GUTACHTEN zur ABE Nr. 48306 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55035511 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 15 H2 Typ 85042
Hersteller O.Z. Spa
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Cartigliana, 125/C
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QS-Nr.: 39 02 0010603
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell ENVY
Typ 85042
Radgröße 7 J x 15 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
202 85042 202 / S-Ø54.06 4/100/54,1 42 510 1980
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 48306
Herstellerzeichen OZ
Radtyp und Ausführung 85042 202
Radgröße 7 J x 15 H2
Einpresstiefe ET 42
Herstelldatum Jahr und Monat
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Innenstern-Mutter Kegel 60° 110 -
M12x1,5
S02 Innenstern-Schraube Kegel 60° 90 24
M12x1,5
S03 Innenstern-Schraube Kegel 60° 100 24
M12x1,5
S04 Innenstern-Mutter Kegel 60° 90 -
M12x1,25
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Hyundai
Kia
Mazda
Opel
Suzuki
Toyota
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48306 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55035511 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 15 H2 Typ 85042
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Hyundai Accent 71-83 185/55R15 A01 K1a R37 R70 A02 A04 A05
MC 71-83 185/60R15 A01 K1a R37 R70 A08 A09 A12
e4*2001/116*0103*.., 71-83 195/50R15 A01 K1c K2b R37 A15 A21 Flh
71-83 195/55R15 A01 K1c K2b S01
Hyundai Accent 71-83 185/55R15 A01 K1a R37 R70 A02 A04 A05
MC, MCT 71-83 185/60R15 A01 K1a R37 R70 A08 A09 A12
e4*2001/116*0103*.., 71-83 195/50R15 K1c K56 R37 A15 A21 Sth
e4*2001/116*0110* 71-83 195/55R15 K1c K56 S01
Hyundai Getz 46-81 185/55R15 K1a K2b K42 R70 A01 A02 A04
TB, TBI 46-81 195/50R15 K1a K2b K42 K67 A05 A08 A09
e4*98/14*0066*.., 46-81 205/45R15 K1a K2b K42 T79 T81 A12 A15 A21
e4*2001/116*0123*.. Flh S01
Hyundai i20 55-94 185/60R15 K1c K2b R70 A01 A02 A04
PB, PBT 55-94 195/55R15 K1c K2b A05 A08 A09
e11*2001/116*0333*. A12 A15 A21
e11*2007/46*0129*.. Flh S01
Kia Rio 65-83 185/55R15 R70 A02 A04 A05
DE 65-83 185/60R15 R70 A08 A09 A12
e4*2001/116*0093*.. 65-83 195/50R15 A01 K1a K2b A15 A21 Flh
65-83 195/55R15 A01 K1a K2b S01
Mazda 2 50-76 185/55R15 R70 A02 A04 A05
DE, DE1 50-76 195/50R15 A08 A09 A12
e13*2001/116*0254*, 50-76 215/45R15 A15 A21 Flh
e13*2001/116*0255*. V15 S01
Opel Agila (II) 48-69 185/60R15 K1a K2b K42 R70 A01 A02 A04
H-B 48-69 195/55R15 K1c K2b K41 K42 A05 A08 A09
e4*2001/116*0135*.. A12 A15 A21
S02
Suzuki Splash 48-69 185/60R15 K1a K2b K42 R70 A01 A02 A04
EX 48-69 195/55R15 K1c K2b K41 K42 A05 A08 A09
e4*2001/116*0130*.. A12 A15 A21
S02
Suzuki Swift 67-75 185/60R15 R70 A02 A04 A05
EZ 67-75 195/50R15 A01 K2b K42 A08 A09 A12
e4*2001/116*0102*.. 67-75 195/55R15 A01 K2b K42 A15 A21 A58
Flh S04
Suzuki Swift 51-75 185/60R15 R70 A02 A04 A05
MZ 51-75 195/50R15 A01 K2b K42 A08 A09 A12
e4*2001/116*0090*.. 51-75 195/55R15 A01 K2b K42 A15 A21 A58
Flh S03
Suzuki Swift AWD 67-68 185/60R15 R70 A02 A04 A05
EZ 67-68 195/50R15 A01 K2b A08 A09 A12
e4*2001/116*0102*.. 67-68 195/55R15 A01 K2b A15 A21 A56
Flh S04
Toyota Corolla 51-81 185/55R15 B53 R70 A02 A04 A05
E11, E11U 51-81 185/55R15 A01 B54 K42 R70 A08 A09 A12
e6*95/54*0043*.., 51-81 195/50R15 A01 K1b K42 K56 A15 A21 A58
e11*98/14*0102*.. 51-81 195/55R15 A01 K1b K42 K56 S01
51-81 215/45R15 A01 K1b K42 K56
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48306 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55035511 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 15 H2 Typ 85042
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Toyota Corolla 66-141 195/60R15 A02 A04 A05
E12-U -J -J1 -T -TS 66-141 205/55R15 A01 K41 K42 A08 A09 A12
e11*98/14,2001/116* A15 A21 B03
0178-0181,0251*.. Car Flh Sth
Ver S01
Toyota MR2 103 185/55R15 R02 R70 A02 A04 A05
W3 103 205/50R15 R03 A08 A09 A12
e11*98/14*0128*.., A15 A21 B03
e11*2001/116*0128*. VM5 S01
Toyota Yaris TS 98 185/60R15 R70 A02 A04 A05
XP9 98 195/55R15 A08 A09 A12
e11*2001/116*0248* 98 195/60R15 A15 A21 Flh
S01
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A15 Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
und Anbringung der Klebegewichte auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48306 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55035511 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 15 H2 Typ 85042
Hersteller O.Z. Spa
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A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig.
Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.
A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u.ä.)
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
B53 Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Trommelbremse an der Hinterachse.
B54 Betrifft Fahrzeugausführungen mit Trommelbremse an der Hinterachse.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des
Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48306 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55035511 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 15 H2 Typ 85042
Hersteller O.Z. Spa
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K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K67 Die Befestigungslasche über der Federaufnahme an Achse 2 ist umzulegen bzw. zu
entfernen.
R02 Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T79 Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 175/55R15 195/50R15
Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 3 195/45R15 215/40R15, 245/35R15
Nr. 4 195/50R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 5 205/45R15 215/40R15
Nr. 6 205/55R15 225/50R15
Nr. 7 205/60R15 225/55R15
Nr. 8 205/65R15 225/60R15
Nr. 9 215/40R15 245/35R15
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48306 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55035511 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 15 H2 Typ 85042
Hersteller O.Z. Spa
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VM5 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/55R15 205/50R15
Nr. 2 195/50R15 215/45R15
Es sind nur Reifen eines Herstellers und Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
Ver Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Verso bzw.
Minivan.
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 20. April 2011 in Lambsheim statt.
Hinweise zum Sonderrad
Zur Befestigung der Sonderräder sind die incl. Adapter mitgelieferten Stenschrauben bzw.
Sternmuttern zu verwenden.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2010.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 20. April 2011
Pohl 00164671.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim