GUTACHTEN zur ABE Nr. 46615 nach §22 StVZO
Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55088006 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5Jx15H2 Typ E 655
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Auftraggeber AUTEC GmbH & Co. KG
Ziegeleistraße 25
67105 Schifferstadt
QM-Nr.: 49 02 0241005
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Typ E 655
Radgröße 6.5Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang
führung kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm)
tenloch-ø (mm) (mm) (kg)
T37 E 655 LK112/Ø70-Ø66,6 5/112/66,6 38 765 1975
LM-Nr. 2
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 46615
Herstellerzeichen AUTEC
Radtyp und Ausführung E 655 (s.o.)
Radgröße 6.5Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 26
S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 130 26
S03 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 28,5
S04 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 130 28
S05 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 130 30
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Mercedes-Benz
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46615 nach §22 StVZO
Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55088006 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5Jx15H2 Typ E 655
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und
Fahrzeug-Typ weise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
190 er 53-122 185/65R15 M+S R09 A02 A04 A05
201 53-122 185/65R15 A08 A09 A12
C750, /1, /2, /3 53-122 195/55R15 A16 A82 V15
53-122 195/60R15 Z15 S03
53-122 205/50R15
53-122 205/55R15 A01 K41
53-122 205/60R15 A01 K41 K42
53-122 215/50R15 A01 K1c K2c K43 K44 L02
53-122 215/55R15 A01 K1c K2c K43 K44 L02
53-122 225/50R15 A01 K1c K2c K43 K44 L02
190 er 53-90 185/65R15 A01 G01 A02 A04 A05
201 53-90 195/50R15 A08 A09 A12
C750, /1, /2, /3 53-90 195/55R15 A16 A82 V15
53-90 195/60R15 A01 G01 Z14 S03
53-90 205/50R15
53-90 205/55R15 A01 K41
53-90 215/50R15 A01 K1c K2c K43 K44 L02
53-90 225/50R15 A01 K2c K44 R03
A-Klasse 44-75 185/55R15 K1c K2b K42 K46 K56 M+S A01 A02 A04
168 44-75 195/50R15 K1c K2c K42 K46 K56 A05 A08 A09
e1*96/79*0073*.. 44-75 205/50R15 K1c K2c K42 K46 K56 A12 A16 A60
nur mit ESP A82 B03 DBA
S01
A-Klasse 70 185/65R15 K1a K2b K42 A01 A02 A04
169 70 195/60R15 K1c K2b K42 A05 A08 A09
e1*2001/116*0288*.. 70 205/55R15 K1c K2b K42 A12 A16 A17
70 205/60R15 K14 K1c K2b K41 K42 A82 B03 B18
S04
B-Klasse 80, 90 195/65R15 A91 A02 A04 A05
246 80, 90 205/60R15 A01 A12 K2b A08 A09 A16
e1*2007/46*0751*.. 80, 90 215/60R15 A01 A12 K2b A82 X82 S05
C-Klasse 75-125 195/65R15 A02 A04 A05
203 75-125 205/60R15 A08 A09 A10
e1*98/14*0139*.. A16 A74 A82
B03 S01
C-Klasse 55-145 185/65R15 A11 R09 A02 A04 A05
HO 55-145 195/65R15 A11 A08 A09 A16
G363, 55-145 205/55R15 A11 R70 A82 B03 V15
e1*92/53*0001*.. 55-145 205/60R15 A11 S01
55-145 215/55R15 A12 R70
55-145 225/50R15 A12 R03
55-145 225/55R15 A12 R03
C-Klasse Sportcoupé 75-125 195/65R15 R09 A02 A04 A05
203CL 75-125 205/60R15 A08 A09 A10
e1*98/14*0159*.. A16 A74 A82
B03 Cpe S01
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46615 nach §22 StVZO
Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55088006 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5Jx15H2 Typ E 655
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und
Fahrzeug-Typ weise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
C-Klasse T-Modell 55-145 195/65R15 A11 A02 A04 A05
202 55-145 205/60R15 A11 A08 A09 A16
e1*93/81*0034*.. 55-145 215/55R15 A12 R70 A82 B03 V15
55-145 225/55R15 A12 R03 S01
C-Klasse T-Modell 75-125 195/65R15 R09 A02 A04 A05
203K 75-125 205/60R15 A08 A09 A10
e1*98/14*0158*.. A16 A74 A82
B03 Car S01
CLK-Klasse 100-145 195/65R15 M+S A02 A04 A05
208 100-145 205/60R15 M+S A08 A09 A11
e1*96/27*0054*.. A16 A82 B03
Cbo Cpe S01
CLK-Klasse 100-135 195/65R15 A10 M+S A02 A04 A05
209 100-135 205/60R15 A10 M+S A08 A09 A16
e1*98/14*0184*.. A74 A82 B03
Cbo Cpe S01
E-Klasse 53-162 185/65R15 R09 A02 A04 A05
124 53-162 185/65R15 M+S R09 A08 A09 A12
D700, /1, /2 53-162 195/65R15 R35 A16 A59 A82
53-162 195/65R15 M+S R09 B03 R21 V00
53-162 205/60R15 R35 V15 S03
53-162 215/60R15 A01 K1c K41 K42
53-162 225/50R15 A01 K1c K41 K42
53-162 225/55R15 A01 K1c K41 K42
E-Klasse 97-162 195/65R15 M+S R09 A02 A04 A05
124C 97-162 195/65R15 R35 A08 A09 A12
E499, /1 97-162 205/60R15 R35 A16 A82 B03
97-162 215/60R15 A01 K1c K41 K42 R21 V15 S03
97-162 225/50R15 A01 K1c K41 K42
97-162 225/55R15 A01 K1c K41 K42
E-Klasse 55-110 205/60R15 A11 R37 A02 A04 A05
210 55-125 195/65R15 A11 M+S R09 A08 A09 A16
e1*93/81*0022*.. 55-125 195/65R15 A11 R09 A82 B03 NBF
55-125 205/65R15 A11 S01
55-125 215/60R15 A12
E-Klasse T-Modell 53-162 195/65R15 M+S R09 A02 A04 A05
124T 53-162 195/65R15 R35 A08 A09 A12
E081, /1 53-162 205/60R15 R35 A16 A59 A82
53-162 205/60R15 M+S R09 B03 R21 V00
53-162 215/60R15 A01 K1c K41 K42 V15 S03
53-162 225/55R15 A01 K1c K41 K42
Vaneo 55-92 195/55R15 K1c T85 T89 A01 A02 A04
414 55-92 205/50R15 K1c K2b T85 T86 A05 A08 A09
e1*98/14*0185*.., A12 A16 A82
e1*2001/116*0185*.. S02
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46615 nach §22 StVZO
Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55088006 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5Jx15H2 Typ E 655
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Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichti-
gung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -
schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder-
und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller
zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.
A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A16 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist
auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A17 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klammergewichte an-
gebracht werden.
A59 Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.
A60 Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.
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A74 Bei Fahrzeugen mit serienmäßigem elektronischen Reifendruckkontrollsystem (RDK, RDC)
können die Serien-Ventile verwendet werden. Bei der Montage/Demontage der Ventile mit Elektronik-
teil und der Reifen sind die Hinweise, Vorgaben und Montaganleitungen des Ventil-, Fahrzeug- oder
Sonderradherstellers unbedingt zu beachten!
A82 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen durch Überwurfmuttern mit Schlüsselweite SW 11 zulässig, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke
geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
B18 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit innenbelüfteten Bremsscheiben.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
DBA Bei "5-Liter"-Fahrzeugausführungen, die unter Ziffer 1, Zeile 2 im Fahrzeugbrief / -schein bzw.
unter Feld 14 in der Zulassungsbescheinigung als verbrauchslimitiert "5L" beschrieben und somit
steuerbegünstigt sind (Fahrzeugausführungen mit ausschließlich 155/70R15 Serienbereifung), ist die
Verwendung von nicht serienmäßigen Rad- / Reifenkombinationen (u. a. Fahrzeugschein, Zulas-
sungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) nur bei Streichung von "5L" mit ent-
sprechender Umschlüsselung zulässig. Die unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erfor-
derlich. Der Fz.-Halter ist über den evtl. möglichen Wegfall der Steuerbegünstigung zu informieren.
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
K14 An der Vorderachse ist durch Nacharbeit der Frontschürze am Übergang zum Kotflügel eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel-
len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
ten Bereich abgedeckt sein.
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K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
ten Bereich abgedeckt sein.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K43 An Achse 1 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende Frei-
gängigkeit der Rad-Reifen-Kombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende Frei-
gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei-
chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- / Rei-
fenkombination herzustellen.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
NBF Das Sonderrad ist nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte Fahrzeugausfüh-
rungen.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R21 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenher-
stellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende Tragfähigkeit
bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. Diese Bestätigung ist vom Führer des
Fahrzeugs mitzuführen.
R35 Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46615 nach §22 StVZO
Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55088006 (2. Ausfertigung)
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R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S05 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05
(siehe Seite 1) verwendet werden.
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V00 Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für Fahrzeug-
ausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...).
V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 175/55R15 195/50R15
Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 3 195/50R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 4 195/55R15 205/50R15
Nr. 5 205/45R15 215/40R15
Nr. 6 205/55R15 225/50R15
Nr. 7 205/60R15 225/55R15
Nr. 8 205/65R15 225/60R15
Nr. 9 235/70R15 275/60R15
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gel-
ten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
X82 Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 280 mm
an Achse 1..
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46615 nach §22 StVZO
Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55088006 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5Jx15H2 Typ E 655
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
Seite 8 von 8
Z14 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 14-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
tung).
Z15 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
tung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 26. Juli 2012 in Lambsheim statt.
Hinweise zum Sonderrad
Die Sonderräder sind ww. lackiert oder glanzpoliert.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 8 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2007.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 26. Juli 2012
Haasis 00182817.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim