GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Auftraggeber Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
Paradiesstraße 14b
97080 Würzburg
QM-Nr. 04102020050
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell Australia
Typ Australia 15
Radgröße 7Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
32017 Australia 15 W3/Ø74,1-Ø66,6 5/112/66,6 38 735 2150
35708
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 46227
Herstellerzeichen DBV
Radtyp und Ausführung Australia 15
Radgröße 7Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr.
Befestigungsmittel
S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 26 49328
S02 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 130 28 49388
S03 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 160 28 49388
S04 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 130 26 49328
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Mercedes-Benz
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
190 er 53-90 185/65R15 A01 G01 R70 0A1 A02 A04
201 53-90 195/50R15 R37 A05 A08 A09
C750, /1, /2, /3 53-90 195/55R15 R37 A12 A14 A19
53-90 195/60R15 A01 G01 V15 Z14 S01
53-90 205/50R15
53-90 205/55R15 A01 K1a K41 K42
53-90 215/50R15 A01 K1c K2b K41 K42 K43 L02
53-90 225/50R15 A01 K2c K42 K44 R03
190 er 53-122 185/65R15 M+S R09 R70 0A1 A02 A04
201 53-122 185/65R15 R37 R70 A05 A08 A09
C750, /1, /2, /3 53-122 195/55R15 R37 A12 A14 A19
53-122 195/60R15 R37 V15 Z15 S01
53-122 205/50R15
53-122 205/60R15 A01 K1a K41 K42 L02
53-122 225/50R15 A01 K1c K2c K41 K42 K43 K44 L02
53-150 205/55R15 A01 K1a K41 K42 R35
53-150 215/50R15 A01 K1c K2b K41 K42 K43 L02
53-150 215/55R15 A01 K1c K2b K41 K42 K43 L02
A-Klasse 44-75 185/55R15 K1c K2c K42 K46 K56 M+S R70 0A1 A01 A02
168 44-75 195/50R15 K1c K2c K42 K46 K56 A04 A05 A08
e1*96/79*0073*.. 44-75 205/50R15 K1c K2c K41 K42 K46 K56 A09 A12 A14
nur mit ESP A19 A60 B03
DBA S01
A-Klasse 60-85 185/65R15 K1c K2b K42 R70 0A1 A01 A02
169 60-85 195/60R15 K1c K2b K42 A04 A05 A08
e1*2001/116*0288*.. 60-85 205/55R15 K14 K1c K2a K2b K41 K42 A09 A12 A14
60-85 205/60R15 K14 K1c K2b K41 K42 K56 A17 A19 B03
S02
A-Klasse 66,80,90 195/65R15 0A1 A02 A04
176, 245G 66,80,90 205/60R15 A01 K2b A05 A08 A09
e1*2007/46*0928*..; 66,80,90 215/60R15 A01 K1a K2b A12 A14 A19
e1*2001/116* A58 B03 Flh
0470*04-.. X82 S02
B-Klasse 70,85 195/65R15 K42 0A1 A01 A02
245 70,85 205/60R15 K1a K1b K2b K41 K42 A04 A05 A08
e1*2001/116*0314*.. 70,85 215/60R15 K1c K2b K41 K42 K44 K56 A09 A12 A14
70,85 225/55R15 K1c K2b K41 K42 K43 K44 K56 A17 A19 B03
V15 S02
B-Klasse 66,80,90 195/65R15 K2b 0A1 A01 A02
246, 245G 66,80,90 205/60R15 K2b A04 A05 A08
e1*2007/46*0751*..; 66,80,90 215/60R15 K1a K1b K2b A09 A12 A14
e1*2001/116* A19 A58 B03
0470*04-.. X82 S02
C-Klasse 75-125 195/65R15 0A1 A02 A04
203 75-125 205/60R15 A05 A08 A09
e1*98/14*0139*.. A10 A14 A19
B03 S01
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
C-Klasse 55-145 185/65R15 A11 R09 R70 0A1 A02 A04
HO 55-145 195/65R15 A11 A05 A08 A09
G363, 55-145 205/55R15 A11 R70 A14 A19 B03
e1*92/53*0001*.. 55-145 205/60R15 A11 V15 S01
55-145 215/55R15 A12 R70
55-145 225/50R15 A12 R03
55-145 225/55R15 A12 R03
C-Klasse Sportcoupé 75-125 195/65R15 0A1 A02 A04
203CL 75-125 205/60R15 A05 A08 A09
e1*98/14*0159*.. A10 A14 A19
B03 Cpe S01
C-Klasse T-Modell 55-145 195/65R15 A11 0A1 A02 A04
202 55-145 205/60R15 A11 A05 A08 A09
e1*93/81*0034*.. 55-145 215/55R15 A12 R70 A14 A19 B03
55-145 225/55R15 A12 R03 V15 S01
C-Klasse T-Modell 75-125 195/65R15 0A1 A02 A04
203K 75-125 205/60R15 A05 A08 A09
e1*98/14*0158*.. A10 A14 A19
B03 Car DB7
S01
CLA-Klasse 90 195/65R15 0A1 A02 A04
117, 245G 90 205/60R15 A01 K2b A05 A08 A09
e1*2007/46*1007*..; 90 215/60R15 A01 K1a K1b K2b A12 A14 A19
e1*2001/116* A58 B03 Lim
0470*04-.. X82 S02
CLK-Klasse 100-145 195/65R15 A11 M+S R09 0A1 A02 A04
208 100-145 205/60R15 A12 M+S A05 A08 A09
e1*96/27*0054*.. A14 A19 B03
Cbo Cpe S01
CLK-Klasse 100-135 195/65R15 A10 M+S 0A1 A02 A04
209 100-135 205/60R15 A10 M+S A05 A08 A09
e1*98/14*0184*.. A14 A19 B03
Cbo Cpe S01
E-Klasse 55-110 205/60R15 A11 R37 0A1 A02 A04
210 55-125 195/65R15 A11 R37 A05 A08 A09
e1*93/81*0022*.. 55-125 195/65R15 A11 M+S R09 A14 A19 B03
55-125 205/65R15 A11 NBF V15 S01
55-125 215/60R15 A12
55-125 225/55R15 A12
E-Klasse T-Modell 83-125 205/65R15 A11 R37 0A1 A02 A04
210K 83-125 215/60R15 A12 A05 A08 A09
e1*93/81*0033*.. A14 A19 B03
S01
SLK 100-142 205/60R15 A11 0A1 A02 A04
170 100-142 225/55R15 A12 R03 A05 A08 A09
e1*95/54*0039*.. A14 A19 B03
V15 S01
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
SLK 120 205/60R15 M+S 0A1 A02 A04
171 A05 A08 A09
e1*2001/116*0262*.. A11 A14 A19
B03 S01
V-Klasse 72-128 195/70R15 K2c K42 R37 R50 R70 T97 0A1 A01 A02
638/2 72-128 215/65R15 K2c K42 K44 T96 A04 A05 A08
e9*95/54, 98/14, A09 A12 A14
2001/116*0020*.. A19 B03 K56
S03
Vaneo 55-92 195/55R15 K1c T85 T89 0A1 A01 A02
414 A04 A05 A08
e1*98/14*0185*.., A09 A12 A14
e1*2001/116*0185*.. A19 S04
Vito 58-105 195/70R15 K2c K42 R37 R50 R70 T97 0A1 A01 A02
638 58-105 215/65R15 K2c K42 K44 T96 A04 A05 A08
e9*93/81,98/14, A09 A12 A14
2001/116*0005*.. A19 B03 K56
S03
Vito 60-105 195/70R15 K2c K42 R37 R50 R70 T97 0A1 A01 A02
638/1 60-105 215/65R15 K2c K42 K44 T96 A04 A05 A08
K 393 A09 A12 A14
A19 B03 K56
S03
Auflagen und Hinweise
0A1 Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A17 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klammergewichte
angebracht werden.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A60 Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
DB7 Die Verwendung der Sonderräder nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit
Bremsscheibendurchmesser 288mm (Ate 57/25/288 oder Lucas 288x25).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
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DBA Bei "5-Liter"-Fahrzeugausführungen, die unter Ziffer 1, Zeile 2 im Fahrzeugbrief / -schein bzw.
unter Feld 14 in der Zulassungsbescheinigung als verbrauchslimitiert "5L" beschrieben und somit
steuerbegünstigt sind (Fahrzeugausführungen mit ausschließlich 155/70R15 Serienbereifung), ist die
Verwendung von nicht serienmäßigen Rad- / Reifenkombinationen (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) nur bei Streichung von "5L" mit
entsprechender Umschlüsselung zulässig. Die unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist
erforderlich. Der Fz.-Halter ist über den evtl. möglichen Wegfall der Steuerbegünstigung zu
informieren.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
K14 An der Vorderachse ist durch Nacharbeit der Frontschürze am Übergang zum Kotflügel eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2a Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
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K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K43 An Achse 1 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte
Fahrzeugausführungen.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R35 Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
R50 Diese Reifengröße ist als "C" Ausführung nicht verwendbar, da der "C Reifen" auf der in
diesem Gutachten genannten Radgröße nicht montierbar ist.
R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T96 Reifen (LI 96) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1420 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T97 Reifen (LI 97) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1460 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 175/55R15 195/50R15
Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 3 195/50R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 4 195/55R15 205/50R15
Nr. 5 205/45R15 215/40R15
Nr. 6 205/55R15 225/50R15
Nr. 7 205/60R15 225/55R15
Nr. 8 205/65R15 225/60R15
Nr. 9 235/70R15 275/60R15
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
X82 Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 280 mm
an Achse 1.
Z14 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 14-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Z15 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 17. Juli 2014 in Lambsheim statt.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46227 nach §22 StVZO
Anlage 25 zum Gutachten Nr. 55107305 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ Australia 15
Hersteller Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 9 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2005.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 17. Juli 2014
Schmidt 00214387.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim