Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 1/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CA 65535 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Radausführung: 112 Radgröße: 6½Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø66,6 geprüfte Radlast: 620 kg bei Reifenabrollumfang: 2100 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Daimler-Benz (D), Mercedes-Benz (D) bzw. DaimlerChrysler (D) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 124, 124C, 124T, 168, 201, 414 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm M12x1,5, Schaftlänge 28,5 mm 169, 245, 246 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 130 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 2/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 Typ: 201 ABE / EG-Genehmigung: C750 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 53 bis 90 190 185/65R15 A02) bis A10) (Fahrzeuge bis Modelljahr A93) 1984 , mit serienmäßig 14- Zoll Rädern) 195/50R15 A01)G01) 195/55R15 195/60R15 205/50R15 A01)G01) 205/55R15 A01)K11)K12) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 195/50R15 205/50R15 A01) bis A10)G01) K12)V00) 205/50R15 225/50R15 A01) bis A10)K12) V00) 53 bis 90 190 185/65R15 A02) bis A10) (Fahrzeuge ab Modell- A93) jahr 1985 , mit serienmäßig 15-Zoll-Rädern) 195/50R15 A01)G01) 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 A01)K11)K12) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 195/50R15 205/50R15 A01) bis A10)G01) K12)V00) 205/50R15 225/50R15 A01) bis A10)A93) K12)V00) 5/112/66,5 RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 3/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 Typ: 201 ABE / EG-Genehmigung: C750/1; C750/2; C750/3 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 53 bis 122 190 185/65R15 M+S A02) bis A10) E44) 185/65R15 E05)E44) 195/50R15 A01)G01) 195/55R15 195/60R15 205/50R15 A01)G01) 205/55R15 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 195/50R15 205/50R15 A01) bis A10) G01)V00) 205/50R15 225/50R15 A02) bis A10) V00) 125 bis 150 190 E 2.3-16, 205/55R15 A02) bis A10) 190 E 2.5 - 16 C750/3/NT3E 830/930-840/930-860/940-860/940 5/112/66,5 RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 4/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 Typ: 124 ABE / EG-Genehmigung: D700; D700/1; D700/2 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 53 bis 142 E-Klasse 185/65R15 A02) bis A10) A90)E05)E44) E41) 195/65R15 A90)E44) 205/60R15 215/60R15 A01)K12) 225/50R15 A01)G01)K03a)K11)K12) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/60R15 225/55R15 A01)bis A10)E41)K04a) K12)V00) 205/60R15 215/60R15 A01)bis A10)E41) K12)V00) D700/2/NT12E 1125/1115 5/112/66,6 Typ: 124T ABE / EG-Genehmigung: E081; E081/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 53 bis 138 E-Klasse T-Modell 195/65R15 A02) bis A10) A90)E44) E41) 205/60R15 215/60R15 A01)K12) 225/55R15 A01)K03a)K04a)K11)K12)L25) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/60R15 225/55R15 A01)bis A10)E41)F22) K04a)K12)V00) E081/NT7E 1080/1230 5/112/66,6 RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 5/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 Typ: 124C ABE / EG-Genehmigung: E499; E499/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 97 bis 142 E-Klasse Cabrio/Coupe 195/65R15 M+S A02) bis A10) A90)E05) 205/60R15 M+S 205/60ZR15 215/60ZR15 A01)K12) 225/50ZR15 A01)G01)K03a)K11)K12)L25) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/60ZR15 225/55ZR15 A01)bis A10) K04a)K12)V00) 205/60ZR15 215/60ZR15 A01)bis A10) K12)V00) 1010/1170 5/112/66.5 Typ: 168 ABE / EG-Genehmigung: e1*96/79*0073*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 44 bis 75 A-Klasse 175/65R15 A01) bis A10)E53) E05)M00) K03)K15)K18) 185/55R15 M+S 195/50R15 e1*96/79*0073*16E 805/755(825) 5/112/66,6 Typ: 414 ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0185*.., e1*2001/116*0185*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 92 Vaneo 185/60R15 A01) bis A10) K03) 195/55R15 e1*2001/116*0185*07E 990/990/1040) 5/112/66,5 RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 6/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 Typ: 169 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0288*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 60 bis 85 A-Klasse 185/65R15 A02) bis A10) A93) E04) 195/60R15 A93) 205/60R15 A01)K03)K78) e1*2001/116*0288*16 935/900(935) 5/112/66,5 Typ: 245 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0314*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 70 bis 85 B-Kasse 195/65R15 A02) bis A10) A93)E04) 205/60R15 A01)K03)K04) e1*2001/116*0314*08E 935/900(935) 5/112/66,5 Typ: 246 ABE / EG-Genehmigung: e1*2007/46*0751*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 90 B- Klasse 195/65R15 A02) bis A10)E04) 205/60R15 A93) 215/60R15 225/55R15 e1*2007/46*0751*01 1100/955(995) 5/112/66,5 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 7/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. A90) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Antriebsachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E04) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 16-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 8/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E41) Nicht zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen: - Typ 124 und 124T mit langem Radstand oder Sonderaufbau - Typ 210, E420, E430 Sonderschutzausführung. E44) An Fahrzeugen mit Sportfahrwerk ist diese Reifengröße nur als M+S Bereifung zulässig. E53) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, bei denen serienmäßig nur die Bereifungsgröße 155/70R15 eingetragen ist. F22) Nicht zulässig an 4-Matic-Fahrzeugen ab der Fahrgestellnummer B532665. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Abnahmebestätigung nach §19(3) eingetragen werden. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03a) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 1 nach vorne zu sorgen (z.B. durch Ausstellen des Stoßfängers, des Kotflügels, durch Tieferlegung oder durch Anbau von Karosserieteilen). Es können eine oder auch mehrere Maßnahmen erforderlich sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04a) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 2 nach hinten zu sorgen (z.B. durch Ausstellen des Stoßfängers, des Kotflügels, durch Tieferlegung oder durch Anbau von Karosserieteilen z.B. Schmutzfänger, soweit sie serienmäßig noch nicht vorhanden sind). Es können eine oder auch mehrere Maßnahmen erforderlich sein. K11) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45850 Nr. : RA-000344-N0-015 Anlage-Nr. : 30 Seite : 9/9 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 65535 K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K18) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der umgelegten Radhauskante zu kürzen. K78) Maßnahmen bzgl. Freigängigkeit an Achse 2 : - Die Radhauskanten sind im Bereich von der Radmitte bis zur seitlichen Stoßleiste komplett um- und anzulegen. L25) Der Lenkeinschlag ist durch Unterlegen des Anschlags mit einer Unterlegscheibe von 10 mm Dicke zu begrenzen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 30 mit den Blättern 1 bis 9 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CA 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 23.08.2012 RA-000344-N0-015-30~DB-5-112-66-ET40.docx