Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6
Seite 7
Seite 8
Seite 9
Seite 10
Seite 11
Seite 12
Seite 13
							                                Kraftfahrt-Bundesamt
                                                DE-24932 Flensburg




                           ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


            nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
            Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


            Nummer der ABE:              50551



            Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                         10 J x 20 H2


            Typ:                         CI06
§22 50551




             Inhaber der ABE und         BBS GmbH
             Hersteller:                 DE-77761 Schiltach




            Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
            Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


            Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                    KBA 50551


            Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
            der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
            Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
            dürfen nicht angebracht werden.
                                Kraftfahrt-Bundesamt
                                              DE-24932 Flensburg




            Nummer der Genehmigung: 50551


            Die ABE-Nr. 50551 erstreckt sich auf die Räder 10 J x 20 H2, Typ CI06, in den
            Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung) vom 27.07.2016
            beschrieben.


            Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

            1-4                                           1. Ausfertigung

            des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
            aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

            Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
            der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
            (FZV) nicht erforderlich.

            An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
            Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§22 50551




            der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
            die Felgengröße,
            der Typ und die Ausführung des Rades,
            das Herstelldatum (Monat und Jahr),
            das Typzeichen und
            die Einpresstiefe anzubringen.

            Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
            Außendurchmesser zu kennzeichnen.

            Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
            Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 27.07.2016
            festgehaltenen Angaben.

            Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
            in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

            Flensburg, 18.08.2016
            Im Auftrag
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




                            Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


            Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50551



            Ausgabedatum:       18.08.2016                 letztes Änderungsdatum: --

            1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


            2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                           Datum:
                  CI06                                                              27.05.2016

                                                           letztes Änderungsdatum: 27.05.2016


            3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                               Datum:
                  55056416 (1. Ausfertigung)                                        27.07.2016
§22 50551




            4.    Beschreibung der Änderungen:
                  entfällt
                  not applicable
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




Nummer der Genehmigung: 50551

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
Vorschrift zu kennzeichnen.

Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                       KBA 50551

Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                  Kraftfahrt-Bundesamt
                                                DE-24932 Flensburg



                                                           2
            Approval No.: 50551

            - Attachment -

            Collateral clauses and instruction on right to appeal

            Collateral clauses

            All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
            applied regulation.

            The approval identification is as follows: - see German version -

            The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
            documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
            the Kraftfahrt-Bundesamt.
            Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
            one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
            the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
            Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
            prosecuted.
§22 50551




            The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
            with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
            issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
            violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
            assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
            comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

            The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
            from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
            the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
            taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
            unhindered access to the production and storage facilities.

            The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
            mark rights of third parties are not affected with this approval.

            Instruction on right to appeal

            This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
            writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
            DE-24944 Flensburg.
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                       BBS GmbH

                                                                                                       Seite 1 von 3


            Auftraggeber                     BBS GmbH
                                             Welschdorf 220
                                             77761 Schiltach
                                             01 102 100140


            Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad

            Typ                              CI06
            Radgröße                         10 J x 20 H2
            Zentrierart                      Mittenzentrierung


            Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring   Lochzahl/           Ein-     Rad-   Abroll- Gültig ab
            führung                                         Lochkreis- (mm)/    press-   last   umfang Herstell-
                                                            Mittenloch-ø (mm)   tiefe    (kg)   (mm)    datum
                                                                                (mm)
            -             CI0601 / 09.23.444 Ø66.5          5/112/66,6          45       750    2205       3/2015
§22 50551




            Kennzeichnung

            KBA-Nummer                       50551
            Herstellerzeichen                BBS
            Radtyp und Ausführung            CI06 (s.o.)
            Radgröße                         10 J x 20 H2
            Einpresstiefe                    ET (s.o.)
            Herkunftsmerkmal                 MADE IN GERMANY
            Herstellungsdatum                Monat und Jahr



            Befestigungselemente

            Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbe-
            reichsgutachten zu entnehmen.



            Prüfungen

            Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahr-
            zeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft.



            Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen:

            - Biegeumlaufprüfung
            - Abrollprüfung
            - Impactprüfung




            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                 Seite 2 von 3


            Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde:

            Anschluss            Einpresstiefe (mm)       Radlast (kg)            Abrollumfang
            5/112                45                       750                     2205



            Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde:

            Anschluss            Reifengröße              Einpresstiefe (mm)      Radlast (kg)
            5/112                255/35R20                45                      750



            Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde:

            Anschluss            Reifengröße              Einpresstiefe (mm)      Radlast (kg)
            5/112                305/50R20                45                      774

            Die Prüfstrecke wurde bei zwei Prüfrädern ohne Anriss zurückgelegt.
            Die Anzugsmomente der Befestigungsteile waren nicht verringert
§22 50551




            Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps
            sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich:

            - Salzsprühtest

            Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO.

            Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstof-
            fes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt.

            Das Gewicht der nicht lackierten Sonderradausführung CI0601 betrug 12,3 kg.




            Prüfort und Prüfdatum

            Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in München von der TÜV SÜD Auto Service GmbH
            ab Mai 2016 durchgeführt.




            Prüfergebnis

            Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an
            den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedin-
            gungen zu verwenden.




            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                    Seite 3 von 3


            Anlagen

            Beschreibung                      -                                27.05.2016
            Festigkeitsprüfbericht            16-00086-CP-BWG-00               01.06.2016
            Runddrahtsprengring               09 23 409_06                     09.04.1992
                                              mit Änderung vom                 05.07.2000
            Zentrierringzeichnung             09 23 412_23                     13.09.2013
                                              mit Änderung vom                 10.10.2014
            Befestigungsmittelzeichnung       09 23 447_02                     16.08.2006
                                              mit Änderung vom                 16.08.2006
            Radzeichnung                      CI0601-W-MACH_02                 22.04.2015
                                              mit Änderung vom                 01.06.2016
            Verwendungsbereich                Anlage 1 - 4



            Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 3.



            Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen
            Bedenken.
§22 50551




            Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
            Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
            Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
            das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

            Lambsheim, 27. Juli 2016




            Bohlander                                                                    00254436.DOC




            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                    Seite 1 von 5



            Auftraggeber                    BBS GmbH
                                            Welschdorf 220
                                            77761 Schiltach
                                            01 102 100140


            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 2
            Typ                             CI06
            Radgröße                        10 J x 20 H2
            Zentrierart                     Mittenzentrierung

            Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring   Lochzahl/            Einpress-   Rad-   Abrollumfang
            führung                                        Lochkreis-ø (mm)/    tiefe       last   (mm)
                                                           Mittenloch-ø (mm)    (mm)        (kg)
            -            CI0601 / 09.23.444 Ø66.5          5/112/66,6           45          750    2205


            Kennzeichnungen

            KBA-Nummer                      50551
§22 50551




            Herstellerzeichen               BBS
            Radtyp und Ausführung           CI06 (s.o.)
            Radgröße                        10 J x 20 H2
            Einpresstiefe                   ET (s.o.)
            Herkunftsmerkmal                MADE IN GERMANY
            Herstelldatum                   Monat und Jahr

            Befestigungsmittel

            Nr.   Art der Befesti-         Bund        Anzugsmoment (Nm)       Schaftlänge (mm)    Artikel-Nr.
                  gungsmittel
            S02   Schraube M14x1,5         Kegel 60°   130                     30                  09.31.151

            Prüfungen

            Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
            den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
            fungen durchgeführt.

            Verwendungsbereich

            Hersteller                      Mercedes-Benz

            Spurverbreiterung               innerhalb 2%




            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                     PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                         BBS GmbH

                                                                                                   Seite 2 von 5

            Handelsbezeichnung       kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und Hin-     Auflagen und
            Fahrzeug-Typ                                        weise                                Hinweise
            ABE/EWG-Nr.
            C 63 AMG                 350, 375       265/30R20   K2c K4i K6h K6r K8h R03              A01 A12 A19
            204, 204K, -/AMG                                                                         A58 A99 Car
            e1*2001/116*                                                                             Lim VC4 Vn2
            0431*33-..,0457*26-..                                                                    HA2 S02
            0463*13-..,0464*14-..,
            (FIN: WDD205...)
            - Limousine/T-Modell
            E 63 AMG                 386-410        295/25R20   K2c K4k K6c K6h K6i K8g R03 T95      A01 A12 A19
            212, 212AMG                                                                              A58 A99 BnK
            e1*2001/116*0501*..,                                                                     Lim R21 V20
            e1*2007/46*0191*..                                                                       Y89 HA2 S02
            (FIN: WDD212...)
            E 63 AMG T-Modell        386-410        295/25R20   K2c K4k K6c K6h K6i K8g R03 T95      A01 A12 A19
            212K, 212K AMG                                                                           A58 A99 BnK
            e1*2007/46*0200*..,                                                                      Car R21 V20
            e1*2007/46*0335*..                                                                       Y89 HA2 S01
            (FIN: WDD212...)
            SL                       225, 320       295/25R20   R03                                  A12 A19 A99
            231                                                                                      V20 HA2 S02
§22 50551




            e1*2007/46*0803*..


            Allgemeine Hinweise

            Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
            Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

            Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
            papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
            Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
            scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
            erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
            Fahrzeugpapiere enthält.

            Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
            fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
            lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
            Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
            die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

            Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
            aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
            rungen ist gesondert zu beurteilen.

            Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
            erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
            Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
            fang verwendet werden.

            Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
            Reifenfülldruck zu beachten ist.


            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                    BBS GmbH

                                                                                                  Seite 3 von 5

            Spezielle Auflagen und Hinweise

            A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
            den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
            zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
            VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
            nahme vorzuführen.

            A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

            A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
            det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
            E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
            sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
            den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
            Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

            A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

            A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
            angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
            mm zum Bremssattel zu achten.
§22 50551




            BnK    Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig.

            Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
            mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

            HA2      Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur zu-
            lässig in Verbindung mit denen in Anlage 12, Gutachten Nummer 55021515, Ausfertigung 1 (Radtyp
            CI02) für die Achse 1 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und
            Hinweise.

            K2c     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
            durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
            herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
            möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
            ten Bereich abgedeckt sein.

            K4i    An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung an der Radhausausschnittkante auszuschneiden
            bzw. um 5 mm zu kürzen und anschließend dauerhaft neu zu befestigen.

            K4k     An Achse 2 ist das Halteblech der Radhausinnenverkleidung oberhalb der Radhausaus-
            schnittkante vollständig anzulegen.

            K6c    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 150 mm hinter
            Radmitte vollständig umzulegen.

            K6h     An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur Radhausaus-
            schnittkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. Die Befesti-
            gungsschraube ist soweit wie möglich nach hinten zu versetzen.

            K6i   An Achse 2 sind die in das Radhaus ragenden Kanten der Heckschürze auf einer Länge von
            100 mm bis auf die Innenkontur des umgelegten Radlaufes folgend zu kürzen.



            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

            Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
            Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                     Seite 4 von 5

            K6r     An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300mm vor bis 200mm nach Rad-
            mitte vollständig umzulegen.

            K8g    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 400 mm vor bis 200 mm hinter
            Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

            K8h    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 200 mm hinter
            Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

            Lim      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

            R03      Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

            R21      Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenher-
            stellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende Tragfähigkeit
            bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. Diese Bestätigung ist vom Führer des
            Fahrzeugs mitzuführen.

            S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
            Seite 1) verwendet werden.

            T95    Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
§22 50551




            V20   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
            fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

                     Vorderachse    Hinterachse

            Nr. 1    225/35R20      255/30R20, 265/30R20
            Nr. 2    235/30R20      265/25R20, 275/25R20, 285/25R20
            Nr. 3    235/35R20      265/30R20, 275/30R20
            Nr. 4    235/45R20      255/40R20, 265/40R20
            Nr. 5    245/30R20      275/25R20, 285/25R20, 295/25R20
            Nr. 6    245/35R20      275/30R20, 285/30R20, 295/30R20
            Nr. 7    245/40R20      275/35R20, 285/35R20
            Nr. 8    245/45R20      275/40R20
            Nr. 9    255/30R20      295/25R20, 305/25R20
            Nr. 10   255/35R20      285/30R20, 295/30R20

            Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
            Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
            des Fahrzeugs mitzuführen.

            VC4     Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt
            sind, möglich:

                     Vorderachse    Hinterachse

            Nr. 1 245/30R20         265/30R20
            Nr. 2 255/30R20         275/30R20

            Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
            Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
            des Fahrzeugs mitzuführen.


            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50551 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55056416 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10 J x 20 H2 Typ CI06
Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                        Seite 5 von 5


Vn2     Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss
die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1.

Y89     Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist die Verwendung des Sonderrades nur
zulässig an Fahrzeugausführungen mit einem Bremsscheibendurchmesser von max. 360 mm an Achse 1.




Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 1. Juli 2016 in Lambsheim statt.



Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum März 2015.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 1. Juli 2016




Bohlander                                                                    00252898.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
Original-Gutachten kaufen Felge suchen