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							                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-001047-B0-072
                             Anlage-Nr. :                8g
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                             Auftraggeber :              Fondmetal S.p.A.
                             Teiletyp :                  9EVO_9020


                             Technische Daten, Kurzfassung
                             Raddaten

                             Radtyp:                                                           9EVO_9020
                             Art des Sonderrades:                                     einteiliges Leichtmetall-Rad
                             Handelsmarke:                                                      Fondmetal
                             Montageposition:                                          Vorder-und Hinterachse
                             Radausführung:                                                     37 5112Y
                             Radausführungskennz.:                                               37 112Y
                             Radgröße:                                                           9Jx20H2
                             Rad-Einpresstiefe:                                                   37 mm
                             Lochkreisdurchmesser:                                               112 mm
§ 22 52668, Erweiterung 01




                             Lochzahl:                                                               5
                             Mittenlochdurchmesser:                                               75 mm
                             Zentrierart:                                                   Mittenzentrierung
                             Zentrierring:                                                     Øi66,5 Øe75
                             geprüfte Radlast: *)                                                 650 kg
                              Reifenabrollumfang:                                      2400 mm
                             *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


                             Allgemeine Anforderungen
                             Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
                             Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
                             entsprechend ersetzt werden.

                             Verwendungsbereich
                             Fahrzeughersteller oder Marke:        NISSAN

                             Radbefestigung
                             Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                                       Zubehör-Kit Anzugs-
                             Kürzel                                                                                               moment
                             BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                                               130 Nm
                                             Schaftlänge 28 mm

                             Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
                             H15                              e11*2007/46*2977*..
                             H15                              e5*2007/46*1030*..
                             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                        Auflagen und Hinweise
                             (kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
                             125 bis 155     Nissan Infiniti QX30      235/35R20                                A02) bis A10)
                                                                                                                BF1)
                                                                      245/35R20
                                                                      A01) K04)
                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-001047-B0-072
                             Anlage-Nr. :                8g
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                             Auftraggeber :              Fondmetal S.p.A.
                             Teiletyp :                  9EVO_9020


                             Auflagen und Hinweise

                             A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                                    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                                    Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                                    StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
                                    veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

                             A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                                    Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                                    Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                                    dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                                    Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

                             A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                                    verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
                                    in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
§ 22 52668, Erweiterung 01




                                    entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
                                    nicht zulässig.

                             A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                                    weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                                    Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                                    Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

                             A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
                                    Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
                                    Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
                                    über die Radkontur hinausragen.

                             A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                                    Befestigungsteile zu verwenden.

                             A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                                    vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

                             A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                                    als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
                                    Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                                    Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
                                    werden.

                             A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                                    denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                                    wird.

                             A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                                    Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
                                    und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

                             BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
                                    Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
                                    Anzugsmoment: 130 Nm
                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52668 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-001047-B0-072
                             Anlage-Nr. :                8g
                             Seite :                     3/3
                             Auftraggeber :              Fondmetal S.p.A.
                             Teiletyp :                  9EVO_9020


                             K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                                    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
                                    Radmitte herzustellen.
                                    Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                                    Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                                    genannten Bereich abgedeckt sein.

                             Die Anlage 8g mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
                             Sonderräder Typ 9EVO_9020 des Auftraggebers Fondmetal S.p.A.

                             Geschäftsstelle Essen, 09.10.2019
§ 22 52668, Erweiterung 01
						
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