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							                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49519 nach §22 StVZO

                Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55806813 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9,0J x 18 EH2+ Typ FU9080
                Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 1 von 5

                Auftraggeber                    MAK s.p.a.
                                                Via C. Colombo
                                                I-25013 Carpenedolo (BS)
                                                QM-Nr.: 01 06 007

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
                Modell                          FUOCO
                Typ                             FU9080
                Radgröße                        9,0J x 18 EH2+
                Zentrierart                     Mittenzentrierung

                Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
                führung                                           Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                                  Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                                  (mm)
                WS5X         FU9080 WS5X / ohne Ring              5/112/66,6          50         938    2254

                Kennzeichnungen
                KBA-Nummer                      49519
                Herstellerzeichen               MAK
                Radtyp und Ausführung           FU9080...(s.o.)
                Radgröße                        9,0J x 18 EH2+
§ 22 49519*01




                Einpresstiefe                   ET... (s.o)
                Herkunftsmerkmal                Made in Italy
                Herstelldatum                   Monat und Jahr

                Befestigungsmittel

                Nr.    Art der                 Bund        Anzugsmoment (Nm)         Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
                       Befestigungsmittel
                S02    Serienschraube          Kugel       150                       45                 O.E
                       M14x1,5                 d=28mm

                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
                Handlingsprüfungen durchgeführt.

                Verwendungsbereich

                Hersteller                      Mercedes-Benz

                Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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                Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55806813 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 9,0J x 18 EH2+ Typ FU9080
                Hersteller                       MAK s.p.a.

                                                                                                       Seite 2 von 5


                Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                GL-Klasse              155,165        285/55R18    A01 K1a K1b 181                       A12 A14 A19
                164G                                                                                     B03 X77 S02
                e1*2001/116*0340*..
                GL-Klasse              190,245        285/55R18    A01 A12 K2b 181                       A14 A19 A56
                166                                                                                      KOV ML8
                e1*2007/46*                                                                              S02
                0598*05-17
                (FIN: WDC1668...)
                - ohne Radhaus-
                  Verbreiterungen
                GLE-Klasse             150-245        255/55R18                                          A12 A14 A19
                166                    150-245        285/50R18    A01 K1a K1b K2c                       A56 ML8 NBF
                e1*2007/46*                                                                              S02
                0598*16-...
                (FIN: WDC1660...)
                GLS-Klasse             190,245        285/55R18    A01 A12 K2b 181                       A14 A19 A56
                166                                                                                      KOV ML8
§ 22 49519*01




                e1*2007/46*                                                                              S02
                0598*18-..
                (FIN: WDC1668...)
                - ohne Radhaus-
                  Verbreiterungen
                M-Klasse               150-245        255/55R18    K2b                                   A01 A12 A14
                166                    150-245        285/50R18    K1c K2c K4h K6d                       A19 A56 ML8
                e1*2007/46*0598*00-                                                                      NBF S02
                15

                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
                so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
                Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
                Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
                Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
                Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
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                Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55806813 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9,0J x 18 EH2+ Typ FU9080
                Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 3 von 5

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
                Abrollumfang verwendet werden.

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.

                Spezielle Auflagen und Hinweise

                181      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                einer zul. Achslast von 1810 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
                zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
                vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
                Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
                Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
                Änderungsabnahme vorzuführen.

                A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
§ 22 49519*01




                A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
                Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

                A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
                verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
                DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
                verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
                müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
                sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
                4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

                B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
                ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
                ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
                Bedienungsanleitung).

                K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
                dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
                Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
                des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
                sein.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
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                Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55806813 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9,0J x 18 EH2+ Typ FU9080
                Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                       Seite 4 von 5

                K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                K2c    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                K4h    An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung am Übergang von der Radhausausschnittkante
                zur Heckschürze auszuschneiden bzw. um 5 mm zu kürzen.

                K6d    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter
§ 22 49519*01




                Radmitte vollständig umzulegen.

                KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne
                zusätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

                ML8   Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser von max.
                350 mm an Achse 1.

                NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte
                Fahrzeugausführungen.

                S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
                verwendet werden.

                X77    Rad-/Reifenkombination nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit 3. Sitzreihe.

                Prüfort und Prüfdatum

                Die Verwendungsprüfung fand am 8. August 2016 in Lambsheim statt.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49519 nach §22 StVZO

                Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55806813 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 9,0J x 18 EH2+ Typ FU9080
                Hersteller                    MAK s.p.a.

                                                                                                       Seite 5 von 5
                Prüfergebnis

                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
                unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
                entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
                eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2011.

                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                Lambsheim, 8. August 2016
§ 22 49519*01




                Schmidt                                                                     00254906.DOC




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                Nummer der ABE:              49519*01



                Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                             9 J x 18 EH2+


                Typ:                         FU9080
§ 22 49519*01




                 Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
                 Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




                Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                        KBA 49519


                Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                dürfen nicht angebracht werden.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 49519*01


                Die ABE-Nr. 49519*01 erstreckt sich auf die Räder 9 J x 18 EH2+, Typ FU9080, in den
                Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55806813 (2. Ausfertigung) vom 08.08.2016
                beschrieben.


                Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

                1-5

                des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
                aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

                Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                (FZV) nicht erforderlich.

                An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
                Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§ 22 49519*01




                der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                die Felgengröße,
                der Typ und die Ausführung des Rades,
                das Herstelldatum (Monat und Jahr),
                das Typzeichen und
                die Einpresstiefe anzubringen.

                Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
                Außendurchmesser zu kennzeichnen.

                Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 08.08.2016
                festgehaltenen Angaben.

                Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                Flensburg, 05.10.2016
                Im Auftrag
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




                                Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


                Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 49519*01



                Ausgabedatum:       20.05.2014              letztes Änderungsdatum: 05.10.2016

                1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


                2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                       Datum:
                      FU9080                                                        21.01.2016

                                                            letztes Änderungsdatum: 21.01.2016


                3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                           Datum:
                      55806813 (2. Ausfertigung)                                    08.08.2016
§ 22 49519*01




                4.    Beschreibung der Änderungen:
                      Erweiterung des Verwendungsbereichs
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 49519*01

                - Anlage -

                Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

                Nebenbestimmungen

                Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
                Vorschrift zu kennzeichnen.

                Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                                       KBA 49519

                Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
                unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
                ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
                Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
                der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
§ 22 49519*01




                bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
                Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
                können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

                Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
                genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
                ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
                geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
                die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
                Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
                herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
                Umweltschutzes nicht entspricht.

                Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
                Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
                sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
                Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
                seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

                Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
                Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

                Rechtsbehelfsbelehrung

                Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
                erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
                DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                     Kraftfahrt-Bundesamt
                                                    DE-24932 Flensburg



                                                               2
                Approval No.: 49519*01

                - Attachment -

                Collateral clauses and instruction on right to appeal

                Collateral clauses

                All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
                applied regulation.

                The approval identification is as follows: - see German version -

                The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
                documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
                the Kraftfahrt-Bundesamt.
                Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
                one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
                the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
                Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
                prosecuted.
§ 22 49519*01




                The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
                with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
                issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
                violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
                assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
                comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

                The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
                from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
                the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
                taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
                unhindered access to the production and storage facilities.

                The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
                mark rights of third parties are not affected with this approval.

                Instruction on right to appeal

                This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
                writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
                DE-24944 Flensburg.
						
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