Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
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Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: NBU 858
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:
Montageposition: Vorderachse Hinterachse
Radausführung: LK 112 G LK 112 G
Radausführungskennz: LK 112 G LK 112 G
Radgröße: 8½Jx18H2 8½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm 45 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm 112 mm
Lochzahl: 5 5
Mittenlochdurchmesser: 72,5 mm 72,5 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung
Zentrierring: Ø72.5/Ø66.6 Ø72.5/Ø66.6
geprüfte Radlast: *) 690 kg 690 kg
Reifenabrollumfang: 2100 mm 2100 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: MERCEDES
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 4724 130 Nm
Schaftlänge 29 mm
BF2 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 4724 150 Nm
Schaftlänge 29 mm
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
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Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
176 e1*2007/46*0928*..
245G e1*2001/116*0470*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
66 bis 155 Mercedes A-Klasse 215/40R18 215/40R18 A02) bis A10)
(Beim Typ 245G nur K01) K13) K25) K04) BF1) E93) E100) N225)
zulässig an 215/40R18 245/35R18 A02) bis A10)
Fahrzeugausführungen K01) K13) K25) K04) K28) BF1) E93) E100) V00)
ab EG-Genehmigungs-Nr. N225)
e1*2001/116*0470*04) 215/40R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) K13) K25) K02) K28) K103) BF1) E93) E100) V00)
N225)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
176 e1*2007/46*0928*..
245G e1*2001/116*0470*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
120 bis 160 Mercedes A-Klasse 225/40R18 225/40R18 A02) bis A10)
(Frontantrieb und K01) K13) K25) K04) BF1) E95) E100) N235)
Allrad; Beim Typ 245G 235/35R18 235/35R18 A02) bis A10)
nur zulässig an K01) K13) K25) K04) BF1) E95) E100)
Fahrzeugausführungen 245/35R18 245/35R18 A02) bis A10)
ab EG-Genehmigungs-Nr. K01) K13) K25) K04) K28) BF1) E95) E100)
e1*2001/116*0470*04) 225/40R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) K13) K25) K04) K28) K103) BF1) E95) E100) V00)
N235)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 3 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204 e1*2001/116*0431*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
110 bis 245 Mercedes C-Klasse 225/40R18 225/40R18 A02) bis A10)
(Coupe C205, Cabrio K01) A94) N235) BF1) E110a) EB1) EB2)
A205) 225/40R18 M+S 225/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) BF1) E110a) EB1) EB2)
225/45R18 225/45R18 A02) bis A10)
K01) N235) BF1) E110a) EB1) EB2)
225/45R18 M+S 225/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) BF1) E110a) EB1) EB2)
235/40R18 235/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N245) BF1) E110a) EB1) EB2)
235/40R18 M+S 235/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) BF1) E110a) EB1) EB2)
235/45R18 235/45R18 A02) bis A10)
K01) N245) BF1) E110a) EB1) EB2) G01)
235/45R18 M+S 235/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) BF1) E110a) EB1) EB2) G01)
245/40R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) BF1) E110a) EB1) EB2)
255/35R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) A94) BF1) E110a) EB1) EB2)
255/40R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K132) BF1) E110a) EB1) EB2)
225/45R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) BF1) E110a) EB1) EB2)
235/45R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K132) BF1) E110a) EB1) EB2) V00)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 4 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204 e1*2001/116*0431*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
85 bis 245 Mercedes C-Klasse 215/45R18 215/45R18 A02) bis A10)
(Limousine, W205) K01) A94) T93) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
M00) N225)
215/45R18 M+S 215/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) T93) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
M00) W225)
225/40R18 225/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N235) T92) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/40R18 M+S 225/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) T92) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/45R18 225/45R18 A02) bis A10)
K01) A94a) N235) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/45R18 M+S 225/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94a) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
235/40R18 235/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N245) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
235/40R18 M+S 235/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
245/40R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
255/35R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) A94) K04) T94) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
255/40R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GB9)
225/40R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) A94) K04) T94) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
V00)
225/45R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/45R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GB9) V00)
235/45R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GB9) V00)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 5 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204K e1*2001/116*0457*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
85 bis 245 Mercedes C-Klasse 215/45R18 215/45R18 A02) bis A10)
(Kombi, S205) K01) A94) T93) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT) M00) N225)
215/45R18 M+S 215/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) T93) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT) M00) W225)
225/40R18 225/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N235) T92) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/40R18 M+S 225/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) T92) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/45R18 225/45R18 A02) bis A10)
K01) A94a) N235) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT)
225/45R18 M+S 225/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94a) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT)
235/40R18 235/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N245) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT)
235/40R18 M+S 235/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT)
245/40R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT)
255/35R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) A94) K04) T94) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
255/40R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCV)
225/40R18 255/35R18 A02) bis A10)
K01) A94) K04) T94) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
225/45R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCT)
225/45R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCV) V00)
235/45R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) K04) BF1) E103) EB1) EB2) ER1)
GCV) V00)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 6 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
212 e1*2001/116*0501*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
110 bis 270 Mercedes E-Klasse 225/45R18 225/45R18 A02) bis A10)
(W213, Limousine) A94) T95) BF2) E111a) EB3) EF0)
ER1) N235)
225/45R18 M+S 225/45R18 M+S A02) bis A10)
A94) T95) BF2) E111a) EB3) EF0)
ER1) W235)
235/45R18 235/45R18 A02) bis A10)
K03) A94) BF2) E111a) EB3) EF0)
ER1) N245)
235/45R18 M+S 235/45R18 M+S A02) bis A10)
K03) A94) BF2) E111a) EB3) EF0)
ER1) W245)
245/40R18 245/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N255) T97) BF2) E111a) EB3) EF0) ER1)
245/40R18 M+S 245/40R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) T97) BF2) E111a) EB3) EF0) ER1)
245/45R18 245/45R18 A02) bis A10)
K01) A94) N255) BF2) E111a) EB3) EF0) ER1)
245/45R18 M+S 245/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) BF2) E111a) EB3) EF0) ER1)
255/40R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N265) BF2) E111a) EB3) EF0) ER1)
255/45R18 255/45R18 A02) bis A10)
K01) N265) BF2) E111a) EB3) EF0)
ER1) GA2)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
R1ES e1*2007/46*1560*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx18H2, ET35 8½Jx18H2, ET45
110 bis 270 Mercedes E-Klasse 225/45R18 225/45R18 A02) bis A10)
(S213, Kombi) A94) T95) BF2) EB3) ER1) N235)
225/45R18 M+S 225/45R18 M+S A02) bis A10)
A94) T95) BF2) EB3) ER1) W235)
235/45R18 235/45R18 A02) bis A10)
K03) A94) T98) BF2) EB3) ER1) N245)
235/45R18 M+S 235/45R18 M+S A02) bis A10)
K03) A94) T98) BF2) EB3) ER1) W245)
245/45R18 245/45R18 A02) bis A10)
K01) A94) N255) BF2) EB3) ER1)
245/45R18 M+S 245/45R18 M+S A02) bis A10)
K01) A94) BF2) EB3) ER1)
255/40R18 255/40R18 A02) bis A10)
K01) A94) N265) T99) BF2) EB3) ER1)
255/45R18 255/45R18 A02) bis A10)
K01) N265) BF2) EB3) ER1) GA2)
Auflagen und Hinweise
A01) Diese Auflage entfällt für dieses Gutachten.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 7 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen,
je nach Fahrzeugtyp, ist es möglich, dass unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte
montiert werden können.
A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 8 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 29 mm
Zubehörkit: 4724
Anzugsmoment: 130 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 29 mm
Zubehörkit: 4724
Anzugsmoment: 150 Nm
E93) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Sportfahrwerk (Code P84), bei denen
serienmäßig als (Sommer-)Mindestbereifung die Bereifung 235/40R18 eingetragen ist.
E95) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „Sportmodell“ (Code P84) ww. A45 AMG, bei denen
serienmäßig als (Sommer-)Mindestbereifung die Bereifung 235/40R18 eingetragen ist.
E100) Beim Typ 245G nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr.
e1*2001/116*0470*04.
E103) Beim Typ 204 bzw. 204K nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 205:
nur Varianten, die mit „R“ beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1):
• Limousine ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0431*29,
• Kombi ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0457*25
E110a)Beim Typ 204 nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 205: nur
Varianten, die mit „R“ beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1):
• Coupe ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0431*37
E111a)Bei Typ 212 nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 213: nur Varianten,
die mit "U" beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil1).
EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
• Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. Mercedes Benz mit belüfteter und gelochter Scheibe
Ø342x32 mm
EB2) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
• Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. TRW 330x32 mit belüfteter Scheibe Ø330x32 mm
EB3) Zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
• Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. TRW 0039/B mit belüfteter Scheibe Ø305x28 mm
• Achse 2: 1-Kolben Faustsattel Kennz. TRW 00458 K09B mit belüfteter Scheibe
Ø300x22 mm
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) an Achse 2 ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur
zulässig bis zu einer Achslast von 1380 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im
Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 9 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
GA2) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/55R17 ausgerüstet oder
diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
und G01) zu beachten.
GB9) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R16,
225/45R18, 225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 255/35R19 ausgerüstet oder min. einer
dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GCT) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
225/45R18, 225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 245/40R18, 245/45R17, 255/35R19
ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GCV) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/45R18,
225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 255/35R19 ausgerüstet oder min. einer dieser
Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 10 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der
Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu
kürzen.
K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10
mm aufzuweiten.
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
K103) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel, im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis 30° vor
Radmitte, eng an das innere Blechradhaus anzulegen.
K132) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen ist der Kunststoffflap der
Radhauskante im Bereich der Oberkante Stoßfänger bis 50 Grad hinter der Radmitte innen
um 5 mm zu kürzen.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-
typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. : RZ-064534-E0-306
Anlage-Nr. : BB2
Seite : 11 / 11
Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : NBU 858
T92) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T93) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1300 kg bei LI 93 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 650 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T94) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1340 kg bei LI 94 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 670 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T95) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1380 kg bei LI 95 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 690 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T97) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1460 kg bei LI 97 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 730 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T98) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1500 kg bei LI 98 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 750 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T99) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg bei LI 99 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 775 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
eines entsprechenden Nachweises.
W225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
W235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
W245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage BB2 mit den Seiten 1-11 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ NBU 858 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH
Geschäftsstelle Essen, 29.05.2020