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							                                 Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg




                            ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


             nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
             Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


             Nummer der ABE:              51167



             Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                          7 J x 18 H2


             Typ:                         IC7080
§ 22 51167




              Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
              Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




             Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
             Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


             Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                    KBA 51167


             Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
             der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
             Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
             dürfen nicht angebracht werden.
                                 Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg




             Nummer der Genehmigung: 51167


             Die ABE-Nr. 51167 erstreckt sich auf die Räder 7 J x 18 H2, Typ IC7080, in den
             Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0417-16-MURD vom 26.01.2017 beschrieben.


             Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

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             des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
             aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

             Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
             der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
             (FZV) nicht erforderlich.

             An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
             Stellen gut lesbar und dauerhaft,

             der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
§ 22 51167




             die Felgengröße,
             der Typ und die Ausführung des Rades,
             das Herstelldatum (Monat und Jahr),
             das Typzeichen und
             die Einpresstiefe anzubringen.

             Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
             Außendurchmesser zu kennzeichnen.

             Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
             TÜV SÜD Auto Service GmbH, vom 26.01.2017 festgehaltenen Angaben.

             Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
             in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

             Flensburg, 22.02.2017
             Im Auftrag
             Gutachten 366-0417-16-MURD
             zur Erteilung der ABE 51167
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: IC7080
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 26.01.2017
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             Fahrzeughersteller                      : TOYOTA, TOYOTA MOTOR EUROPE NV/SA
             Raddaten:
             Radgröße nach Norm          : 7 J X 18 H2                 Einpreßtiefe (mm)      : 43
             Lochkreis (mm)/Lochzahl     : 100/5                       Zentrierart            : Mittenzentrierung
             Technische Daten, Kurzfassung
             Ausführung     Ausführungsbezeichnung                              Mittenl Zentrierring-   zul.      zul.     gültig
                                                                                och     werkstoff       Rad-      Abroll   ab
                                 Kennzeichnung           Kennzeichnung          (mm)                    last      umf.     Fertig
                                 Rad                     Zentrierring                                   (kg)      (mm)     datum
             P3 54,1             P3                      Ø54,1-M-Ø72                 54,1    Kunststoff     650     2100    11/16
             Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
             Sonderräder funktionsfähig bleiben.


             Verwendungsbereich/Fz-Hersteller        : TOYOTA, TOYOTA MOTOR EUROPE NV/SA
             Befestigungsteile                       : Kegelbundmuttern M12x1,5
             Zubehör                                 : M3,M4
             Anzugsmoment der Befestigungsteile      : 103 Nm für Typ : T25; XW3(a)
                                                       135 Nm für Typ : A10(a) erhöhtes Anzugsmoment; XW5(EU,M)
                                                       erhöhtes Anzugsmoment
§ 22 51167




              Verkaufsbezeichnung:     LEXUS CT200H
              Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW   Reifen                   Auflagen zu Reifen         Auflagen
              A10(a)       e11*2007/46*0150*.. 73   215/40R18 89                                        erhöhtes
                                                                                                        Anzugsmoment
                                                                                                        135 Nm; Schrägheck;
                                                                                                        Frontantrieb;
                                                                                                        10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                        12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                                        729; 73C; 74A; 74P;
                                                                                                        740

              Verkaufsbezeichnung:     TOYOTA AVENSIS
              Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW       Reifen              Auflagen zu Reifen         Auflagen
              T25          e11*2001/116*0196*.. 81 - 120 215/45R18 89                                   ab
                                                                                                        e11*2001/116*0196*05;
                                                                                                        10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                        12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                                        73C; 74A; 74P
              T25           e11*2001/116*0196*.. 81 - 120 215/40R18 85W 5EG                             nur bis
                                                           215/40R18 89                                 e11*2001/116*0196*04;
                                                                                                        10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                        12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                                        73C; 74A; 74P
             Gutachten 366-0417-16-MURD
             zur Erteilung der ABE 51167
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: IC7080
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 26.01.2017
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             Verkaufsbezeichnung:     TOYOTA PRIUS
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW   Reifen                    Auflagen zu Reifen       Auflagen
             XW5(EU,      e11*2007/46*2971*.. 72   215/40R18 85                                       erhöhtes
                                                                                                      Anzugsmoment
             M)                                                                                       135 Nm;
                                                                                                      10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                      12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                                      73C; 74A; 74P; 740

             Verkaufsbezeichnung:     Toyota Prius, Toyota Prius Plus
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW     Reifen          Auflagen zu Reifen              Auflagen
             XW3(a)       e11*2001/116*0264*.. 73     205/40R18 86    51J                             Frontantrieb;
                                                      215/40R18 85    11A; 21P; 22I; 5EG              10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                      12A; 51A; 71K; 723;
                                                                                                      73C; 74A; 74P

             Auflagen
             10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
                  Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
                  entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen
                  zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese
                  zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten.
             11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
§ 22 51167




                  oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
                  einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
                  FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
                  Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                  lassen.
             11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                  Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                  ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
                  den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
                  bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                  dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
                  der Fahrzeugpapiere enthält.
             11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                  sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                  Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
                  gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
                  gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
                  ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
             11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                  erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
                  Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                  nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
             12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                  Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                  Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
                  aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
             21P) Durch Anlegen bzw. Bearbeiten der vorderen Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel
                  über die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination
             Gutachten 366-0417-16-MURD
             zur Erteilung der ABE 51167
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: IC7080
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 26.01.2017
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                    unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache
                    Nennbreite des Reifens) herzustellen.
             22I)   Durch Anlegen bzw. Bearbeiten der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über
                    die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter
                    Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache Nennbreite
                    des Reifens) herzustellen.
             51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
                  Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
                  Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                  Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
             51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
                  Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
             5EG) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
                  Achslast von 1030kg.
             71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
                  Tiefbetts angebracht werden.
             723) Es ist nur die Verwendung von Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den
                  Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser
                  von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
                  Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                  Ventilherstellers zu beachten.
             729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann
§ 22 51167




                  das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des
                  Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die
                  Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden.
             73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
             740) Der Festsitz der Radbefestigungsteile und der Räder ist nur sichergestellt,
                  wenn Sie die u. g. Hinweise befolgen:
                  1. Schrauben Sie bei der Radmontage alle Radbefestigungsteile gleichmäßig mit der Hand ein.
                  2. Ziehen Sie die Radschrauben/- muttern über Kreuz an.
                  3. Lassen Sie das Fahrzeug auf den Boden ab und ziehen Sie über Kreuz alle
                  Radbefestigungsteile mit dem vorgeschriebenen erhöhten Anzugsdrehmoment fest.
                  4. Nach einer Fahrstrecke von ca. 50 km ist das Anzugsdrehmoment der Radbefestigungsteile
                  zu überprüfen.
                  5. Nach einer Fahrstrecke von ca. 200 km ist das Anzugsdrehmoment der Radbefestigungsteile
                  nochmals zu überprüfen.
             74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
                  die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
                  Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
                  beachten.
             74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
                  Zentrierringe verwendet werden.
						
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