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							Gutachten 18-00374-CX-GBM-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 52302
zu V.1. ANLAGE: 4                                                 Radtyp: ND8520
Antragsteller: MAK S.p.A.                                         Stand: 01.07.2020
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Fahrzeughersteller                     : JAGUAR LAND ROVER LIMITED (GB), LAND ROVER (GB)
Raddaten:
Radgröße nach Norm          : 8 1/2 J X 20 H2            Einpreßtiefe (mm)       : 47,5
Lochkreis (mm)/Lochzahl     : 120/5                      Zentrierart             : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                              Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.     gültig
                                                                   och     werkstoff        Rad-      Abroll   ab
                    Kennzeichnung          Kennzeichnung           (mm)                     last      umf.     Fertig
                    Rad                    Zentrierring                                     (kg)      (mm)     datum
IRR                 IRR                    ohne                        72,6                     960     2560    09/18
IRR                 IRR                    ohne                        72,6                   1000      2450    09/18
IRR                 IRR                    ohne                        72,6                   1025      2380    09/18
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
von 50km hingewiesen werden.


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller       : JAGUAR LAND ROVER LIMITED (GB)
Befestigungsteile                      : Flachbund-muttern M14x1,5
Zubehör                                : Serie, s. Auflage 74D


Anzugsmoment der Befestigungsteile     : 133 Nm für Typ : LG; LW
                                         140 Nm für Typ : LR
Verkaufsbezeichnung:     Discovery
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW        Reifen               Auflagen zu Reifen        Auflagen
LR           e11*2007/46*3784*.., 132 - 250 235/60R20 108        12A                       Kombi; Allradantrieb;
             e5*2007/46*1055*..             255/50R20 109        12A                       10B; 11B; 11G; 11H;
                                            255/55R20 110        12T                       51A; 71K; 723; 73C;
                                            265/50R20            12A                       74D; 74H
                                            107W
                                            275/50R20 109        12A

Verkaufsbezeichnung:     RANGE ROVER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW        Reifen               Auflagen zu Reifen        Auflagen
LG           e11*2007/46*0649*.., 155 - 405 235/55R20 105        12T                       Allradantrieb;
             e5*2007/46*1053*..             255/55R20 110        12T                       10B; 11B; 11G; 11H;
                                            255/55R20            12A; 51G                  51A; 71K; 723; 73C;
                                            110W
                                            265/50R20 107        12A                       74D; 74H
LM           e11*98/14*0185*..    130 - 291 255/50R20 109        11A; 24J                  nicht für gepanzerte
                                            265/50R20 107        11A; 24J                  Fz;
                                            275/45R20            11A; 24J                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                            106W
                                                                                           12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                           73C; 74D; 74H; 744;
                                                                                           75I
Gutachten 18-00374-CX-GBM-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 52302
zu V.1. ANLAGE: 4                                                 Radtyp: ND8520
Antragsteller: MAK S.p.A.                                         Stand: 01.07.2020
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Verkaufsbezeichnung:     Range Rover Sport
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW        Reifen               Auflagen zu Reifen     Auflagen
LW           e11*2007/46*0909*.., 155 - 250 235/55R20            12A; 5MK               Allradantrieb;
                                            105W
             e5*2007/46*1056*..   155 - 423 255/55R20 110        12T                    10B; 11B; 11G; 11H;
                                            265/50R20 111        12A                    51A; 71K; 723; 73C;
                                                                                        74D; 74H; 768

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
von 50km hingewiesen werden.


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller       : LAND ROVER (GB)
Befestigungsteile                      : Flachbund-muttern M14x1,5
Zubehör                                : Serie, s. Auflage 74D


Anzugsmoment der Befestigungsteile     : 140 Nm
Verkaufsbezeichnung:     DISCOVERY 3,DISCOVERY 4
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW        Reifen               Auflagen zu Reifen     Auflagen
LA           e11*2001/116*0233*.. 140 - 276 255/50R20 109                               Discovery 3;
                                            265/50R20 111        11A; 54A               Discovery 4;
                                                                                        Allradantrieb; nicht
                                                                                        für gepanzerte Fz;
                                                                                        10B; 10S; 11B; 11G;
                                                                                        11H; 12A; 51A; 573;
                                                                                        71K; 723; 73C; 74D;
                                                                                        74H; 744

Verkaufsbezeichnung:     RANGE ROVER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW        Reifen               Auflagen zu Reifen     Auflagen
LG           e11*2007/46*0649*.., 155 - 405 235/55R20 105        12T                    Allradantrieb;
             e5*2007/46*1053*..             255/55R20 110        12T                    10B; 11B; 11G; 11H;
                                            255/55R20            12A; 51G               51A; 71K; 723; 73C;
                                            110W
                                            265/50R20 107        12A                    74D; 74H
LM           e11*98/14*0185*..    130 - 291 255/50R20 109        11A; 24J               nicht für gepanzerte
                                            265/50R20 107        11A; 24J               Fz;
                                            275/45R20            11A; 24J               10B; 11B; 11G; 11H;
                                            106W
                                                                                        12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                        73C; 74D; 74H; 744;
                                                                                        75I

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
     Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb
     nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache
Gutachten 18-00374-CX-GBM-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 52302
zu V.1. ANLAGE: 4                                               Radtyp: ND8520
Antragsteller: MAK S.p.A.                                       Stand: 01.07.2020
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      der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen
      Abrollumfanges.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
     einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
12T) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten ist nur mit der vom Fahrzeughersteller freigegebenen
     Schneekette oder einer baugleichen Schneekette an der Achse, die in der Betriebsanleitung des
     Fahrzeuges genannt wird, möglich.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
     des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
Gutachten 18-00374-CX-GBM-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 52302
zu V.1. ANLAGE: 4                                               Radtyp: ND8520
Antragsteller: MAK S.p.A.                                       Stand: 01.07.2020
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       wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
       berücksichtigen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
5MK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
     Achslast von 1850kg.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
723) Es ist nur die Verwendung von Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den
     Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser
     von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
     entnehmen.
74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden.
74H) Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungsschrauben oder
     Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
       Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
       ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.
768) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
     COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 21-Zoll-Rädern ausgerüstet
     sind. Optionale Bremsen können einen größeren Mindestdurchmesser erfordern.
						
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