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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55800504 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                   O.Z. Spa
                               Via Brocchi, 22
                               I-36061 Bassano del Grappa(VI)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         Superturismo GT
Typ                            01672
Radgröße                       7 J x 17 H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
250            01672250 / S-Ø54,06                 4/100/54,1         40        605    1950

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     45677
Herstellerzeichen              OZ
Radtyp und Ausführung          01672 250
Radgröße                       7 J x 17 H2
Einpresstiefe                  ET 40
Giessereikennzeichen           -
Herkunftsmerkmal               Made in Italy
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel    Bund           Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,5                Kegel 60°      110                    -
S02    Schraube M12x1,5              Kegel 60°      100                     26

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55800504) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Hyundai
                               Mazda
                               Subaru
                               Suzuki
                               Toyota

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55800504 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller                       O.Z. Spa

                                                                                     Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung kW-Bereich         Reifen         Reifenbezogene Auflagen und      Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                         Hinweise                         Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Hyundai Getz       46-77,2            205/40R17      G01 K41 K42 K45 K49 K50          A01 A02 A04
TB                 46-77,2            215/35R17      K42 K44 K49 K50 K67 T79 T83      A05 A08 A09
e4*98/14*0066*..                                                                      A12 A14 A21
                                                                                      Flh S01
Mazda 323               52-96         205/40R17      K41 K42 K49 K50 T80 T81 T84      A01 A02 A04
BJ, BJD                 52-96         215/35R17      K41 K42 K44 K49 K50 T79 T83      A05 A08 A09
e1*97/27*0094*..,                                                                     A12 A14 A21
e1*98/14*0094*..,                                                                     Car Lim S01
e1*98/14*0181*..
Mazda MX-5              66-96         205/40R17      G01 K42 K45                      A01 A02 A04
NA                      66-96         215/35R17      K42 K45 K49                      A05 A08 A09
F488                    66-96         225/35R17      K42 R03 R70                      A12 A14 A21
e2*93/81*0163*..                                                                      V17 S01
Mazda MX-5              81-107        205/40R17                                       A02 A04 A05
NB, NBD                 81-107        215/35R17                                       A08 A09 A12
e11*96/79*0083*..,      81-107        225/35R17      A01 K50 R03 R70                  A14 A21 V17
e11*98/14*0083*..,                                                                    S01
e1*98/14*0192*..
Subaru Justy G3X        69-73         205/40R17      K25 K42 K44 K49 K50              A01 A02 A04
NH                                                                                    A05 A08 A09
e4*2001/116*0071*..                                                                   A12 A14 A21
                                                                                      S02
Suzuki Ignis            51-73         205/40R17      K25 K42 K44 K49 K50              A01 A02 A04
MH                                                                                    A05 A08 A09
e4*2001/116*0070*..                                                                   A12 A14 A21
                                                                                      S02
Toyota Corolla          51-81         205/40R17      K42 K49 K56 T80 T81 T84          A01 A02 A04
E11, E11U               51-81         215/35R17      K42 K49 K50 K56 T83              A05 A08 A09
e6*95/54*0043*..,                                                                     A12 A14 A21
e11*98/14*0102*..                                                                     A58 S01
Toyota Corolla          66-141        205/45R17      Car Flh Sth Ver                  A02 A04 A05
E12-U; /-J; /-J1; /-T   66-141        215/40R17      A01 Car Flh K42 K49 K50 Sth      A14 A21 S01
e11*98/14*                                           T83 Ver
0178-0181*..            66-141        215/45R17      A01 Car Flh K41 K42 K49 K50
                                                     Sth Ver
Toyota Paseo            66            205/40R17      G01 K42 K49 K50                  A01 A02 A04
L5                      66            215/35R17      K42 K49 K50                      A05 A08 A09
e6*93/81*0019*..                                                                      A12 A14 A21
                                                                                      Cbo Cpe LK6
                                                                                      S01

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55800504 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                         Seite 3 von 5

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird
die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragen Rad-Reifenkombinationen auf
Zulässigkeit zu überprüfen.

K25    Durch Nacharbeit der Kunststoffinnenkotflügel an der Vorderachse im Bereich der Spritzwand
bzw. Motorschutz ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen..



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55800504 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                           Seite 4 von 5

K41    An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K44    An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.

K49    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K67    Die Befestigungslasche über der Federaufnahme an Achse 2 ist umzulegen bzw. zu entfernen.

LK6    An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

R03    Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

R70    Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

S02    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
verwendet werden.

Sth    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

T79    Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T80    Reifen (LI 80) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T81    Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T83    Reifen (LI 83) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 974 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T84    Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55800504 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                          Seite 5 von 5

V17    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

        Vorderachse     Hinterachse

Nr. 1 205/40R17         225/35R17

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.

Ver    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Verso bzw.
Minivan.

Hinweise zum Sonderrad
entfällt

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2003.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 5.Februar 2004




Pohl                                                                    00059689.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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