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							                Gutachten 25-00222-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100570
                zu V.1. ANLAGE: 4                                                     Radtyp: NEV1 166
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                                    Stand: 19.07.2025
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                Fahrzeughersteller                         : HONDA, ROVER
                Raddaten:
                Radgröße nach Norm             : 6 J X 16 H2                  Einpreßtiefe (mm)       : 45
                Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 114,3/5                      Zentrierart             : Mittenzentrierung
                Technische Daten, Kurzfassung
                Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                  Mittenl Zentrierring-    zul.       zul.      gültig
                                                                                       och     werkstoff        Rad-       Abroll    ab
                              Kennzeichnung                       Kennzeichnung        in mm                    last       umf.      Fertig
                              Rad                                 Zentrierring                                  in kg      in mm     datum
                NEV1601645208 ET45 PCD5x114,3 CB73,1              PA Ø73,1-Ø64,1            64,1                     600      2200    05/25
                64,1
                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
                Sonderräder funktionsfähig bleiben.
                Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
                von 50km hingewiesen werden.


                Verwendungsbereich/Fz-Hersteller           : HONDA
                Befestigungsteile                          : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
§22 100570*00




                Zubehör                                    : D6


                Anzugsmoment der Befestigungsteile         : 108 Nm für Typ : RD8
                                                             110 Nm für Typ : ZF1
                 Verkaufsbezeichnung:     CR-Z
                 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW              Reifen              Auflagen zu Reifen       Auflagen
                 ZF1          e11*2007/46*0100*.. 84 - 89         195/50R16 84        12T                      2-türig; Frontantrieb;
                                                                  195/55R16           12T; 51G                 10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                  205/50R16 87        12A                      51A; 71A; 721; 725;
                                                                                                               729; 73C; 74A; 74P;
                                                                                                               76U

                 Verkaufsbezeichnung:     HONDA CR-V
                 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW                Reifen              Auflagen zu Reifen       Auflagen
                 RD8          e11*98/14*0190*.. 110               205/60R16   92                               nur bis
                                                                  205/65R16   95                               e11*98/14*0190*01;
                                                                  215/60R16   95                               10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                  225/55R16   95      11A; 24J                 12A; 51A; 71A; 721;
                                                                  225/60R16   98      11A; 22B; 24J            725; 73C; 74A; 74P


                Verwendungsbereich/Fz-Hersteller           : ROVER
                Befestigungsteile                          : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
                Zubehör                                    : D6


                Anzugsmoment der Befestigungsteile         : 100 Nm




                                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                Gutachten 25-00222-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100570
                zu V.1. ANLAGE: 4                                                Radtyp: NEV1 166
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                               Stand: 19.07.2025
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                Verkaufsbezeichnung:     FREELANDER
                Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                   Auflagen zu Reifen      Auflagen
                LN           e11*96/79*0082*.. 72 - 130 215/65R16                51G                     10B; 11B; 11G; 11H;
                LND          e1*98/14*0134*..                                                            12K; 51A; 71A; 721;
                                                                                                         725; 73C; 74A; 74P;
                                                                                                         75I; 76U


                Auflagen
                10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
                     Ausnahme der Winterreifen Profile, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für gesetzeskonforme
                     Winterreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben
                     und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als
                     das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des
                     angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche
                     Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex
                     zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können.
                11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
                     einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
                     FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem
                     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                     lassen.
§22 100570*00




                11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
                     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
                     nicht erforderlich, wenn die ABE/TTG des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
                     der Fahrzeugpapiere enthält.
                11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Teiletypgenehmigung oder ein
                     Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen
                     Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung
                     vorgenommen und/oder optionale Brems- bzw. Lenkungsaggregate verbaut, so ist diese und ihre
                     Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
                11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäß igen Befestigungsteile verwendet werden.
                     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
                12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
                     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
                12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese
                     Rad/Reifen-Kombination freigegeben sind (s. Betriebsanleitung).
                12T) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten ist nur mit der vom Fahrzeughersteller freigegebenen
                     Schneekette oder einer baugleichen Schneekette an der Achse, die in der Betriebsanleitung des
                     Fahrzeuges genannt wird, möglich.




                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                Gutachten 25-00222-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100570
                zu V.1. ANLAGE: 4                                                 Radtyp: NEV1 166
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                                Stand: 19.07.2025
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                22B) Durch Anlegen bzw. Bearbeiten der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über
                     die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination
                     herzustellen.
                24J)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
                       Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                       hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
                       Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
                       gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
                       Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
                       abgedeckt sein.
                51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhin weis am Fahrzeug) bzw.
                     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
                     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
                51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
                     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
                     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
                     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, das Reifenprofil, die Hinweise und die Empfehlungen des
                     Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
                71A) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klebegewichte
                     unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
                721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
§22 100570*00




                     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
                     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
                     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                     Ventilherstellers zu beachten.
                725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
                     Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
                729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann
                     das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des
                     Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die
                     Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden.
                73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
                74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
                     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
                     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
                     beachten.
                74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
                     Zentrierringe verwendet werden.
                75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
                       Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
                       ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.
                76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
                     COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 17-Zoll-Rädern ausgerüstet
                     sind.




                                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                Gutachten 25-00222-CX-GBM-00
                zur Erteilung der TTG 100570
                zu V.4. ANLAGE: Radabdeckung                                    Radtyp: NEV1 166
                Antragsteller: G.M.P. GROUP S.r.l.                              Stand: 19.07.2025
                ______________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                                       Seite: 1 von 1

                Hinweisblatt zu den im Gutachten genannten Radabdeckungsauflagen Nr. 241 – 248, 24C, 24D, 24J und 24M.
                Die nachfolgenden Bilder stellen die Hilfsmittel zur Erfüllung der Radabdeckung dar, die in den
                Radabdeckungsauflagen beschrieben sind.


                Vorderachse
                Bereich 30 Grad vor der Radmitte       Bereich 50 Grad hinter der Radmitte     Bereich 30 Grad vor und 50 Grad
                Zu Auflage 241 bzw. 245                Zu Auflage 242 bzw. 246                 hinter der Radmitte
                                                                                               Zu Auflage 241,242,245, 246,24C,24J
§22 100570*00




                Hinterachse
                Bereich 30 Grad vor der Radmitte       Bereich 50 Grad hinter der Radmitte     Bereich 30 Grad vor und 50 Grad
                Zu Auflage 243 bzw. 247                Zu Auflage 244 bzw. 248                 hinter der Radmitte
                                                                                               Zu Aufl age 243,244,247,248,24D,24M




                                                Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                  von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
						
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