Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 1 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: XRT-9018 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Hinterachse Radausführung: Lk 112 Radgröße: 9Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 30 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø66,6 geprüfte Radlast: 730 kg bei Reifenabrollumfang: 2100 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Daimler-Benz AG., Mercedes-Benz bzw. DaimlerChrysler Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 172, 172 AMG, 204, 204K, Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 130 Nm 204X, 207, 212, 212K, 212G, M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm 218 221 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 150 Nm M14x1,5, Schaftlänge 33 mm RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 2 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 204 e1*2001/116*0431*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 115 bis 225 Mercedes C-Klasse 215/40R18 215/40R18 A01) bis A10)E00B) (Coupe) K01)K13) K04)K106)K21)M00) N225) 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10)E00B) K01)K13) K02)K106)K21)N235) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 204K e1*2001/116*0457*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 88 bis 200 Mercedes C-Klasse 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10)E00B) (Kombi) K01)K13) K02)N235) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 204 e1*2001/116*0431*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 88 bis 225 Mercedes C-Klasse 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10)E00B) (Limousine) K01)K13) K02)N235) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 218 e1*2007/46*0485*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 150 Mercedes CLS 245/40R18 245/40R18 A02) bis A10)E00B)B61) (Limousine, Kombi; A94) EF1) Ausführungen mit kleinsten Serienreifen 245/45R17) 245/40R18 275/35R18 A01) bis A10)E00B)B61) A94a)K04) EF1)V00) RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 3 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 207 e1*2001/116*0502*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 120 bis 300 Mercedes E-Klasse 215/40R18 215/40R18 A01) bis A10)E00B) (Coupe, Cabrio; K04)M00)T89) N225) Ausführungen mit kleinsten Serienreifen in 16Zoll oder 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10)E00B) 17Zoll) K04)K15)K26) N235) 235/35R18 235/35R18 A01) bis A10)E00B) K04)K15)K26)N245) 235/40R18 235/40R18 A01) bis A10)E00B) K04)K15)K26)N245) G4Y) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 207 e1*2001/116*0502*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 300 Mercedes E-Klasse 235/35R18 235/35R18 A01) bis A10)E00B) (Coupe, Cabrio; K04)K15)K26)N245)T Ausführungen mit kleinsten 90) Serienreifen in 18Zoll) 235/40R18 235/40R18 A01) bis A10)E00B) K04)K15)K26)N245) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 212 e1*2001/116*0501*.. 212G e1*2007/46*0484*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 100 bis 225 Mercedes E-Klasse 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10)E00B) (Limousine, Ausführungen K03) K04) mit kleinsten Serienreifen in 16Zoll) 225/45R18 225/45R18 A01) bis A10)E00B) K03) K04)M00) 235/40R18 235/40R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) 245/40R18 245/40R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02)K67) 225/45R18 245/40R18 A01) bis A10)E00B) K03) K02)K67) V00) RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 4 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 212 e1*2001/116*0501*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 150 bis 285 Mercedes E-Klasse 245/40R18 245/40R18 A01) bis A10)E00B) (Limousine, Ausführungen K01) K02)K67) mit kleinsten Serienreifen in 17Zoll oder 18Zoll) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 212K e1*2007/46*0200*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 100 bis 225 Mercedes E-Klasse 225/45R18 225/45R18 A01) bis A10)E00B)ER1) (Kombi, Ausführungen mit K03) K04)M00)T95) kleinsten Serienreifen 225/..) 235/40R18 235/40R18 A01) bis A10)E00B)ER1) K01) K02)T95) 245/40R18 245/40R18 A01) bis A10)E00B)ER1) K01) K02)K67) 225/45R18 245/40R18 A01) bis A10)E00B)ER1) K03) K02)K67) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 212K e1*2007/46*0200*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 150 bis 285 Mercedes E-Klasse 245/40R18 245/40R18 A01) bis A10)E00B)ER1) (Kombi, Ausführungen mit K01) K02)K67) kleinsten Serienreifen 245/..) RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 5 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 204X e1*2001/116*0480*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 100 bis 225 Mercedes GLK 235/50R18 235/50R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02)M00) 245/50R18 245/50R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02)M00) 255/50R18 255/50R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) 235/55R18 255/50R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) V00) 235/55R18 285/45R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) V00) 245/50R18 275/45R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) V00) 255/50R18 275/45R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) V00) 255/50R18 285/45R18 A01) bis A10)E00B) K01) K02) V00) RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 6 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 221 e1*2001/116*0335*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 150 bis 285 Mercedes S-Klasse 235/45R18 235/45R18 A02) bis A10)E00B) (Heckantrieb) E97)ER2) 235/50R18 235/50R18 A02) bis A10)E00B) M00) E97)ER2) 245/45R18 245/45R18 A02) bis A10)E00B) E97)ER2) 255/45R18 255/45R18 A02) bis A10)E00B) E97)ER2) 235/45R18 255/45R18 A02) bis A10)E00B) E97)ER2)V00) 245/45R18 265/45R18 A01) bis A10)E00B) K04)K83) E97)ER2)V00) 255/45R18 275/45R18 A01) bis A10)E00B) K02)K83) E97)ER2)V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 221 e1*2001/116*0335*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 155 bis 285 Mercedes S-Klasse 235/45R18 235/45R18 A02) bis A10)E00B) (Allrad (4-MATIC)) E97)ER2) 235/50R18 235/50R18 A02) bis A10)E00B) M00) E97)ER2) 245/45R18 245/45R18 A02) bis A10)E00B) E97)ER2) 255/45R18 255/45R18 A02) bis A10)E00B) E97)ER2) RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 7 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 172 e1*2007/46*0548*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 135 bis 225 Mercedes SLK 215/40R18 215/40R18 A02) bis A10)E00B) M00) N225) 225/35R18 225/35R18 A02) bis A10)E00B) A94a) 225/40R18 225/40R18 A02) bis A10)E00B) 235/35R18 235/35R18 A02) bis A10)E00B) 235/40R18 235/40R18 A01) bis A10)E00B) K97) K103)K104)K28) G01) 245/35R18 245/35R18 A01) bis A10)E00B) K103)K104)K28) 225/35R18 255/30R18 A02) bis A10)E00B) V00) 225/35R18 265/30R18 A01) bis A10)E00B) K02)K103)K104)K28) V00) 225/40R18 245/35R18 A01) bis A10)E00B) K103)K104)K28) V00) 235/35R18 265/30R18 A01) bis A10)E00B) K02)K103)K104)K28) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 172 e1*2007/46*0548*.. 172 AMG e1*2007/46*0857*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET35 9.0x18,ET30 310 Mercedes SLK 55 AMG 235/35R18 M+S 235/35R18 M+S A02) bis A10)E00B) 235/40R18 M+S 235/40R18 M+S A01) bis A10)E00B) K97) K103)K104)K28) 245/35R18 M+S 245/35R18 M+S A01) bis A10)E00B) K103)K104)K28) RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 8 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 9 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B61) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage: Achse 1: innenbelüftete Bremsscheibe Ø360 x 36 mm. E00B) Die Verwendung des Rades XRT-9018 ist nur an Achse 2 zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp XRT-8018 (KBA 49282) an Achse 1 zulässig. Zusätzlich zu den hier genannten Auflagen und Hinweisen sind die radspezifischen Auflagen und Hinweise in dem separaten Gutachten für den Radtyp XRT-8018 zu beachten. E97) Bei Fahrzeugen mit der EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0335*19 (Nachtragsstand 19) nur zulässig an Varianten, die mit „I“ beginnen (Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1). Varianten, die mit „P“ beginnen, sind nicht zulässig. EF1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorderachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind oder/und deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. ER1) Aufgrund der geprüften Radfestigkeit ist die Verwendung dieser Rad-Reifen-Kombination nur zulässig an Fahrzeugen mit zulässigen Achslasten bis max. 1460 kg. Bei Montage an Achse 2 gilt dies auch für die erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den Fahrzeugpapieren). Sofern nur diese höher ist als der oben genannte Wert gilt dieser als erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb für diese Rad-Reifen-Kombination. ER2) Aufgrund der geprüften Radfestigkeit ist die Verwendung dieser Rad-Reifen-Kombination nur zulässig an Fahrzeugen mit zulässigen Achslasten bis max. 1452 kg. Bei Montage an Achse 2 gilt dies auch für die erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den Fahrzeugpapieren). Sofern nur diese höher ist als der oben genannte Wert gilt dieser als erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb für diese Rad-Reifen-Kombination. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 10 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 G4Y) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/55R16, 235/35R19, 235/40R18, 235/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K103) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel, im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis 30° vor Radmitte, eng an das innere Blechradhaus anzulegen. K104) An Achse 2 ist der Radabdeckungs- Flap, im Bereich der Stoßfängeroberkante entsprechend der Blechradhauskante anzupassen. K106) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - der Filzinnenkotflügel ist im Bereich der inneren Radhauskante aus seinem Blechpfalz zu nehmen um diesen zu kürzen und eng an das Radhaus anzulegen(verkleben), - der Blechpfalz ist eng an das innere Radhaus anzulegen, - die Radhausausschnittkanten sind um 10mm aufzuweiten. K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 11 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängeroberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. K26) An Achse 2 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K67) Maßnahmen bzgl. Freigängigkeit an Achse 2: - Die Radhauskanten sind im Bereich von oberhalb der seitlichen Schutzleiste bis zum Übergang zum hinteren Stoßfänger komplett umzulegen. - Die Befestigungslaschen, die im Übergangsbereich zum hinteren Stoßfänger ins Radhaus ragen, sind bis zur Befestigungsschraube zu kürzen. K83) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten sind im gesamten Bereich zum hinteren Stoßfänger komplett um- und eng anzulegen, - die Befestigungslasche des Stoßfängers (Blech) ist im Bereich der Stoßfängeroberkante komplett bis zur Schraube zu kürzen. K97) An Achse 1 sind die Radhauskanten von Oberkante Stoßfänger bis 45° nach hinten umzulegen. Der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49283 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000730-A0-015 Anlage-Nr. : 44a Seite : 12 / 12 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-9018 N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T89) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1160 kg bei LI 89 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 580 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T90) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1200 kg bei LI 90 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 600 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T95) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1380 kg bei LI 95 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 690 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 44a mit den Blättern 1 bis 12 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ XRT-9018 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 25.07.2013 RA-000730-A0-015-44a~DB-5-112-66_5-ET30.docx