1/2 J X 17 H2              Einpreßtiefe (mm)      : 50
        Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 139,7/6                      Zentrierart            : Mittenzentrierung
        Technische Daten, Kurzfassung
        Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                  Mittenl Zentrierring-    zul.     zul.     gültig
                                                                               och     werkstoff        Rad-     Abroll   ab
                       Kennzeichnung                   Kennzeichnung           (mm)                     last     umf.     Fertig
                       Rad                             Zentrierring                                     (kg)     (mm)     datum
        1397650931/VJ4 FU67570/VJ4                     ohne                         93,1                  1075     2367    05/13
                       PCD139,7
        Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme ( z. B.
        Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
        ersetzt werden.
        Verwendungsbereich/Fz-Hersteller           : FORD MOTOR COMPANY AUSTRALIA
        Befestigungsteile                          : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
        Zubehör                                    : Kit: N250619-C
        Anzugsmoment der Befestigungsteile         : 120 Nm
        Verkaufsbezeichnung:     FORD RANGER
        Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW       Reifen                    Auflagen zu Reifen         Auflagen
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        2AB          e11*2007/46*0154*.. 92 - 110 225/65R17 106             nicht Allradantrieb        10B; 11G; 11H; 12A;
                                                  235/65R17 108             nicht Allradantrieb        51A; 71C; 71K; 721;
                                                  235/70R17 107             nicht Allradantrieb        725; 73C; 74A; 76S
                                                  245/55R17 106             nicht Allradantrieb
                                                  245/65R17 107             nicht Allradantrieb
                                                  245/70R17 110             nicht Allradantrieb
                                         92 - 147 255/55R17 108
                                                  255/60R17 106
                                                  255/65R17 110
                                                  265/60R17 108
                                                  265/65R17                 51G
                                                  275/55R17 109
                                                  275/60R17 110

        Auflagen
        10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
             Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
             entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
        11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
             sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
             Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
             gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
             gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
             ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
        11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
             erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.




                                          Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                            von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
        Gutachten 366-0048-16-WIRD
        zur Erteilung der ABE 50936
        ANLAGE: 6                                                         Radtyp: FU67570
        Hersteller: MAK S.p.A.                                            Stand: 04.04.2016
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              Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
              nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
        12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
             Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
             Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
             aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
        51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
             Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
             Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
             Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
        51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
             Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
             EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
             Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
             des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
        71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
             werden.
        71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
             Tiefbetts angebracht werden.
        721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
             außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
             Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
             Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
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             Ventilherstellers zu beachten.
        725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
             Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
        73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
        74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
             die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
             Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
             beachten.
        76S) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
             mindestens 18-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.




                                       Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                         von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




                       ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


        nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
        Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


        Nummer der ABE:              50936



        Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                     7,5 J x 17 H2


        Typ:                         FU67570
50936




         Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
         Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




        Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
        Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


        Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                               KBA 50936


        Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
        der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
        Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
        dürfen nicht angebracht werden.
                                  Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50936


        Die ABE-Nr. 50936 erstreckt sich auf die Sonderräder 7,5 J x 17 H2, Typ FU67570, in den
        Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0048-16-WIRD vom 04.04.2016 beschrieben.


        Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

        1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,

        des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
        aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

        Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
        der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
        (FZV) nicht erforderlich.

        An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
        Stellen gut lesbar und dauerhaft,

        der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
        die Felgengröße,
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        der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
        das Herstelldatum (Monat und Jahr),
        das Typzeichen und
        die Einpresstiefe anzubringen.

        Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
        Außendurchmesser zu kennzeichnen.

        Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
        TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 04.04.2016 festgehaltenen Angaben.

        Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
        in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

        Flensburg, 06.05.2016
        Im Auftrag
                           Kraftfahrt-Bundesamt
                                         DE-24932 Flensburg




                        Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


        Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50936



        Ausgabedatum:       06.05.2016                 letztes Änderungsdatum: --

        1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


        2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                           Datum:
              FU67570                                                           03.02.2016

                                                       letztes Änderungsdatum: 03.02.2016


        3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                               Datum:
              366-0048-16-WIRD                                                  04.04.2016
50936




        4.    Beschreibung der Änderungen:
              entfällt - not applicable
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50936

        - Anlage -

        Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

        Nebenbestimmungen

        Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
        Vorschrift zu kennzeichnen.

        Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                               KBA 50936

        Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
        unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
        ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
        Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
        der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
        bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
        Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
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        können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

        Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
        genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
        ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
        geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
        die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
        Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
        herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
        Umweltschutzes nicht entspricht.

        Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
        Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
        sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
        Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
        seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

        Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
        Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

        Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
        erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
        DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg



                                                       2
        Approval No.: 50936

        - Attachment -

        Collateral clauses and instruction on right to appeal

        Collateral clauses

        All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
        applied regulation.

        The approval identification is as follows: - see German version -

        The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
        documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
        the Kraftfahrt-Bundesamt.
        Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
        one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
        the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
        Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
        prosecuted.

        The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
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        with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
        issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
        violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
        assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
        comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

        The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
        from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
        the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
        taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
        unhindered access to the production and storage facilities.

        The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
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        Instruction on right to appeal

        This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
        writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
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