Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 1 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: BLX-8519 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Borbet Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK114,3 Radausführungskennz.: LK114,3 Radgröße: 8½Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 §22 49548*08 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø60,1 geprüfte Radlast: *) 720 kg Reifenabrollumfang: 2100 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: TOYOTA Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 5307 110 Nm BF2 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 5307 120 Nm BF3 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 5205 160 Nm Schaftlänge 33 mm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 2 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XPB1F(EUM)-TGRE e13*2018/858*00156*.. XPB1F(M) e6*2018/858*00013*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 68 bis 92 Toyota Yaris Cross 225/40R19 A01) bis A10) BF1) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XPA1G(EU,M) e6*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 192 bis 206 Toyota Yaris GR 225/35R19 A02) bis A10) BF1) 235/30R19 A01) G01) 245/30R19 A01) G01) §22 49548*08 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XZ1L(EU,M) e6*2007/46*0250*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 131 Lexus ES 225/40R19 A02) bis A10) A93a) N235) A11) BF1) 235/40R19 245/35R19 A93a) 255/35R19 A01) K04) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/40R19 255/35R19 A01) bis A10) A93a) N235) K04) A11) BF1) V00) 225/40R19 M+S 255/35R19 M+S A01) bis A10) A93a) K04) A11) BF1) V00) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 3 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): HL10(A) e6*2007/46*0035*.. HS19(A) e6*2001/116*0106*.. L10(A) e6*2007/46*0034*.. S19(A) e6*2001/116*0103*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 133 bis 215 Lexus GS200T, 225/40R19 A02) bis A10) GS250, GS300, GS300H, A94) N235) A11) BF2) E65) E66) EB1) GS450H EB2) 235/35R19 A94) T91) 245/35R19 A94a) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten §22 49548*08 225/40R19 255/35R19 A02) bis A10) N235) A11) BF2) E65) E66) EB1) EB2) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XE2(A) e11*2001/116*0206*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 153 Lexus IS200D, IS220D, 245/30R19 A02) bis A10) IS250, IS250C G7D) N255) BF1) E68) (Stufenheck, Cabrio) 255/30R19 A01) K01) K73) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XC1 (EU, M) e11*2007/46*2883*.. XC1(EU,M) e6*2007/46*0336*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 133 bis 180 Lexus RC200T, 225/40R19 A02) bis A10) RC300, RC300H N235) A11) A94) BF2) EB3) EF0) 225/40R19 M+S 235/35R19 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 4 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): ZA1(EU,M) e6*2007/46*0263*.. ZA1(EU,M)-TMG e13*2007/46*2005*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 112 bis 127 Lexus UX 225/40R19 A02) bis A10) A93) A11) BF1) 225/45R19 A93) 235/40R19 A93) 245/40R19 A01) A93a) K03) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): §22 49548*08 E15J(A) e11*2001/116*0299*.. E15UT(A) e11*2001/116*0305*.. E15UT(A)MS1 e11*2007/46*0167*.. E15UTN(A) e11*2007/46*0019*.. HE15U(A) e11*2007/46*0018*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 130 Toyota Auris 215/35R19 A02) bis A10) (1. Generation) G7F) T85) BF1) E58) 225/35R19 A01) G05) K04) K78) 235/30R19 A01) K01) K04) K78) T86) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): E15UT(A) e11*2001/116*0305*.. E15UT(A)-TMG e13*2007/46*1718*.. E15UTN(A) e11*2007/46*0019*.. HE15U(A) e11*2007/46*0018*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 73 bis 97 Toyota Auris 215/35R19 A01) bis A10) (2. Generation, BF1) E59) E61) K28) N225) Ausführungen mit T85) Mehrlenker-Hinterachse) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 5 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): E15UT(A) e11*2001/116*0305*.. E15UT(A)-TMG e13*2007/46*1718*.. E15UTN(A) e11*2007/46*0019*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 73 Toyota Auris 215/35R19 A01) bis A10) (2. Generation, BF1) E59) E60) K28) Ausführungen mit Verbundlenker- Hinterachse) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T25 e11*2001/116*0196*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 130 Toyota Avensis 225/35R19 A01) bis A10) (Fahrzeuge vor Facelift BF1) K50) K63) K65) K66) §22 49548*08 2006, ohne Serienbereifung 215/50R17) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T25 e11*2001/116*0196*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 130 Toyota Avensis 225/35R19 A01) bis A10) (Fahrzeuge ab Facelift BF1) K50) K63) K65) 2006, mit Serienbereifung 215/50R17) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T27 e11*2001/116*0331*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 82 bis 130 Toyota Avensis 225/40R19 A02) bis A10) (Limousine, Kombi) GCS) BF1) 235/35R19 235/40R19 G0Z) 245/35R19 A01) K03) 255/30R19 A01) G5V) K01) K04) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 6 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EAM1(M) e6*2018/858*00144*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 59 bis 118 Toyota BZ4X 245/50R19 A02) bis A10) (2WD, 4WD) ER2) BF3) 275/45R19 A01) ER1) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XV7(EU,M) e6*2007/46*0322*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 131 Toyota Camry 225/40R19 A02) bis A10) A93a) N235) A11) BF1) 225/40R19 M+S §22 49548*08 A93a) 235/40R19 A01) K04) 245/35R19 A01) A93a) K01) K04) 255/35R19 A01) K01) K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AX1T(EU,M) e11*2007/46*3641*.. AX1T(EU,M) e6*2007/46*0264*.. AX1T(EU,M) e6*2007/46*0338*.. AX1T(EU,M)-TMG e13*2007/46*1765*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 72 bis 112 Toyota C-HR 225/40R19 A01) bis A10) A11) BF2) K01) K91) 225/45R19 235/40R19 K04) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 7 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AX2T(M) e6*2018/858*00294*.. AX2T(M)-TGRE e13*2018/858*00573*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 72 bis 112 Toyota C-HR 225/45R19 A02) bis A10) (Frontantrieb) A93a) A11) BF2) 235/45R19 245/40R19 245/45R19 GM9) 255/40R19 HL 245/40R19 §22 49548*08 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): R1 e11*2001/116*0222*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 100 Toyota Corolla Verso 245/30R19 A01) bis A10) BF1) K03) K04) K68) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): R1 e11*2001/116*0222*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 130 Toyota Corolla Verso 245/30R19 A01) bis A10) BF1) K03) K04) K68) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): ZE1HE(EU,M) e6*2007/46*0318*.. ZE1HE(EU,M)-TMG e13*2007/46*2012*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 72 bis 112 Toyota Corolla 225/35R19 A02) bis A10) (Schrägheck, Kombi) G2P) A11) BF1) 235/30R19 245/30R19 A01) K01) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 8 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XG1TJ(JP,M) e6*2018/858*00186*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 72 bis 112 Toyota Corolla Cross 225/45R19 A02) bis A10) A93a) A11) BF2) 235/40R19 A93a) 235/45R19 G99) 245/40R19 A01) K03) 255/40R19 A01) K03) §22 49548*08 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XW3(A) e11*2001/116*0264*.. XW3(A) e6*2007/46*0347*.. XW3(A)-TMG e13*2007/46*1956*.. XW4(A) e11*2007/46*0157*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 73 Toyota Prius Plus 225/35R19 A01) bis A10) A11) BF1) K25) K88) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(A) e6*2001/116*0105*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 130 Toyota RAV4 235/45R19 A02) bis A10) (ohne A93) BF1) E62) Serienverbreiterung, nur bis EG- 245/45R19 Genehmigungs-Nr.: A01) K01) e6*2001/116*0105*08) 255/45R19 A01) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(A) e6*2001/116*0105*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 130 Toyota RAV4 235/45R19 A02) bis A10) (mit A93) BF1) E62) Serienverbreiterung, nur bis EG- 245/45R19 Genehmigungs-Nr.: e6*2001/116*0105*08) 255/45R19 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 9 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(A) e6*2001/116*0105*.. XA4 (EU, M) e6*2007/46*0166*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 91 bis 114 Toyota RAV4 245/45R19 A02) bis A10) (nur Ausführungen ab BF2) E63) EG-Genehmigungs-Nr.: e6*2001/116*0105*09 bzw. e6*2007/46*0166*00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA5(EU,M) e6*2007/46*0289*.. XA5(EU,M)-TMG e13*2007/46*1991*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 129 bis 131 Toyota RAV4 245/45R19 A02) bis A10) A93a) GL2) A11) BF1) §22 49548*08 255/45R19 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA5P(EU,M) e6*2007/46*0429*.. XA5P(EU,M)-TGRE e13*2007/46*2356*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 136 Toyota RAV4 235/55R19 A02) bis A10) GCE) A11) BF1) 245/50R19 255/45R19 265/45R19 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AR2 e11*2001/116*0350*.. AR2N e11*2007/46*0117*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 82 bis 130 Toyota Verso 225/40R19 A02) bis A10) BF1) 235/35R19 T91) 245/35R19 255/30R19 T91) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 10 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie §22 49548*08 nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 11 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....", eingetragen haben. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des §22 49548*08 Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: 5307 Anzugsmoment: 110 Nm BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: 5307 Anzugsmoment: 120 Nm BF3) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm Zubehörkit: 5205 Anzugsmoment: 160 Nm E58) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Toyota Auris der 1. Generation. In der Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 4. und 5. Stelle im Variantenschlüssel '15'. E59) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Toyota Auris der 2. Generation. In der Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 4. und 5. Stelle im Variantenschlüssel '18'. E60) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerachse. E61) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Mehrlenkerachse. E62) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0105*08 E63) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0105*09 bzw. e6*2007/46*0166*00 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 12 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 E65) Beim Typ S19(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0103*06 E66) Beim Typ HS19(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0106*08 E68) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0206*09 EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. ADVIC mit belüfteter Scheibe Ø334x30 mm EB2) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. ADVICS mit belüfteter Scheibe Ø333x30 mm EB3) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. ADVICS mit belüfteter Scheibe Ø334x30 mm EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren §22 49548*08 (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) zugelassen sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1360 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1370 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G05) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 195/65R15 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G0Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/55R17 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G2P) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 13 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 G5V) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16, 225/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G7D) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/55R16, 245/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G7F) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 205/55R16, 225/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G99) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/60R17 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- §22 49548*08 Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GCE) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 235/55R19 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GCS) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/55R17, 225/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GL2) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/55R19, 225/60R18, 225/65R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GM9) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/50R19, 225/55R18, 245/40R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 14 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen §22 49548*08 Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K50) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von ca. 200 mm oberhalb Schweller bis zum hinteren Stoßfänger umzulegen. K63) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Stoßfängerkante auf eine Restbreite von 10 mm, von Oberkante bis 150 mm nach unten zu kürzen. K65) An Achse 1 ist im Schwellerbereich der ins Radhaus ragende Kunststoffinnenkotflügel im Bereich von 100 mm von innen nach außen und 150 mm von unten nach oben auszuschneiden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen kann durch Kreisfahrten überprüft werden. K66) An Achse 1 ist die Ausbuchtung des Kunststoff-Innenkotflügels im Bereich der Stoßfängeroberkante nach innen warm einzuformen oder auszuschneiden. K68) An Achse 2 sind zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit folgende Maßnahmen erforderlich: • die vordere Radhauskante ist im Bereich von 150 bis 400 mm oberhalb Schwellerkante umzulegen, • im Übergangsbereich zum hinteren Stoßfänger ist der Spreiznietbefestigungspunkt komplett vom Halter zu entfernen, • der Stoßfänger ist in der Führungsnut zu verkleben, • die ins Radhaus ragende Kante des hinteren Stoßfängers ist auf Restbreite von ca. 3 mm zu kürzen, • die Radhauskante ist im Übergangsbereich nach außen zu formen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 15 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 K73) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im hinteren äußeren Reifenschwenkbereich (siehe Foto) nach innen warm einzuformen oder zu befestigen. Die ins Radhaus ragende Kante des Schwellers ist ab Befestigung nach innen zu kürzen. K78) Zur Gewährleistung ausreichender Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen §22 49548*08 notwendig: • die Radhausausschnittkanten ist von Stoßfängeroberkante bis 180 mm vor dem Schweller komplett umzulegen, • die ins Radhaus hineinragende Kante des Stoßfängers ist der umgelegten Radhausausschnittkanten anzupassen, • die Filzinnenverkleidung ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen, oder eng an das Innere Radhaus anzulegen. K88) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 1 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Befestigungsschrauben an den Blechlaschen im Bereich 20° vor und 20° hinter der Radmitte sind zu entfernen, • die Radhauskante und die Blechlaschen sind im oben genannten Bereich umzulegen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich nach oben einzuformen und hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. K91) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 2 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: • der Kunststoffverbreiterung ist im Bereich 45 Grad vor bis 45 Grad hinter Radmitte auf eine Restbreite von 10 mm zu kürzen, • die Blech Radhauskante ist entsprechend der gekürzten Kunststoffverbreiterung umzulegen (auch im Bereich von 45 Grad vor bis 45 Grad hinter der Radmitte). N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 8 zur ABE-Nr. 49548 nach §22 StVZO Nr. : RA-000770-I0-015 Anlage-Nr. : 11b Seite : 16 / 16 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-8519 N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T85) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1030 kg bei LI 85 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 515 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T91) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1230 kg bei LI 91 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 615 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- §22 49548*08 und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 11b mit den Seiten 1-16 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ BLX-8519 des Auftraggebers Borbet GmbH Geschäftsstelle Essen, 16.01.2025 Anlage 0 Teil1: Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen Seite 9 von 9 Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen-Nrn. K01, K02, K03 und K04 Die nachfolgenden Bilder stellen die Hilfsmittel zur Erfüllung der Radabdeckung dar, die in den Rad- abdeckungsauflagen beschrieben sind. Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich um Gummileisten (schraffiert dargestellt) die mit einem Karosseriekleber beaufschlagt sind. Der Kleber ist auf der Gummileiste so aufgebracht, dass bei der Montage eine Verklebung der äußeren Kotflügelkante mit der Gummileiste erfolgt. Bei vorschriftsgemäßer Durchführung der Montage ist eine dauerhafte und sichere Befestigung der Gummileisten an der Karosserie gewährleistet. Diese Gummileisten sind im Karosseriefachhandel, als Meterware in verschiedenen Breiten, erhältlich. Unter Verwendung dieser Leisten ist die Herstellung einer Verbreiterung bis zu 10 mm zulässig. Vorderachse: Bereich 30-Grad vor der Radmitte Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte §22 49548*08 Hinterachse: Bereich 50-Grad hinter der Radmitte Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte V:23.10.2024