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							Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
Seite :                    1/8
Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                  NBU 858
Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:
Montageposition:                                 Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                           LK 112 G
Radausführungskennz.:                                    LK 112 G
Radgröße:                                               8½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                        45 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     112 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                   72,5 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                          Ø72.5/Ø66.6
geprüfte Radlast: *)                                      690 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2100 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   MERCEDES

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                             Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                     moment
BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                         4724        130 Nm
                Schaftlänge 29 mm
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
Seite :                    2/8
Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
204                           e1*2001/116*0431*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                     Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 245     Mercedes C-Klasse      225/40R18                                A02) bis A10)
                (Coupe C205, Cabrio    A94) N235)                               BF1) E110a) EB1) EB2) EB3)
                A205)
                                       225/40R18 M+S
                                       A94)

                                        225/45R18
                                        N235)

                                        225/45R18 M+S

                                        235/40R18
                                        A94) N245)

                                        235/40R18 M+S
                                        A94)

                                        235/45R18
                                        G01) N245)

                                        235/45R18 M+S
                                        G01)

                                        245/40R18
                                        K01)

                                        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                        vorne                hinten
                                        225/45R18            245/40R18          A02) bis A10)
                                                                                BF1) E110a) EB1) EB2) EB3)
                                        235/45R18            255/40R18          A02) bis A10)
                                                             K132)              BF1) E110a) EB1) EB2)
                                                                                EB3) V00)
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Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
204                           e1*2001/116*0431*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                     Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 245      Mercedes C-Klasse      215/45R18                                A02) bis A10)
                (Limousine, W205)      A94) M00) N225) T93)                     BF1) E103) EB1) EB2) EB3)
                                                                                ER4)
                                        215/45R18 M+S
                                        A94) M00) T93) W225)

                                        225/40R18
                                        A94) N235) T92)

                                        225/40R18 M+S
                                        A94) T92)

                                        225/45R18
                                        A94a) N235)

                                        225/45R18 M+S
                                        A94a)

                                        235/40R18
                                        A94) K01) N245)

                                        235/40R18 M+S
                                        A94) K01)

                                        245/40R18
                                        K01) K04)

                                        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                        vorne                hinten
                                        225/40R18            255/35R18          A02) bis A10)
                                                             A94) K04) T94)     BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4) V00)
                                        225/45R18            245/40R18          A02) bis A10)
                                                             K04)               BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4)
                                        225/45R18            255/40R18          A02) bis A10)
                                                             K04)               BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4) GB9) V00)
                                        235/45R18            255/40R18          A02) bis A10)
                                        K01)                 K04)               BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4) GB9) V00)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
204K                          e1*2001/116*0457*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                     Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 245      Mercedes C-Klasse      215/45R18                                A02) bis A10)
                (Kombi, S205)          A94) GCT) M00) N225) T93)                BF1) E103) EB1) EB2) EB3)
                                                                                ER4)
                                        215/45R18 M+S
                                        A94) GCT) M00) T93) W225)

                                        225/40R18
                                        A94) N235) T92)

                                        225/40R18 M+S
                                        A94) T92)

                                        225/45R18
                                        A94a) GCT) N235)

                                        225/45R18 M+S
                                        A94a) GCT)

                                        235/40R18
                                        A94) GCT) K01) N245)

                                        235/40R18 M+S
                                        A94) GCT) K01)

                                        245/40R18
                                        GCT) K01) K04)

                                        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                        vorne                hinten
                                        225/40R18            255/35R18          A02) bis A10)
                                                             A94) K04) T94)     BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4)
                                        225/45R18            245/40R18          A02) bis A10)
                                                             K04)               BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4) GCT)
                                        225/45R18            255/40R18          A02) bis A10)
                                                             K04)               BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4) GCV) V00)
                                        235/45R18            255/40R18          A02) bis A10)
                                        K01)                 K04)               BF1) E103) EB1) EB2)    EB3)
                                                                                ER4) GCV) V00)

Auflagen und Hinweise

A01)   Diese Auflage entfällt für dieses Gutachten.

A02)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
Seite :                    5/8
Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
       in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
       nicht zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
       über die Radkontur hinausragen.

A06)   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
       Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
       angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen,
       je nach Fahrzeugtyp, ist es möglich, dass unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte
       montiert werden können.

A94)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
       auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
       Fahrzeugherstellers).

A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
      auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
      Fahrzeugherstellers).

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 29 mm
       Zubehörkit: 4724
       Anzugsmoment: 130 Nm
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
Seite :                    6/8
Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


E103) Beim Typ 204 bzw. 204K nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 205:
      nur Varianten, die mit „R“ beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1):
      • Limousine ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0431*29,
      • Kombi ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0457*25

E110a)Beim Typ 204 nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 205: nur
      Varianten, die mit „R“ beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1):
      • Coupe ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0431*37

EB1)   Zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
       • Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. TRW 295x24 mit belüfteter Scheibe Ø295x24 mm
       • Achse 2: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Ate 127 mit belüfteter Scheibe Ø300x12 mm

EB2)   Zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
       • Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. TRW 305x28 mit belüfteter Scheibe Ø305x28 mm
       • Achse 2: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Ate 127 mit belüfteter Scheibe Ø300x12 mm

EB3)   Zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
       • Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. Mercedes Benz mit belüfteter Scheibe Ø318x30 mm
       • Achse 2: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Ate 127 mit belüfteter Scheibe Ø300x12 mm

ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
     einer Achslast von 1310 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
     Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
     einer Achslast von 1330 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
     Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
     einer Achslast von 1350 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
     Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
     einer Achslast von 1380 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
     Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
       liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
       nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

GB9) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R16,
     225/45R18, 225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 255/35R19 ausgerüstet oder min. einer
     dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
     I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

GCT) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
     225/45R18, 225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 245/40R18, 245/45R17, 255/35R19
     ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
     (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
     des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
Seite :                    7/8
Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


GCV) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/45R18,
     225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 255/35R19 ausgerüstet oder min. einer dieser
     Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
     oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K132) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen ist der Kunststoffflap der
      Radhauskante im Bereich der Oberkante Stoßfänger bis 50 Grad hinter der Radmitte innen
      um 5 mm zu kürzen.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-
     typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
     Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

T92)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T93)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1300 kg bei LI 93 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 650 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. :               16a
Seite :                    8/8
Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 NBU 858


T94)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1340 kg bei LI 94 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 670 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
       und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
       ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
       sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
       Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
       eines entsprechenden Nachweises.

W225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Reifen der Größen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
      Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
      EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

Die Anlage 16a mit den Seiten 1-8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ NBU 858 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH

Geschäftsstelle Essen, 29.05.2020
						
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