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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45850
Nr. :                      RA-000344-M0-015
Anlage-Nr. :               10a
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 65535


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                      CA 65535
Art des Sonderrades:                             einteiliges Leichtmetallsonderrad
Radausführung:                                                  108
Radgröße:                                                    6½Jx15H2
Rad-Einpresstiefe:                                             35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                         108 mm
Lochzahl:                                                         4
Mittenlochdurchmesser:                                       72,50 mm
Zentrierart:                                             Mittenzentrierung
Zentrierring:                                             BOØ72,5/Ø63,4
geprüfte Radlast:                                              600 kg
bei Reifenabrollumfang:                                      2000 mm

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke        : Mazda Motor Europe S.A./N.V.

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                     Beschreibung der Befestigungsteile       Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                         moment
JASM,JBSM,DY                        Radmutter, Kegel 60°, Gewinde                        110 Nm
                                    M12x1,5


Typ:                          JASM
ABE / EG-Genehmigung:         e13*93/81*0010*.. , e13*95/54*0010*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
 37 bis 55    Mazda 121 (5-türer)       195/45R15                             A01) bis A10)
                                        T04)                                  K16)K17)K18)K21)
                                                                              S01)
                                         205/45R15
                                         K03)
e13*95/54*0010*11E   860/750(780)                                             4/108/63,4




RA-000344-M0-015-10a~MA-4-108-63_3-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45850
Nr. :                      RA-000344-M0-015
Anlage-Nr. :               10a
Seite :                    2/4                                                           M o b ilit ä t
Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 65535


Typ:                          JBSM
ABE / EG-Genehmigung:         e13*93/81*0011*.. , e13*95/54*0011*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
 37 bis 55    Mazda 121 (3-türer)       195/45R15                        A01) bis A10)
                                                                         K16)K17)K18)K21)
                                         205/45R15                       S01)
                                         K03)
e13*95/54*0011*11E     850/740(760)                                      4/108/63,4



Typ:                         DY
ABE / EG-Genehmigung:        e1*2001/116*0212*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
 50 bis 74    Mazda 2                 175/60R15 M+S                      A02) bis A10)
                                      A93)M00)

                                         175/60R15
                                         A93)M00)

                                         185/55R15
                                         A93)

                                         195/50R15
                                         A01)K03)K04)

                                         205/50R15
                                         A01)K03)K04)K28)K35)K36)
e1*2001/116*0212*05E   815/790                                           4/108/63,4


Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45850
Nr. :                      RA-000344-M0-015
Anlage-Nr. :               10a
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Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 65535



A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten
     ausgewuchtet werden.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30 ° vor
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50 ° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum
     Schweller komplett umzulegen.

K17) An Achse 2 ist das innere Radhaus im Bereich der Reifenaußenflanke an das äußere
     Karosserieblech anzulegen.



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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45850
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Anlage-Nr. :               10a
Seite :                    4/4                                                           M o b ilit ä t
Auftraggeber :             Borbet GmbH
Teiletyp :                 CA 65535


K18) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der
     umgelegten Radhauskante zu kürzen.

K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfänger-
     oberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

K28 ) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.

K35) An Achse 2 sind die Kanten des Kunststoffinnenradhauses im Bereich des hinteren
     Stoßfängers ab Übergang zum Blechradhaus auf einer Länge von ca. 80 mm nach
     hinten/unten auf Restbreite 3 mm zu kürzen. Die Ausbuchtung der Filz-Innenradhäuser ist
     im Übergangsbereich zum hinteren Stoßfänger ans das äußere Radhausblech eng
     anzulegen (verkleben) oder zu kürzen.

K36) An Achse 2 sind die Filz-Innenradhäuser im Bereich ab dem Übergang vom Kunststoff-
     zum Blechradhaus bis ca. 150 mm vor der Radmitte eng an das äußere Radhausblech
     anzulegen (verkleben) oder um ca. 50 mm zu kürzen.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben.
     Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier
     beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers
     nachzuweisen.

S01) Die an den Stehbolzen befindlichen Sicherungsscheiben der Bremsscheibe /
     Bremstrommel sind zu entfernen.

T04) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 850 kg (LI=78). Die
     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 425 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen).


Die Anlage Nr. 10a mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CA 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 26.01.2011




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