Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 1/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: BS5 80835 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK 114,3 Radgröße: 8Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 50 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø67,1 geprüfte Radlast: 690 kg bei Reifenabrollumfang: 2200 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment BL, BLE, CR1, DJ1, GG/GY, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm GG1, GH, GHE, NC1, NC1E, M12x1,5 GJ, KE, TA Typ: GG/GY ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0188*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 122 Mazda 6 , 215/40R18 A02) bis A10) Mazda 6 Kombi, Mazda 6 Kombi Allrad 225/40R18 A01)K15)K23) e1*98/14*0188*10E 1095/1095 5/114,3/67,1 RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 2/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ: GG1 ABE / EG-Genehmigung: e11*2001/116*0203*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 122 Mazda 6 , 215/40R18 A02) bis A10) Mazda 6 Kombi, Mazda 6 Kombi Allrad 215/45R18 A01)E05)K15)K23) 225/40R18 A01)K15)K23) 191 Mazda 6 MPS 215/45R18 A01) bis A10) K15)K23) 225/40R18 e11*2001/116*0203*04E 1135/1095(-) 5/114,3/67,1 Typ: CR1 ABE / EG-Genehmigung: e13*2001/116*0156*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 107 Mazda 5 225/40R18 A01) bis A10) K41)K43) e13*2001/116*0156*08E 1130/1205(-) 5/114.3/67,0 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): TA e13*92/53*0002*.., e13*95/54*0002*.. TA G517 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 105 bis 155 Mazda Xedos 9 225/40R18 A02) bis A10) (Serie 205/65R15) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): TA e13*98/14*0002*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 Mazda Xedos 9 215/40R18 A02) bis A10) (Serie 215/55R16) 225/40R18 RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 3/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): NC1 e11*2001/116*0202*.. NC1E e1*2001/116*0371*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 93 bis 118 Mazda MX-5 215/35R18 A02) bis A10) A01)K01)K04) 215/40R18 A01)K01)K04)K42) 225/35R18 A01)K01)K04) 235/35R18 A01)K01)K04)K42) 245/30R18 A01)K01)K04)K42) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): GH e1*2001/116*0448*.. GHE e13*2007/46*1075*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 136 Mazda 6, Mazda 6 LPG 205/45R18 A02) bis A10) (Stufenheck, Schrägheck, M00)T86) E51) Kombi, Typ GH bis EG- Gen.-Nr. 215/45R18 e1*2001/116*0448*13, Typ A01)K03)K16)K55) GHE nur bis EG-Gen.-Nr e13*2007/46*1075*05) 225/40R18 A01)K01)K04)K16) 225/45R18 A01)K01)K04)K16)K27)K55) 235/40R18 A01)K01)K04)K16)K23)K55)K56) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BL e11*2001/116*0262*.. BLE e13*2007/46*1071*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 77 bis 136 Mazda 3 225/35R18 A02) bis A10) (Schrägheck, bis Modelljahr T87) E50) 2013) RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 4/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): GH e1*2001/116*0448*.. GHE e13*2007/46*1075*.. KE e13*2007/46*1247*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 141 Mazda CX-5 225/60R18 A02) bis A10) 235/55R18 245/55R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): GH e1*2001/116*0448*.. GHE e13*2007/46*1075*.. GJ e1*2007/46*1001*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 141 Mazda 6 225/50R18 A02) bis A10) (bei Typ GH nur E51a) Ausführungen ab EG- 235/45R18 Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0448*14, bei 245/45R18 Typ GHE nur Ausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e13*2007/46*1075*06) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BL e11*2001/116*0262*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 121 Mazda 3 205/45R18 A02) bis A10) (4-/ 5-Türer, ab Modelljahr M00) E50a) 2014) 215/45R18 225/40R18 235/40R18 RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 5/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): DJ1 e1*2007/46*1335*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 77 bis 115 Mazda CX-3 215/45R18 A02) bis A10) (Nur Fahrzeuge mit Frontantrieb) 225/45R18 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 6/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E50) Nicht zulässig an Fahrzeugen ab Modelljahr 2014 (Fahrzeugvarianten beginnen mit 5 oder 6; siehe Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld D.2(2)). E50a) Nur zulässig an Fahrzeugen ab Modelljahr 2014 (Fahrzeugvarianten beginnen mit 5 oder 6; siehe Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld D.2(2)). E51) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen: - Typ GH bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0448*13; - Typ GHE bis EG-Genehmigungs-Nr. e13*2007/46*1075*05 E51a) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen: Typ GJ ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*1001*00; Typ GH ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0448*14; Typ GHE ab EG-Genehmigungs-Nr. e13*2007/46*1075*06; K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 7/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller komplett umzulegen. K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K27) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K41) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten sind im Bereich von ca. 100 mm unterhalb seitlicher Schutzleiste bis zur Oberkante des hinteren Stoßfängers komplett umzulegen, - der Filzinnenkotflügel ist in diesem Bereich so nachzuarbeiten, dass er hinter die gebördelte Radhauskante geklemmt werden kann, - der hintere Kunststoffspritzschutz ist im Bereich der Stoßfängeroberkante auszuschneiden. K42) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten sind im Bereich von Oberkante Kunststoffschweller bis zum Übergang zum hinteren Stoßfänger/Heckschürze komplett umzulegen, - die Innenradhausverkleidung ist in diesem Bereich hinter die gebördelte Radhauskante zu klemmen. RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 48361 Nr. : RA-000627-E0-015 Anlage-Nr. : 19a Seite : 8/8 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 K43) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - das ABS-Kabel ist kurz oberhalb des 1. Befestigungspunktes mit einem Kabelbinder so zu fixieren, dass das Kabel beim Lenkeinschlag nicht am Reifen schleifen kann. Fixierung im Bereich der Gummimanschette, - das Kunststoffinnenradhaus ist im vorderen Radschwenkbereich laut Skizze einzuschneiden, zu kürzen und hinter die Rahmenfalz zu klemmen (siehe Bild). - das Kunstsoffinnenradhaus ist im vorderen Radschwenkbereich laut Skizze einzuschneiden, zu kürzen und hinter Rahmenfalz zu klemmen (siehe Bild). K55) An Achse 1 ist die ins Radhaus ragende Kante des Kuststoffspritzschutz in Höhe der Stoßfängeroberkante auszuschneiden. K56) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Spritzschutzes in Höhe der Stoßfängeroberkante entsprechend der umgelegten Radhauskante zu kürzen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T87) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1090 kg bei LI 87 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 545 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Die Anlage Nr. 19a mit den Blättern 1 bis 8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ BS5 80835 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 22.01.2016 RA-000627-E0-015-19a~MA-5-114_3-67-ET50.docx