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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 6 zur ABE-Nr. 47492 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000636-F0-104
Anlage-Nr. :                 9c
Seite :                      1/5
Auftraggeber :               Ronal GmbH
Teiletyp :                   SL2.6704


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                         SL2.6704
Art des Sonderrades:                                   einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                                   Speedline
Montageposition:                                         Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                 SL2.6704.03
Radgröße:                                                        7Jx16H2
Rad-Einpresstiefe:                                                38 mm
Lochkreisdurchmesser:                                            100 mm
Lochzahl:                                                           4
Mittenlochdurchmesser:                                            68 mm
Zentrierart:                                                Mittenzentrierung
Zentrierring:                                                 6. Ø68 Ø54.1
geprüfte Radlast: *)                                              690 kg
 Reifenabrollumfang:                                         1990 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:      MAZDA

Radbefestigung
Auflagen-   Beschreibung der Befestigungsteile                                        Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                            moment
BF1         Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                                     ZP40345     110 Nm

Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
NB                            e11*96/79*0083*.., E11*98/14*0083*..
NBD                           e1*98/14*0192*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
81 bis 107      Mazda MX-5             195/45R16                            A02) bis A10)
                                                                            BF1)
                                       205/45R16

                                       215/40R16
                                       A01) K04)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 6 zur ABE-Nr. 47492 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000636-F0-104
Anlage-Nr. :                 9c
Seite :                      2/5
Auftraggeber :               Ronal GmbH
Teiletyp :                   SL2.6704


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
ND                            e11*2007/46*2661*..
ND                            e5*2007/46*0069*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
96 bis 118      Mazda MX-5, Mazda      195/50R16                         A02) bis A10)
                MX-5 RF                                                  BF1) EF0)
                                       205/45R16
                                       A94a)

                                       205/50R16
                                       A01) GFU) K03)

                                       215/45R16
                                       A01) K03)

                                       225/45R16
                                       A01) K01)

                                        zulässige Reifengrößen, ggf.     Auflagen und Hinweise
                                        Auflagen
                                        vorne             hinten
                                        205/45R16         225/45R16      A02) bis A10)
                                                                         BF1) EF0) V00)

Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
DE                            e13*2001/116*0254*..
DE1                           e13*2001/116*0255*..
DEE                           e13*2007/46*1070*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
50 bis 76       Mazda 2, Mazda 2 LPG 195/45R16                           A01) bis A10)
                                                                         BF1) K03)
                                       205/40R16

                                       205/45R16
                                       K54)

                                       215/40R16
                                       K04) K16) K23)


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
DJ1                           e1*2007/46*1335*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 85       Mazda 2                185/55R16                         A02) bis A10)
                                       M00)                              BF1)

                                       195/55R16
                                       A01) K03)
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Nr. :                        RA-000636-F0-104
Anlage-Nr. :                 9c
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Auftraggeber :               Ronal GmbH
Teiletyp :                   SL2.6704


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
       Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
       durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
       wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
       Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
       Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der
       Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
       Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
       Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile
       zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
       des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
       Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn,
       dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder
       der Felgenschulter eingeschränkt sein.

A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den
      Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: ZP40345
       Anzugsmoment: 110 Nm
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EF0)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
       Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
       Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
       Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
       Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
       wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

GFU)   Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 205/45R17 ausgerüstet oder diese
       in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
       der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
       beachten.

K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

K03)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte
       herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
       herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

K16)   An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller komplett
       umzulegen.

K23)   An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen
       bzw. auszuschneiden.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 6 zur ABE-Nr. 47492 nach §22 StVZO
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K54)   Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen
       erforderlich:
       • die Radhausausschnittkanten sind im Bereich vom Schweller bis zum Übergang zum hinteren
          Stoßfänger/Heckschürze komplett umzulegen,
       • die Innenradhausverkleidung ist in diesem Bereich hinter die gebördelte Radhauskante zu
          klemmen.
       • die Kunststoffverkleidung ist im Bereich Blechradhaus zum Übergang hinteren Stoßfänger/
          Heckschürze auszuschneiden s. Skizze




M00)   Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße
       nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die
       Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des
       jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und
       Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich
       durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine
       serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-
       typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden
       Nachweises.

Die Anlage 9c mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
SL2.6704 des Auftraggebers Ronal GmbH

Geschäftsstelle Essen, 11.06.2019
						
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