Gutachten 366-0265-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47079
ANLAGE: 37 MAZDA Radtyp: OHAS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 29.03.2011
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Fahrzeughersteller : MAZDA
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 8 J X 17 EH2+ Einpreßtiefe (mm) : 35
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 114,3/5 Zentrierart : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
OHAS0KP3567 PCD114,3 ET35 Ø71.6 Ø67.1 67,1 Kunststoff 625 2250 08/07
1
OHAS0KP3567 PCD114,3 ET35 Ø71.6 Ø67.1 67,1 Kunststoff 660 2105 08/07
1
OHAS0KP3567 PCD114,3 ET35 Ø71.6 Ø67.1 67,1 Kunststoff 683 2040 08/07
1
OHAS0WP3567 PCD114,3 ET35 Ø71.6 Ø67.1 67,1 Kunststoff 625 2250 08/07
1
OHAS0WP3567 PCD114,3 ET35 Ø71.6 Ø67.1 67,1 Kunststoff 660 2105 08/07
1
OHAS0WP3567 PCD114,3 ET35 Ø71.6 Ø67.1 67,1 Kunststoff 683 2040 08/07
1
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : MAZDA
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJM5
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm für Typ : BA; BJ; BJD; CA; CP; CPD; GE; GE 6; GEA; GF;
GFD/GWD; GF/GW; GG/GY; GG1; GH; GHE; LW; LWD; SE; TA
120 Nm für Typ : BL; BLE; LW
133 Nm für Typ : EP; EPR; EP2; EP2R
Verkaufsbezeichnung: MAZDA MPV
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
LW e1*98/14*0118*.. 88 - 90 235/45R17-93 11A; 24D; 24J nur bis
LWD e1*98/14*0165*.. e1*98/14*0118*01;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
LW e1*98/14*0118*.. 100 - 104 225/50R17 94 11A; 22I; 24J; 24M nur ab
235/45R17 94 11A; 22I; 24J; 24M e1*98/14*0118*02;
245/45R17 95 11A; 22I; 24J; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
104 225/45R17 94 Ottomotor; 11A; 24J; 24M 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0265-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47079
ANLAGE: 37 MAZDA Radtyp: OHAS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 29.03.2011
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Verkaufsbezeichnung: MAZDA MX-6
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
GE 6 G003 85 215/40R17-83 nicht Allradlenkung; 11A; 10B; 11B; 11G; 11H;
22B; 24C; 24D 12A; 51A; 71C; 71K;
85 - 121 245/35R17 nicht Allradlenkung; 11A; 721; 73C; 74A; 74P
22B; 24C; 24D; 57U; 631
120 - 121 215/40R17 Allradlenkung; 11A; 22B;
24J; 24M; 631
215/40R17 nicht Allradlenkung; 11A;
22B; 24C; 24D; 631
245/35R17 Allradlenkung; 11A; 22B;
24J; 24M; 57U; 631
Verkaufsbezeichnung: MAZDA PREMACY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
CP e1*98/14*0116*.. 66 - 96 205/40R17 84 11A; 21B; 22B; 24D; 5EA 10B; 11B; 11G; 11H;
CPD e1*98/14*0161*.. 205/45R17 88 11A; 21B; 22B; 24D; 24J; 12A; 51A; 71C; 71K;
54F; 65L 721; 73C; 74A; 74P
215/40R17 87 11A; 21B; 22B; 24D; 24J
225/35R17 86 11A; 21B; 22B; 24C; 24D
74 - 84 225/35R17 82 nicht Dieselmotor; 11A;
21B; 22B; 24C; 24D; 5DK
74 - 96 215/40R17 83 nicht Dieselmotor; 11A;
21B; 22B; 24D; 24J; 5DW
Verkaufsbezeichnung: MAZDA RX-8
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
SE e11*2001/116*0199*.. 141 - 170 225/50R17 11A; 22I; 24J; 24M; 51G; 10B; 11B; 11G; 11H;
52J 12A; 51A; 71C; 71K;
235/45R17 93 MCS 721; 73C; 74A; 74P
245/45R17 95 MCS; 11A; 22I; 24J; 24M
Verkaufsbezeichnung: MAZDA TRIBUTE
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
EP e4*98/14*0044*.. 91 225/55R17 101 Allradantrieb;
EPR e4*98/14*0052*.. 235/55R17 103 Frontantrieb;
EP2 e13*2001/116*0092*. 235/60R17 102 10B; 11B; 11G; 11H;
EP2R e13*2001/116*0090*. 255/50R17 101 11A; 24K 12A; 51A; 71C; 71K;
145 235/65R17 104 721; 73C; 74A; 74H;
255/60R17 106 74P
Verkaufsbezeichnung: MAZDA XEDOS 6
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
CA e13*96/79*0028*.., 76 - 106 215/40R17 11A; 22B; 22F; 24J; 631 10B; 11B; 11G; 11H;
G138 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
Verkaufsbezeichnung: MAZDA XEDOS 9
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
TA e13*95/54*0002*.., 105 - 123 225/45R17-90 11A; 22B; 24J; 24M Vorderachslenkung;
G517 105 - 155 225/45R17 11A; 22B; 24J; 24M; 631 10B; 11B; 11G; 11H;
235/45R17-93 11A; 21B; 22B; 24J; 24M 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0265-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47079
ANLAGE: 37 MAZDA Radtyp: OHAS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 29.03.2011
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Verkaufsbezeichnung: MAZDA 3
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
BL e11*2001/116*0262*.. 76 - 111 205/50R17 89 11A; 21B; 21N; 22B; 22H; Stufenheck;
BLE e13*2007/46*1071*.. 24C; 248; 65H Schrägheck;
76 - 136 205/50R17 89W 11A; 21B; 21N; 22B; 22H; Frontantrieb;
24C; 248; 65H 10B; 11B; 11G; 11H;
215/45R17 91 11A; 21B; 21N; 22B; 22H; 12A; 51A; 71C; 71K;
242; 245; 248 721; 729; 73C; 74A;
225/45R17 91 11A; 21B; 21N; 22B; 22F; 74P; 76S
24C; 244
235/40R17 90 11A; 21B; 21J; 22B; 22F;
24C; 244; 247
235/45R17 94 11A; 21B; 21J; 22B; 22F;
24C; 244; 247
Verkaufsbezeichnung: MAZDA 323
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
BA e13*96/27*0023*.., 106 215/40R17 Nur bis 975 kg zul. Schrägheck 4-türig;
G878 Achslast; 11A; 22B; 24C; 10B; 11B; 11G; 11H;
24M; 635 12A; 51A; 71C; 71K;
215/40R17 11A; 22B; 24C; 24M; 63D 721; 73C; 74A; 74P
245/35R17-87 11A; 22B; 22F; 24C; 24D;
57U
BJ e1*98/14*0094*.. 96 205/40R17 80 11A; 22B; 24J; 24M Schrägheck;
BJD e1*98/14*0181*.. 215/40R17 83 11A; 21B; 22B; 24J; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
225/35R17-82 11A; 21B; 22B; 22F; 24D; 12A; 51A; 71C; 71K;
24J 721; 73C; 74A; 74P
Verkaufsbezeichnung: MAZDA 6
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
GG/GY e1*98/14*0188*.. 88 - 122 215/45R17 87W 11A; 22B; 24J; 24M; 5ET Kombi; Stufenheck;
GG1 e11*2001/116*0203*.. 215/45R17 91 11A; 22B; 24J; 24M Schrägheck;
225/45R17 90 11A; 21B; 22B; 22F; 24C; Allradantrieb;
24D Frontantrieb;
235/40R17 90 11A; 21B; 22B; 22F; 24C; 10B; 11B; 11G; 11H;
24D; 684 12A; 51A; 573; 71C;
245/40R17 91 11A; 22B; 22F; 24D; 57F; 71K; 721; 73C; 74A;
681; 687 74P; 76S
GH e1*2001/116*0448*.. 88 - 136 205/50R17 91 11A; 21T; 22B; 24C; 24D; nur bis
GHE e13*2007/46*1075*.. 51J; 65H e13*2007/46*1075*01;
205/55R17 91 11A; 21T; 22B; 24C; 24D; nur bis
51J; 56G e1*2001/116*0448*05;
215/50R17 91 11A; 21P; 21T; 22B; 24C; Kombi; Frontantrieb;
24D; 56G 10B; 11B; 11G; 11H;
225/45R17 91 11A; 21T; 22B; 24C; 24D 12A; 51A; 71C; 71K;
225/50R17 94 11A; 21P; 21T; 22B; 24C; 721; 729; 73C; 74A;
24D 74P; 76S
235/45R17 94 11A; 21P; 21T; 22B; 24C;
24D
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0265-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47079
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Verkaufsbezeichnung: MAZDA 6
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
GH e1*2001/116*0448*.. 88 - 125 205/55R17 91 11A; 21B; 21N; 22B; 22L; ab
GHE e13*2007/46*1075*.. 24C; 244; 247; 51J; 56G e13*2007/46*1075*02;
215/50R17 91 11A; 21B; 21N; 22B; 22L; ab
24C; 244; 247; 56G e1*2001/116*0448*06;
225/45R17 91 11A; 21B; 21N; 22B; 22L; Stufenheck;
24C; 244; 247 Schrägheck;
88 - 132 205/50R17 93 11A; 21B; 21N; 22B; 22L; Frontantrieb;
24C; 244; 247; 51J; 65H 10B; 11B; 11G; 11H;
205/55R17 91W 11A; 21B; 21N; 22B; 22L; 12A; 51A; 71C; 71K;
24C; 244; 247; 51J; 56G 721; 729; 73C; 74A;
215/50R17 91W 11A; 21B; 21N; 22B; 22L; 74P; 76S
24C; 244; 247; 56G
215/55R17 94 11A; 21B; 21N; 22B; 22L;
24C; 244; 247; 56G
225/45R17 91W 11A; 21B; 21N; 22B; 22L;
24C; 244; 247
225/50R17 94 11A; 21B; 21J; 22B; 22H;
22L; 24C; 244; 247
235/45R17 94 11A; 21B; 21N; 22B; 22L;
24C; 244; 247; 68A
GH e1*2001/116*0448*.. 88 - 125 205/50R17 91 11A; 21P; 22B; 22M; nur bis
GHE e13*2007/46*1075*.. 24C; 24D; 51J; 65H e13*2007/46*1075*01;
205/55R17 91 11A; 21P; 22B; 22M; nur bis
24C; 24D; 51J; 56G e1*2001/116*0448*05;
215/50R17 91 11A; 21P; 22B; 22L; 24C; Schrägheck;
24D; 56G Frontantrieb;
225/45R17 91 11A; 21P; 22B; 22M; 10B; 11B; 11G; 11H;
24C; 24D 12A; 51A; 71C; 71K;
88 - 136 205/50R17 91W 11A; 21P; 22B; 22M; 721; 729; 73C; 74A;
24C; 24D; 51J; 65H 74P; 76S
205/55R17 91W 11A; 21P; 22B; 22M;
24C; 24D; 51J; 56G
215/50R17 91W 11A; 21P; 22B; 22L; 24C;
24D; 56G
225/45R17 91W 11A; 21P; 22B; 22M;
24C; 24D
225/50R17 94 11A; 21B; 22B; 22L; 24C;
24D
235/45R17 94 11A; 21P; 22B; 22L; 24C;
24D; 68A
Verkaufsbezeichnung: MAZDA 626
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
GE G104 121 245/35R17-87 11A; 22B; 22F; 22G; 24D; Frontantrieb;
24J Allradlenkung;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0265-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47079
ANLAGE: 37 MAZDA Radtyp: OHAS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 29.03.2011
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Verkaufsbezeichnung: MAZDA 626
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
GE G104 55 - 121 215/40R17 11A; 22B; 22F; 22G; Frontantrieb; nicht
24M; 63D Allradlenkung;
245/35R17-87 11A; 22B; 22F; 22G; 24D; 10B; 11B; 11G; 11H;
24J; 57U 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
GEA G691 85 215/40R17-83 11A; 22B; 22F; 22G; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
245/35R17-87 11A; 22B; 22F; 22G; 24D; 12A; 51A; 71C; 71K;
24J; 57U 721; 73C; 74A; 74P
GF e1*96/27*0055*.. 66 - 100 215/40R17 83 Ottomotor; nicht Stufenheck;
GFD/GWD e1*98/14*0164*.. Dieselmotor; 11A; 21B; Schrägheck;
GF/GW e1*96/27*0055*.., 21J; 22B; 22F; 24D; 24J 10B; 11B; 11G; 11H;
e1*98/14*0055*.. 215/40R17 87 11A; 21B; 21J; 22B; 22F; 12A; 51A; 71C; 71K;
24D; 24J 721; 73C; 74A; 74P
215/45R17 87 11A; 21B; 21J; 22B; 22F;
24D; 24J
GFD/GWD e1*98/14*0164*.. 66 - 100 215/40R17 87 11A; 21B; 21J; 22B; 22F; Nur Fz.bis 1060kg
GF/GW e1*96/27*0055*.., 24D; 24J zul.Achslast; Kombi;
e1*98/14*0055*.. 215/45R17 87 11A; 21B; 21J; 22B; 22F; 10B; 11B; 11G; 11H;
24D; 24J; 54A 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 73C; 74A; 74P
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0265-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47079
ANLAGE: 37 MAZDA Radtyp: OHAS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 29.03.2011
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Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
21B) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
21J) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der vorderen Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
21N) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der vorderen Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen
Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
21P) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
21T) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Innenkotflügel auf der Radaußenseite ist eine ausreichende
Freigängigkeit herzustellen.
22B) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22F) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22G) Durch Nacharbeit der hinteren Radhäuser im Bereich der Reifenlauffläche ist eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22H) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen
Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
22I) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
22L) Durch Nacharbeit im Bereich der Heckschürzenbefestigung ist eine ausreichende Freigängigkeit der
Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22M) Durch Nacharbeit im Bereich der Heckschürzenbefestigung ist eine ausreichende Freigängigkeit der
Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO
bzw. WdK herzustellen.
242) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der
Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
(1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
244) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
245) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je
nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
(1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
247) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des
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Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter
Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
(1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung
ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
dieser Reifengröße zu beachten.
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51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
52J) Diese Reifengröße ist nur mit M+S-Profil zulässig.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine
Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu
berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge
erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der
Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
57F) Die Verwendung dieser Reifengröße ist auf dieser Radgröße nur an der Hinterachse zulässig.
57U) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
Reifengröße:
Vorderachse: 215/40 R17
Hinterachse: 245/35 R17
Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung
(ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang kleiner als 1% ist. Es ist
eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis
der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
5DK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 950kg.
5DW) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 974kg.
5EA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1000kg.
5ET) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 1090kg.
631) Die Eignung von "ZR"-Reifen der folgenden Hersteller wird bestätigt:
BRIDGESTONE, CONTINENTAL, DUNLOP, FALKEN, FIRESTONE, FULDA, GOODRICH,
GOODYEAR, KLEBER, MICHELIN, PIRELLI, SEMPERIT, TOYO, UNIROYAL und YOKOHAMA.
Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die
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ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den
Fahrzeugpapieren mitzuführen.
635) Es dürfen nur folgende Reifenfabrikate verwendet werden:
Hersteller: Typ:
BRIDGESTONE S-02
CONTINENTAL CZ 91
DUNLOP D40, SP SPORT 8000
PIRELLI P700-Z
UNIROYAL RTT-1
Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die
ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den
Fahrzeugpapieren mitzuführen.
63D) Es darf nur folgendes Reifenfabrikat verwendet werden:
Hersteller: Typ:
DUNLOP SP Sport 8000
UNIROYAL RTT1, RTT-2
Werden Reifen anderer Hersteller verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die
ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den
Fahrzeugpapieren mitzuführen.
65H) Sofern Reifen der Größe 205/50 R 17 auf der Felge 8 J x 17 montiert werden, muss eine Freigabe des
Reifenherstellers vorliege, da eine generelle Freigabe für die Felgengröße nicht gegeben ist. Die
Freigabe ist mit dem nach § 19 Absatz 4 der StVZO vorgesehenen Dokument mitzuführen.
65L) Sofern Reifen der Größe 205/45 R 17 auf der Felge 8 J x 17 montiert werden, muss eine Freigabe des
Reifenherstellers vorliege, da eine generelle Freigabe für die Felgengröße nicht gegeben ist. Die
Freigabe ist mit dem nach § 19 Absatz 4 der StVZO vorgesehenen Dokument mitzuführen.
681) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
Reifengröße:
Vorderachse: 215/45R17
Hinterachse: 245/40R17
Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung
(ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang kleiner als 1% ist. Es ist
eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis
der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
684) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
Reifengröße:
Vorderachse: 215/45R17
Hinterachse: 235/40R17
Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung
(ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang kleiner als 1% ist. Es ist
eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis
der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
687) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
Reifengröße:
Vorderachse: 225/45R17
Hinterachse: 245/40R17
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Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung
(ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang kleiner als 1% ist. Es ist
eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis
der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
68A) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig:
Reifengröße:
Vorderachse: 215/50R17
Hinterachse: 235/45R17
Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße
nur auf einer anderen Felgengröße zulässig.
Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten.
An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung
(ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Differenz im Abrollumfang kleiner als 1% ist. Es ist
eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis
der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
werden.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
Ventilherstellers zu beachten.
729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann
das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des
Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die
Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
beachten.
74H) Die Sonderräder müssen an der Radanschlußfläche plan anliegen. Überstehende Teile, die dieses
verhindern, müssen entfernt werden.
74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
Zentrierringe verwendet werden.
76S) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
mindestens 18-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
MCS) Die Verwendung dieser Reifengröße als Sommerreifen ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die
serienmäßig mit 16 bzw. 17-Zoll-Sommerreifen ausgerüstet sind.
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