Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 1 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: DY-8018 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK: 114,3 Radgröße: 8Jx18EH2 Rad-Einpresstiefe: 45 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø60,1 geprüfte Radlast: 825 kg bei Reifenabrollumfang: 2254 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : TOYOTA (J) bzw. TOYOTA EUROPE (B) bzw. LEXUS Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment E15EJ(a), E15J(a), E15UT(a), Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm E15UT(a)MS1, E15UTN(a), M12x1,5 HE15U(a), HS19(a),R1, S1, S16, S19(a), T25, T27, UXE2(a), XA3(a), XA4 (EU, M), XE1, XE2(a), XW3(a), XW4(a), Z4, L10(a), HL10(a) RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 2 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): E15J(a) e11*2001/116*0299*.. E15UT(a) e11*2001/116*0305*.. E15UT(a)MS1 e11*2007/46*0167*.. E15UTN(a) e11*2007/46*0019*.. HE15U(a) e11*2007/46*0018*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 130 Toyota Auris 205/40R18 A02) bis A10) (1. Generation) N215)T86) E58) 205/45R18 G05)M00)N215)T86) 215/40R18 225/35R18 T87) 235/35R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): E15UT(a) e11*2001/116*0305*.. E15UTN(a) e11*2007/46*0019*.. HE15U(a) e11*2007/46*0018*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 73 bis 97 Toyota Auris 205/40R18 A02) bis A10) (2. Generation, N215)T86) E59)E61) Ausführungen mit Mehrlenker-Hinterachse) 205/45R18 M00)N215)T86) 215/40R18 N225) 225/35R18 225/40R18 RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 3 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): E15UT(a) e11*2001/116*0305*.. E15UTN(a) e11*2007/46*0019*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 73 Toyota Auris 205/40R18 A02) bis A10) (2. Generation, N215) E59)E60) Ausführungen mit Verbundlenker-Hinterachse) 205/45R18 M00)N215) 215/40R18 225/35R18 225/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T25 e11*2001/116*0196*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 130 Toyota Avensis 215/40R18 A02) bis A10) (Fahrzeuge vor Facelift 2006, ohne Serienbereifung 225/40R18 215/50R17) A01)K65)K66) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T25 e11*2001/116*0196*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 130 Toyota Avensis 215/40R18 A02) bis A10) (Fahrzeuge ab Facelift 2006, mit Serienbereifung 225/40R18 215/50R17) RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 4 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T27 e11*2001/116*0331*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 82 bis 130 Toyota Avensis 215/45R18 A02) bis A10) (Limousine, Kombi) N225) 225/40R18 G5V) 225/45R18 235/40R18 235/45R18 G0Z) 245/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): R1 e11*2001/116*0222*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 100 Toyota Corolla Verso 215/40R18 A02) bis A10) 225/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): R1 e11*2001/116*0222*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 130 Toyota Corolla Verso 215/40R18 A02) bis A10) 225/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): E15EJ(a) e11*2001/116*0304*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 97 Toyota Corolla 215/40R18 A02) bis A10) (Stufenheck) E67) 225/40R18 G6D) RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 5 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XW3(a) e11*2001/116*0264*.. XW4(a) e11*2007/46*0157*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 73 Toyota Prius Plus 215/40R18 A02) bis A10) 225/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(A) e6*2001/116*0105*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 130 Toyota RAV4 235/50R18 A02) bis A10) (ohne Serienverbreiterung, G7A) E62) nur bis EG-Genehmigungs- Nr.: e6*2001/116*0105*08) 235/55R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(A) e6*2001/116*0105*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 130 Toyota RAV4 235/50R18 A02) bis A10) (mit Serienverbreiterung, G7A) E62) nur bis EG-Genehmigungs- Nr.: e6*2001/116*0105*08) 235/55R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(A) e6*2001/116*0105*.. XA4 (EU, M) e6*2007/46*0166*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 91 bis 114 Toyota RAV4 225/60R18 A02) bis A10) (nur Ausführungen ab EG- G5Z)N235) E63) Genehmigungs-Nr.: e6*2001/116*0105*09) 225/60R18 M+S G5Z) RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 6 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ: S1 ABE / EG-Genehmigung: G468 ; e6*93/81*0010*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 156 Lexus GS300 235/40R18 A02) bis A10) e6*93/81*0010*00E 1055/1210 5/114,3/60 Typ: S16 ABE / EG-Genehmigung: e11*96/79*0078*.. , e11*98/14*0078*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 161 bis 208 Lexus GS300, GS430 235/40R18 A02) bis A10) 245/40R18 e11*98/14*0078*08E 1055/1220 5/114,3/60 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): HL10(a) e6*2007/46*0035*.. HS19(a) e6*2001/116*0106*.. L10(a) e6*2007/46*0034*.. S19(A) e6*2001/116*0103*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 133 bis 215 Lexus GS250, GS450H, 225/45R18 A02) bis A10) GS300H A94)N235) E65)E66)EF0) 225/45R18 M+S A94) 235/40R18 A94) 235/45R18 A94a)G3U) 245/40R18 A94) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R18 245/40R18 A02) bis A10) N235) A94) E65)E66)EF0)V00) 225/45R18 M+S 245/40R18 M+S A02) bis A10) A94) E65)E66)EF0)V00) RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 7 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): HS19(a) e6*2001/116*0106*.. S19(a) e6*2001/116*0103*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 183 bis 255 Lexus GS300, GS430, 225/45R18 A02) bis A10) G460, GS450H N235) E64) 225/45R18 M+S 235/40R18 N245) 235/40R18 M+S 245/40R18 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R18 245/40R18 A02) bis A10) N235) E64)V00) Typ: XE1 ABE / EG-Genehmigung: e11*98/14*0110*.., e11*2001/116*0110*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 114 bis 157 Lexus IS200, 225/40R18 A01) bis A10) Lexus IS300 K03)K15)K21) e11*2001/116*0110*08E 1055/1090 5/114,3/60 Typ: UXE2(a) ABE / EG-Genehmigung: e11*2001/116*0260*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 311 Lexus IS F 225/40R18 A02) bis A10) e11*2001/116*0260*04 1115/1115(0) 5/114.3/60 RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 8 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XE2(A) e11*2001/116*0206*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 153 Lexus IS 215/40R18 A02) bis A10) (Stufenheck, Cabrio) N225) E68)EF0) 225/40R18 N235) 245/35R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XE2(A) e11*2001/116*0206*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 133 bis 180 Lexus IS250, IS300H 225/40R18 A02) bis A10) (Nur zulässig an E69) Fahrzeugen ab EG- 235/35R18 Nummer: e11*2001/116*0206*10) Typ: Z4 ABE / EG-Genehmigung: e6*98/14*0084*.., e6*2001/116*0084*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 210 Lexus SC430 245/40R18 A02) bis A10) e6*2001/116*0084*09 1120/1140 5/114,3/60 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 9 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E58) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Toyota Auris der 1. Generation. In der Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 4. und 5. Stelle im Variantenschlüssel '15'. E59) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Toyota Auris der 2. Generation. In der Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 4. und 5. Stelle im Variantenschlüssel '18'. RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 10 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 E60) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerachse. E61) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Mehrlenkerachse. E62) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0105*08 E63) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0105*09 E64) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0103*05 beim Typ S19(a) bzw. bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0106*07 beim Typ HS19(a) E65) Beim Typ S19(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0103*06 E66) Beim Typ HS19(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0106*08 E67) Beim Typ E15EJ(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0304*09. E68) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0206*09 E69) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0206*10 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G05) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 195/65R15 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G0Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/55R17 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G3U) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 235/45R18 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 11 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 G5V) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16, 225/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G5Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/60R18, 225/65R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G6D) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 205/55R16 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G7A) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/70R16, 235/55R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängeroberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. K65) An Achse 1 ist im Schwellerbereich der ins Radhaus ragende Kunststoffinnenkotflügel im Bereich von 100 mm von innen nach außen und 150 mm von unten nach oben auszuschneiden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen kann durch Kreisfahrten überprüft werden. K66) An Achse 1 ist die Ausbuchtung des Kunststoff-Innenkotflügels im Bereich der Stoßfängeroberkante nach innen warm einzuformen oder auszuschneiden. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000823-A0-021 Anlage-Nr. : 17 Seite : 12 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8018 N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T87) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1090 kg bei LI 87 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 545 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 17 mit den Blättern 1 bis 12 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ DY-8018 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 25.05.2016 RA-000823-A0-021-17~TO-5-114_3-60-ET45.docx