GUTACHTEN zur ABE Nr. 49480 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55063613 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx15H2 Typ OX03 6015
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Auftraggeber Reifen Gundlach GmbH
Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
56316 Raubach
QM-Nr. 49020140905
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell OX03
Typ OX03 6015
Radgröße 6,0Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
X2 OX03 6015 X2 / Ø63,4xØ56,1 4/100/56,1 45 615 2000
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 49480
Herstellerzeichen OX-ML
Radtyp und Ausführung OX03 6015 (s.o.)
Radgröße 6,0Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr.
Befestigungsmittel
S02 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - RG.428
S03 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 26 RG.430
S04 Schraube M14x1,25 Kegel 60° 130 27,6 RG.431
S05 Schraube M14x1,25 Kegel 60° 140 27,6 RG.431
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Honda
MG Rover
Mini/BMW
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49480 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55063613 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx15H2 Typ OX03 6015
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Honda Civic 118 195/50R15 A02 A04 A05
EK4 118 195/55R15 A08 A09 A12
e6*93/81*0009*.. 118 205/50R15 A01 K1a K2b K42 A15 A19 S02
Honda Civic 66-81 195/60R15 R09 A02 A04 A05
EP1, -2, -4 A08 A09 A15
e11*98/14* A19 A30 B03
0173,0174,0188*.. Flh S02
Honda Civic 66-81 195/60R15 A02 A04 A05
EU5,-6,-7,-8,-9 A08 A09 A15
e11*98/14* A19 A30 B03
0158-0161,0189*.. Flh S02
Honda Civic Coupé 118 195/55R15 A02 A04 A05
EM1 A08 A09 A15
e6*93/81*0060*.. A19 A30 B03
S02
Honda Civic Coupé 88-92 195/60R15 A02 A04 A05
EM2 A08 A09 A13
e6*98/14*0080*.. A15 A19 B03
Cpe S02
Honda Insight 65 175/65R15 A31 R37 A02 A04 A05
ZE2 65 185/60R15 A90 A08 A09 A15
e6*2001/116*0130*.. A19 Flh S02
Honda Jazz 57,61 185/55R15 A02 A04 A05
GD1,GD5,GE2,GE3 57,61 195/50R15 A01 LK6 A08 A09 A12
e6*98/14*0088,87*.., 57,61 195/50R15 Z15 A15 A19 S02
e6*2001/116*0101*..,
e6*2001/116*0102*..
Honda Jazz 66, 73 175/65R15 A90 A02 A04 A05
GE6,GG1,-2,-3,-5,-6 66, 73 185/60R15 A12 A08 A09 A15
e6*2007/46* 66, 73 195/55R15 A01 A12 K1a A19 S02
0010, 0011, 0013, 66, 73 195/60R15 A01 A12 K1a
0014, 0015,0016*..
- ab MJ 2011
Honda Jazz 66, 73 175/65R15 A90 A02 A04 A05
GE6,GG1,-2,-3,-5,-6 66, 73 185/60R15 A12 A08 A09 A15
e6*2001/116* 66, 73 195/55R15 A01 A12 K1a A19 S02
0125, 0126, 0127, 66, 73 195/60R15 A01 A12 K1a
0128, 0131, 0132*..
Honda Jazz Hybrid 65 175/65R15 A90 A02 A04 A05
GP1 65 185/60R15 A12 A08 A09 A15
e6*2007/46*0012*.. 65 195/55R15 A01 A12 K1a A19 S02
65 195/60R15 A01 A12 K1a
Rover 2..,-25,MG ZR 55-107 185/55R15 A02 A04 A05
RF, F A08 A09 A12
H224, A15 A19 B03
e11*93/81, Npf S02
2001/116*0016*..
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49480 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55063613 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx15H2 Typ OX03 6015
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Mini One, Cooper, -S 65-85 175/65R15 A11 A02 A04 A05
Mini 65-85 185/60R15 A12 A08 A09 A15
e1*2001/116* 65-85 185/65R15 A12 A19 B03 Cbo
0231*08-.. 65-85 195/55R15 A12 Flh S04
- ab MJ 2007 65-85 195/60R15 A12
Mini One, Cooper, -S 55-90 175/65R15 A33 A02 A04 A05
Mini-N, UKL- 55-90 185/60R15 A12 A08 A09 A15
C,/K,/L,/B-L, -N1 55-90 185/65R15 A12 A19 B03 Car
e1*2001/116*0343*..; 55-90 195/55R15 A12 Cbo Cpe Flh
e1*2007/46* 55-90 195/60R15 A12 S05
0369-0371,0593*.. 55-90 205/50R15 A01 A12 K2b
e24*2007/46*0023*.. 55-90 205/55R15 A01 A12 K2b
- Mini/Clubman/Cabrio
- Coupè/Roadster
Mini One, Cooper, -S 55-85 175/65R15 A11 A02 A04 A05
R50, Mini 55-85 185/60R15 A12 A08 A09 A15
e1*98/14*0168*.., 55-85 185/65R15 A12 A19 B03 Cbo
e1*2001/116* 55-85 195/55R15 A12 Flh S03
0231*00-07 55-85 195/60R15 A12
- bis MJ 2006
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49480 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55063613 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx15H2 Typ OX03 6015
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A15 Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
und Anbringung der Klebegewichte auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.
A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49480 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55063613 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx15H2 Typ OX03 6015
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Npf Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Fun, Cross bzw.
Scout. (Fahrzeugvarianten mit Radlaufverbreiterungen).
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S05 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Z15 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 24. September 2013 in Lambsheim statt.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49480 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55063613 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx15H2 Typ OX03 6015
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2013.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 24. September 2013
Laux 00200612.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim