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							               Gutachten 22-00199-CX-GBM-05
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 54246
               zu V.1. ANLAGE: 1                                                    Radtyp: 5D6560
               Antragsteller: MAK S.p.A.                                            Stand: 27.03.2026
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               Fahrzeughersteller                         : DAIMLER BENZ, DAIMLER (D), MERCEDES-BENZ
               Raddaten:
               Radgröße nach Norm             : 6 1/2 J X 16 H2             Einpreßtiefe (mm)       : 50
               Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 112/5                       Zentrierart             : Mittenzentrierung
               Technische Daten, Kurzfassung
               Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                 Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.      gültig
                                                                                     och     werkstoff        Rad-      Abroll    ab
                                   Kennzeichnung              Kennzeichnung          in mm                    last      umf.      Fertig
                                   Rad                        Zentrierring                                    in kg     in mm     datum
               WS2                 WS2                        ohne                        66,6                   1350      2275    04/22
               Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
               Sonderräder funktionsfähig bleiben.
               Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
               von 50km hingewiesen werden.


               Hinweis zum Verwendungsbereich:
               Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen Kombinationen nur
               zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben sind
               (z. B. EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
§22 54246*05




               Verwendungsbereich/Fz-Hersteller           : DAIMLER BENZ, DAIMLER (D), MERCEDES-BENZ
               Befestigungsteile                          : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 30 mm, Kegelw. 60 Grad
               Zubehör                                    : B450L30517


               Anzugsmoment der Befestigungsteile         : 140 Nm für Typ : 638; 638/2
                                                            150 Nm für Typ : 639; 639/2; 639/4; 639/5
                                                            180 Nm für Typ : 639/2; 639/4
                Verkaufsbezeichnung:     Marco Polo,V-Klasse,Vito,(e-)Vito Tourer, EQV
                Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW       Reifen             Auflagen zu Reifen               Auflagen
                639/2        e1*2007/46*0457*.. 65 - 140 195/65R16          51G                              V-Klasse; Vito; Vito
                                                         205/65R16 103                                       Tourer; Vito Mixto;
                                                         215/60R16 99       5JK                              ab
                                                                                                             e1*2007/46*0458*08;
                                                                  215/65R16 106                              ab
                                                                                                             e1*2007/46*0457*09;
                                                                  225/55R16 99      5JK                      Marco Polo;
                                                                  225/60R16 102     5LA                      Allradantrieb;
                                                                  235/60R16 104                              Frontantrieb;
                                                                                                             Heckantrieb;
                                                                                                             10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                             12A; 51A; 71K; 721;
                                                                                                             725; 73C; 74A; 76U;
                                                                                                             83P




                                                 Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                   von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 22-00199-CX-GBM-05
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 54246
               zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5D6560
               Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 27.03.2026
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               Verkaufsbezeichnung:     MERCEDES VITO
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW       Reifen                Auflagen zu Reifen      Auflagen
               638          e9*2001/116*0005*.., 58 - 105 215/60R16-99                                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                                          Reinf
                            e9*93/81*0005*..,             225/55R16             DD3; 11A; 367           12A; 51A; 71K; 721;
                            e9*98/14*0005*..              225/55R16-99          11A; 367                725; 73C; 74A
                                                          Reinf
               638/2        e9*2001/116*0020*.., 72 - 128 215/60R16-95          5HR                     10B; 11B; 11G; 11H;
                            e9*95/54*0020*..,             215/60R16-99                                  12A; 51A; 71K; 721;
                                                          Reinf
                            e9*98/14*0020*..              225/55R16-95          5HR                     725; 73C; 74A
                                                          225/55R16-99
                                                          Reinf

               Verkaufsbezeichnung:     VITO
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis      kW       Reifen               Auflagen zu Reifen      Auflagen
               639/4        L275                  65 - 110 195/65R16C           51G; 56G                10B; 11B; 11G; 11H;
                                                  65 - 160 205/65R16C           51G                     12A; 51A; 71K; 721;
                                                           225/60R16 102                                725; 73C; 74A
                                                           225/60R16C           51G
                                                  65 - 170 195/65R16C           51G; 52J; 56G
                                                  170      205/65R16C           51G; 52J
               639/5         L720                 70 - 100 195/65R16C           51G; 56G                Allradantrieb;
§22 54246*05




                                                  70 - 165 205/65R16C           51G                     Heckantrieb;
                                                           225/60R16 102        11A; 248                10B; 11B; 11G; 11H;
                                                           225/60R16C           11A; 248; 51G           12A; 51A; 71K; 721;
                                                                                                        725; 73C; 74A; 76U;
                                                                                                        83P

               Verkaufsbezeichnung:     VITO, VIANO
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW       Reifen                 Auflagen zu Reifen      Auflagen
               639          e9*2001/116*0048*.. 65 - 110 195/65R16C             51G; 56G                Heckantrieb;
                                                65 - 160 205/65R16C             51G                     10B; 11B; 11G; 11H;
                                                         225/60R16 102                                  12A; 51A; 71K; 721;
                                                         225/60R16C             51G                     725; 73C; 74A
                                                65 - 170 195/65R16C             51G; 52J; 56G
                                                170      205/65R16C             51G; 52J
               639/2        e1*2007/46*0457*..  70 - 100 195/65R16C             51G; 56G                bis
               639/4        e1*2007/46*0458*..  70 - 165 205/65R16C             51G                     e1*2007/46*0459*05;
               639/5        e1*2007/46*0459*..           225/60R16 102          11A; 248                bis
                                                         225/60R16C             11A; 248; 51G           e1*2007/46*0458*07;
                                                                                                        bis
                                                                                                        e1*2007/46*0457*08;
                                                                                                        Allradantrieb;
                                                                                                        Heckantrieb;
                                                                                                        10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                        12A; 51A; 71K; 721;
                                                                                                        725; 73C; 74A; 76U;
                                                                                                        83P




                                             Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                               von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 22-00199-CX-GBM-05
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 54246
               zu V.1. ANLAGE: 1                                                 Radtyp: 5D6560
               Antragsteller: MAK S.p.A.                                         Stand: 27.03.2026
               ______________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                                    Seite: 3 von 5
               Verkaufsbezeichnung:     V-Klasse, Vito, Vito Tourer, eVito
               Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW        Reifen                 Auflagen zu Reifen      Auflagen
               639/4        e1*2007/46*0458*..  65 - 140 195/65R16               51G                     V-Klasse; Vito; Vito
                                                          205/65R16 103                                  Tourer; Vito Mixto;
                                                          215/60R16 99           5JK                     ab
                                                                                                         e1*2007/46*0458*08;
                                                             215/65R16 106                               ab
                                                                                                         e1*2007/46*0457*09;
                                                             225/55R16 99        5JK                     Marco Polo;
                                                             225/60R16 102       5LA                     Allradantrieb;
                                                             235/60R16 104                               Frontantrieb;
                                                                                                         Heckantrieb;
                                                                                                         10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                                         12A; 51A; 71K; 721;
                                                                                                         725; 73C; 74A; 76U;
                                                                                                         83P


               Auflagen
               10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
                    Ausnahme der Winterreifen Profile, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für gesetzeskonforme
                    Winterreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben
                    und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als
                    das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des
§22 54246*05




                    angegebenen Abrollumfanges. Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche
                    Tragfähigkeit, es sind Reifen mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex
                    zu vergleichen wodurch eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können.
               11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                    oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
                    einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
                    FAHRZEUGHERS TELLE R, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIE RUNGS NUMMER auf einem
                    Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                    lassen.
               11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                    Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                    ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
                    den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
                    nicht erforderlich, wenn die ABE/TTG des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
                    der Fahrzeugpapiere enthält.
               11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                    sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                    Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Teiletypgenehmigung oder ein
                    Teilegutachten vorliegen; Gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen
                    Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung
                    vorgenommen und/oder optionale Brems- bzw. Lenkungsaggregate verbaut, so ist diese und ihre
                    Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. Ungeachtet dessen muss die
                    Freigängigkeit des Sonderrades zu festen Teilen der Bremsanlage und des Fahrwerks gegeben sein,
                    wobei auch auf die Wuchtgewichte zu achten ist.
               11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                    erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
                    Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                    nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.



                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 22-00199-CX-GBM-05
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 54246
               zu V.1. ANLAGE: 1                                                 Radtyp: 5D6560
               Antragsteller: MAK S.p.A.                                         Stand: 27.03.2026
               ______________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                                   Seite: 4 von 5
               12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                    Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                    Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
                    aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
               248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heck schürze und des Kotflügels oder durch
                    Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
                    Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
                    kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
                    Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
                    (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
               367) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der
                    Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
               51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruck hinweis am Fahrzeug) bzw.
                    Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
                    Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                    Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
               51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
                    Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
                    EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
                    Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, das Reifenprofil, die Hinweise und die Empfehlungen des
                    Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
               52J)   Diese Reifengröße ist nur mit Profil für winterliche Wetterverhältnisse, mit dem Alpine Symbol nach ECE
§22 54246*05




                      R-117, zulässig. Die Bereifung und Lauffläche sind dabei so konzipiert, dass sie vor allem bei
                      winterlichen Straßenverhältnissen bessere Fahreigenschaften gewährleisten.
               56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge
                    erforderlich. Es wird empfohlen, den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
               5HR) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
                    Achslast von 1380kg.
               5JK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
                    Achslast von 1550kg.
               5LA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
                    Achslast von 1700kg.
               71K) Zum Auswuchten dürfen nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts an der Felgeninnenseite angebracht
                    werden.
               721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
                    außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
                    Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
                    Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                    Ventilherstellers zu beachten.
               725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
                    Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
               73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
               74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
                    die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
                    Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
                    beachten.




                                              Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                                von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
               Gutachten 22-00199-CX-GBM-05
               zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 54246
               zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5D6560
               Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 27.03.2026
               ______________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                                  Seite: 5 von 5
               76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
                    COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 17-Zoll-Rädern ausgerüstet
                    sind.
               83P) Die Verwendung der Sonderräder ist an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 330mm
                    an der Vorderachse nicht zulässig.
               DD3) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße
                    erforderlich. Es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrz eugpapieren mitzuführen.
§22 54246*05




                                             Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00100-10
                               von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
						
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