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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 45043 nach §22 StVZO

ANLAGE 22 zum Gutachten Nr. 550752 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx14H2 Typ B8 604
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                     Seite 1 von 4

Auftraggeber                   Brock GmbH
                               Gewerbegebiet
                               53919 Weilerswist - Derkum

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         B8
Typ                            B8 604
Radgröße                       6Jx14H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung   Kennzeichnung Rad/ Zentrierring    Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                (mm)
W4           B8 604 W4/N25 Ø72,6xØ67,1          5/114,3/67,1       35        560    1935

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     45043
Herstellerzeichen              Brock Car Fashion
Radtyp und Ausführung          B8 604 (s.o.)
Radgröße                       6Jx14H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           JAW
Herkunftsmerkmal               -
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,5               Kegel 60°      110                  -


Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz e. V. (Gutachten Nr. 550752) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Mazda

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45043 nach §22 StVZO

ANLAGE 22 zum Gutachten Nr. 550752 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6Jx14H2 Typ B8 604
Hersteller                      Brock GmbH

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Mazda 626             120-121        175/70R14         M+S                               A01 A02 A04
GE                    55-77          185/65R14                                           A05 A08 A09
G104                  55-77          195/65R14         G01                               A12 A14 A22
                      55-77          205/60R14         G01 K02 K07 K08                   A58 K46 S01
                      85             175/70R14         M+S
                      85             195/65R14
Mazda 626             85             175/70R14         M+S                               A01 A02 A04
GEA                   85             195/65R14                                           A05 A08 A09
G691                                                                                     A12 A14 A22
                                                                                         A58 K46 S01
Mazda 626             66-81          185/70R14         M+S R09                           A02 A04 A05
GF ww. GF/GW bzw.     66-85          185/65R14                                           A08 A09 A12
GFD/GWD
e1*96/27*0055*..,     66-85          195/60R14                                           A14 A22 B03
e1*98/14*0055*..,     66-85          205/60R14         A01 K02                           S01
e1*98/14*0164*..      74-85          175/70R14         M+S R09
Mazda 929             85-140         195/70R14                                           A02 A04 A05
HC                    85-140         205/65R14                                           A08 A09 A12
E611                                                                                     A14 A22 B03
                                                                                         S01
Mazda MX-6            85             195/65R14                                           A02 A04 A05
GE6                   85             205/60R14                                           A08 A09 A12
G003                  85-121         175/70R14         M+S                               A14 A22 A58
                                                                                         S01
Mazda Premacy         66-84          185/65R14                                           A01 A02 A04
CP, CPD               66-84          195/60R14         K04 K08                           A05 A08 A09
e1*98/14*0116*..,     66-84          205/55R14         K07 K08 K44                       A12 A14 A22
e1*98/14*0161*..      66-84          205/60R14         K07 K08 K44                       B03 K42 S01
Mazda Xedos 6         79             185/65R14                                           A02 A04 A05
CA                    79             195/60R14                                           A08 A09 A12
G138,                                                                                    A14 A22 B03
e13*96/79*0028*..                                                                        S01

Auflagen und Hinweise

A01      Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     Fahrzeughersteller
     Fahrzeugtyp und
     Fahrzeugidentifizierungsnummer
auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04    Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.

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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45043 nach §22 StVZO

ANLAGE 22 zum Gutachten Nr. 550752 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx14H2 Typ B8 604
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                         Seite 3 von 4
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

A22      Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile nach E.T.R.T.O. V2-03-6 (33GS-11,5),
z.B. Alligator Typ TR412 oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den
Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.

G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird
die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragen Rad-Reifenkombinationen auf
Zulässigkeit zu überprüfen.

K02    An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K04    An Achse 2 ist ggf. durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K07     Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K08     Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K44    An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45043 nach §22 StVZO

ANLAGE 22 zum Gutachten Nr. 550752 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx14H2 Typ B8 604
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                              Seite 4 von 4

M+S    Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.



Hinweise zum Sonderrad
entfällt



Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum März 2001.


Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 3.Mai 2001




Bohlander                                                                      00031864.DOC




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