Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 1/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: NEV2 1985
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: GMP GROUP
Montageposition: Vorderachse **)
Radausführung: NEV2851929162
Radausführungskennz.: PCD 5X112 ET29 CB66.6
Radgröße: 8½Jx19H2
Rad-Einpresstiefe: 29 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 66,60 mm
§22 100584*00
Zentrierart Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 885 kg
Reifenabrollumfang: 2280 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
**) Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse zulässig.
Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp NEV2 1910,
NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen
und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr.
100587*00) zu entnehmen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: MERCEDES
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 130 Nm
Schaftlänge 28 mm
BF2 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 150 Nm
Schaftlänge 28 mm
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 2/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204 e1*2001/116*0431*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
110 bis 245 Mercedes C-Klasse 255/30R19 255/30R19 A01) bis A10)
(Coupe C205, Cabrio K01) A11) BF1) E110a)
A205) 255/35R19 255/35R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E110a)
225/35R19 255/30R19 A01) bis A10)
K01) T88) A11) BF1) E110a) V00)
225/40R19 255/35R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E110a)
235/35R19 265/30R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E110a) V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
§22 100584*00
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204 e1*2001/116*0431*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
85 bis 245 Mercedes C-Klasse 255/30R19 255/30R19 A01) bis A10)
(Limousine, W205) K01) A11) BF1) E103)
255/35R19 255/35R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E103) GB9)
225/35R19 255/30R19 A01) bis A10)
K01) T88) A11) BF1) E103) V00)
225/35R19 265/30R19 A01) bis A10)
K01) T88) A11) BF1) E103) V00)
225/40R19 255/35R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E103) GB9)
235/35R19 265/30R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E103) V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 3/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204K e1*2001/116*0457*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
85 bis 245 Mercedes C-Klasse 255/30R19 255/30R19 A01) bis A10)
(Kombi, S205) K01) A11) BF1) E103)
255/35R19 255/35R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E103) GCV)
225/35R19 255/30R19 A01) bis A10)
K01) T88) A11) BF1) E103) V00)
225/35R19 265/30R19 A01) bis A10)
K01) T88) A11) BF1) E103) V00)
225/40R19 255/35R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E103) GCV)
235/35R19 265/30R19 A01) bis A10)
K01) A11) BF1) E103) V00)
§22 100584*00
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204 e1*2001/116*0431*..
204 AMG e1*2001/116*0464*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
350 bis 375 Mercedes C-Klasse 255/30R19 M+S 255/30R19 M+S A01) bis A10)
C63 AMG, C63 S AMG K01) BF1)
(Limousine, W205) 255/35R19 M+S 255/35R19 M+S A01) bis A10)
K01) K13) K22) K25) BF1)
245/35R19 265/35R19 A01) bis A10)
K01) BF1)
245/35R19 285/30R19 A01) bis A10)
K01) BF1) V00)
245/35R19 295/30R19 A01) bis A10)
K01) BF1) V00)
255/30R19 275/30R19 A01) bis A10)
K01) BF1) V00)
255/35R19 275/35R19 A01) bis A10)
K01) K13) K22) K25) BF1) V00)
255/35R19 295/30R19 A01) bis A10)
K01) K13) K22) K25) BF1) V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 4/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
204K e1*2001/116*0457*..
204K AMG e1*2001/116*0463*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
350 bis 375 Mercedes C-Klasse 255/30R19 M+S 255/30R19 M+S A01) bis A10)
C63 AMG, C63 S AMG K01) BF1)
(Kombi, S205) 255/35R19 M+S 255/35R19 M+S A01) bis A10)
K01) K13) K22) K25) BF1)
245/35R19 265/35R19 A01) bis A10)
K01) BF1)
245/35R19 285/30R19 A01) bis A10)
K01) BF1) V00)
245/35R19 295/30R19 A01) bis A10)
K01) BF1) V00)
255/30R19 275/30R19 A01) bis A10)
§22 100584*00
K01) BF1) V00)
255/35R19 275/35R19 A01) bis A10)
K01) K13) K22) K25) BF1) V00)
255/35R19 295/30R19 A01) bis A10)
K01) K13) K22) K25) BF1) V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
218 e1*2007/46*0485*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
120 bis 245 Mercedes CLS 255/35R19 255/35R19 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi; BF1)
Ausführungen mit 245/35R19 275/30R19 A02) bis A10)
kleinsten Serienreifen BF1) V00)
245/45R17) 245/35R19 285/30R19 A02) bis A10)
BF1) V00)
255/35R19 285/30R19 A02) bis A10)
BF1) V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 5/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
218 e1*2007/46*0485*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
120 bis 300 Mercedes CLS 255/35R19 255/35R19 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi; BF1)
Ausführungen mit
kleinsten Serienreifen 255/35R19 285/30R19 A02) bis A10)
255/40R18) BF1) V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
R2S e1*2007/46*2115*..
§22 100584*00
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8½Jx19H2, 10Jx19H2,
ET29 ET46
210 bis 450 Mercedes S-Klasse 265/45R19 265/45R19 A02) bis A10)
(W223, mit A11) BF2) E130) EB1) GG5)
Hinterachslenkung bis 255/45R19 285/40R19 A02) bis A10)
4,5°, nicht für S63 AMG) A11) BF2) E130) EB1)
265/45R19 295/40R19 A02) bis A10)
A11) BF2) E130) EB1) GH6)
V00)
Die Verwendung des Rades NEV2 1985, NEV2851929162 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1910, NEV2101946162 (KBA-Nr. 100587*00) an
der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die Genehmigung des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 6/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig. Sind im Verwendungsbereich bzw. den Auflagen Reifen mit der Kennung M+S
genannt, so sind hiermit nur Reifen gemeint und zulässig, die das Piktogramm Bergkuppe mit
Schneeflocke, wie in §36 StVZO/UN ECE R117 beschrieben, aufweisen.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
§22 100584*00
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass
sind Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 "
Hybr. ....", eingetragen haben.
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
Anzugsmoment: 130 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
Anzugsmoment: 150 Nm
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 7/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
E103) Beim Typ 204 bzw. 204K nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 205:
nur Varianten, die mit „R“ beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1):
• Limousine ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0431*29,
• Kombi ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0457*25
E110a)Beim Typ 204 nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen (Baureihe 205: nur
Varianten, die mit „R“ beginnen, s. Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1):
• Coupe ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0431*37
E130) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die mit Hinterachslenkung 10° Lenkwinkelanpassung
(Code 216) ausgerüstet sind.
EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
• Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. Mercedes Benz 390x36 mit belüfteter und gelochter
Scheibe Ø390x38 mm
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
§22 100584*00
liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
GB9) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R16,
225/45R18, 225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 255/35R19 ausgerüstet oder min. einer
dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GCV) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/45R18,
225/50R17, 225/55R16, 245/35R19, 255/35R19 ausgerüstet oder min. einer dieser
Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GG5) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 235/55R18,
265/35R21 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GH6) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 235/55R18,
255/40R20, 255/45R19, 255/50R18, 265/35R21 ausgerüstet oder min. einer dieser
Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100584 nach §22 StVZO
Nr. : RT-000060-00-0-509
Anlage-Nr. : CE1a
Seite : 8/8
Auftraggeber : G.M.P. GROUP S.r.l.
Teiletyp : NEV2 1985
K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der
Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu
kürzen.
K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen
bzw. auszuschneiden.
K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10
mm aufzuweiten.
T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
§22 100584*00
Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage CE1a mit den Seiten 1-8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ NEV2 1985 des Auftraggebers G.M.P. GROUP S.r.l.
Geschäftsstelle Essen, 29.07.2025