GUTACHTEN zur ABE Nr. 46460 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55008806 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx16H2 Typ CO 706
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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Auftraggeber Rial Leichtmetallfelgen GmbH
Industriestraße 11
67136 Fußgönheim
QM-Nr.: QA051000110
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell COMO
Typ CO 706
Radgröße 7Jx16H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
B8 CO 706 B8/Z13 Ø70-60,1 5/114,3/60,1 46 710 2065
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 46460
Herstellerzeichen rial
Radtyp und Ausführung CO 706 (s.o.)
Radgröße 7Jx16H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal Germany
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,5 60° Kegel 110 -
S02 Mutter M12x1,25 60° Kegel 100 -
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55008806) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Lexus
Suzuki
Toyota
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55008806 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx16H2 Typ CO 706
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Lexus GS 300 156 225/55R16 M+S R35 A02 A04 A05
S1 A08 A09 A11
G468, A14 A21 S01
e6*93/81*0010*
Lexus IS200/300 114-157 205/55R16 A02 A04 A05
XE1 A08 A09 A12
e11*98/14*0110*.., A14 A21 B03
e11*2001/116*0110*. Car Lim S01
Lexus LS 400 180 205/55R16 R37 A02 A04 A05
F1 180 215/55R16 R37 A08 A09 A12
F479 180 225/50R16 R37 A14 A21 V16
180 225/55R16 R37 S01
180 225/60R16 R09
Suzuki Grand Vitara 78,95,103 215/70R16 A10 R09 A02 A04 A05
JT 78,95,103 225/65R16 A10 R37 A08 A09 A14
e4*2001/116*0091*.. 78,95,103 225/70R16 A10 A21 Y85 S02
- 5-Türer 78,95,103 235/65R16 A12
78,95,103 245/60R16 A12
Suzuki Grand Vitara 78,95,103 215/70R16 A10 R09 A02 A04 A05
JT 78,95,103 225/65R16 A10 R37 A08 A09 A14
e4*2001/116*0091*.. 78,95,103 225/70R16 A10 A21 Y84 S02
- 3-Türer 78,95,103 235/65R16 A12
78,95,103 245/60R16 A12
Toy. Avensis Verso 85,110 205/60R16 A02 A04 A05
M2 85,110 215/55R16 A01 K45 A08 A09 A12
e6*98/14*0083*.., A14 A21 S01
e6*2001/116*0083*..
Toyota Avensis 110,130 205/55R16 A11 A02 A04 A05
T25 110,130 215/50R16 A12 A08 A09 A14
e11*2001/116*0196*. 110,130 225/50R16 A12 A21 Car Flh
Sth V16 S01
Toyota Camry 112,137 215/60R16 A02 A04 A05
V3 A08 A09 A11
e6*98/14*0085*.., A14 A21 S01
e6*2001/116*0085*..
Toyota Corolla Verso 81-100 205/55R16 A11 A02 A04 A05
R1 81-100 215/50R16 A12 A08 A09 A14
e11*2001/116*0222*. 81-100 215/55R16 A12 A21 V16 Ver
81-100 225/50R16 A12 S01
Toyota Previa 85-115 215/55R16 R37 T95 A02 A04 A05
R3 85-115 215/60R16 R09 T94 T95 A08 A09 A12
e6*98/14*0069*.., 85-115 215/60R16 A01 G03 T94 T95 A14 A21 S01
e6*2001/116*0069*..
Toyota RAV4 85-110 215/70R16 A13 R37 A02 A04 A05
A2 A08 A09 A14
e6*98/14*0070*.., A21 KOV S01
e6*2001/116*0070*..
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Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.
A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46460 nach §22 StVZO
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B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G03 Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind der Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei Verwendung einer Reifengröße, die nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, ist gegebenenfalls eine Angleichung erforderlich. Wird die Anzeige
angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Rad-Reifenkombinationen auf
Zulässigkeit zu überprüfen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
R35 Sofern bei dieser Reifengröße Reifenfabrikatsbindungen aufgeführt sind, sollten die vom
Fahrzeughersteller empfohlenen Reifen verwendet werden.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46460 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55008806 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx16H2 Typ CO 706
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/50R16 205/45R16
Nr. 2 195/40R16 215/35R16
Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16
Nr. 4 195/50R16 205/45R16
Nr. 5 205/45R16 225/40R16
Nr. 6 205/50R16 225/45R16
Nr. 7 205/55R16 225/50R16, 245/45R16
Nr. 8 205/60R16 225/55R16
Nr. 9 215/40R16 225/40R16, 245/35R16
Nr.10 215/50R16 245/45R16
Nr.11 215/55R16 235/50R16
Nr.12 225/40R16 245/35R16, 255/35R16
Nr.13 225/50R16 245/45R16
Nr.14 225/55R16 245/50R16
Nr.15 225/60R16 245/55R16
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
Ver Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Verso bzw.
Minivan.
Y84 Die Sonderräder sind nur an 3-türigen Fahrzeugausführungen zulässig.
Y85 Die Sonderräder sind nur an 5-türigen Fahrzeugausführungen zulässig.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46460 nach §22 StVZO
Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55008806 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx16H2 Typ CO 706
Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2005.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 15.Februar 2006
Blauth 00090215.DOC
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