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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)



Nummer der ABE:              49654*01



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             7 J x 17 EH2+


Typ:                         JK7070



Inhaber der ABE              MAK S.p.A.
und Hersteller:              IT-25013 Carpenedolo (BS)




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                     Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                            2
 Nummer der ABE: 49654*01

 Die ABE-Nr. 49654 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 7 J x 17 EH2+ , Typ JK7070,
 in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 366-0378-13-MURD/N1 vom
 28.08.2014 beschrieben.

 Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 3 des
 Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den
 dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.


 Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
 der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
 (FZV) nicht erforderlich.


 Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der TÜV SÜD Auto Service
 GmbH, München, vom 28.08.2014 festgehaltenen Angaben.


 Flensburg, 09.09.2014
 Im Auftrag




Frederik Maß


 Anlagen:

 Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
 Nachtragsgutachten Nr. 366-0378-13-MURD/N1, zur Genehmigung vorgelegt am:
 01.09.2014
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 49654*01


- Anlage -


Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Gutachten 366-0378-13-MURD/N1
zur Erteilung der ABE 49654
zu V.1. ANLAGE: 3                                                Radtyp: JK7070
Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 28.08.2014
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Fahrzeughersteller                       : BMW AG
Raddaten:
Radgröße nach Norm          : 7 J X 17 EH2+               Einpreßtiefe (mm)      : 50
Lochkreis (mm)/Lochzahl     : 120/5                       Zentrierart            : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                              Mittenl Zentrierring-    zul.    zul.     gültig
                                                                   och     werkstoff        Rad-    Abroll   ab
                    Kennzeichnung           Kennzeichnung          (mm)                     last    umf.     Fertig
                    Rad                     Zentrierring                                    (kg)    (mm)     datum
120572650           I3B                     ohne                        72,6                  520     2037    10/13
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme ( z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
ersetzt werden.
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller         : BMW AG
Befestigungsteile                        : Kegelbundschrauben M14x1,25, Schaftl. 27 mm, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile       : 140 Nm
Verkaufsbezeichnung:     MINI
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis         kW       Reifen           Auflagen zu Reifen         Auflagen
UKL-N1       e24*2007/46*0023*..      66 - 160 205/55R17 91                                10B; 11B; 11G; 11H;
                                               215/50R17 91     11A; 248                   12A; 51A; 71K; 721;
                                               215/55R17 94     11A; 248                   73C; 74C; 76S
                                               225/45R17 91     11A; 248

Verkaufsbezeichnung:     MINI (COUNTRYMAN)
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW       Reifen                Auflagen zu Reifen         Auflagen
UKL/X        e1*2007/46*0496*..  66 - 160 205/55R17 91                                     10B; 11B; 11G; 11H;
                                          215/50R17 91          11A; 248                   12A; 51A; 71K; 721;
                                          215/55R17 94          11A; 248                   73C; 74C; 76S
                                          225/45R17 91          11A; 248

Verkaufsbezeichnung:     MINI (PACEMAN)
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW       Reifen                Auflagen zu Reifen         Auflagen
UKL-C/X      e1*2007/46*0563*..  66 - 160 205/55R17 91                                     ab
                                                                                           e1*2007/46*0563*01;
                                              215/50R17 91      11A; 248                   10B; 11B; 11G; 11H;
                                              215/55R17 94      11A; 248                   12A; 51A; 71K; 721;
                                              225/45R17 91      11A; 248                   73C; 74C; 76S

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Gutachten 366-0378-13-MURD/N1
zur Erteilung der ABE 49654
zu V.1. ANLAGE: 3                                                Radtyp: JK7070
Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 28.08.2014
__________________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                      Seite: 2 von 2
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
     Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
     kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
     Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
     (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74C) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller bzw. die vom
     Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der
     serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage
     zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
76S) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
     mindestens 18-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
						
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