Gutachten 366-0293-07-MURD
zur Erteilung der ABE 47110
ANLAGE: 8 NISSAN Radtyp: OHM5
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 12.11.2007
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Fahrzeughersteller : NISSAN
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 7 J X 15 H2 Einpreßtiefe (mm) :0
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
OHM5DBP0011 PCD139.7 ET0 ohne 110 975 2380 10/07
0
OHM5DSA0011 PCD139.7 ET0 ohne 110 975 2380 10/07
0
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : NISSAN
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJX2
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm für Typ : K 260
130 Nm für Typ : D22; K 160; R20; VHYD 21; WBYD 21; WD21;
WHYD 21; WYD 21; 260
Verkaufsbezeichnung: NISSAN PATROL
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
260 F301 84 - 85 10R15 10N; 51G Kombi; 2-türig; 4-
235/70R15-103 11A; 24K; 51J; 54A türig;
235/75R15-104 24K; 51J 10B; 10S; 11B; 11G;
255/70R15 108 24K 11H; 12A; 51A; 54F;
255/75R15 10N; 51G 573; 581; 71K; 721;
255/75R15-104 11A; 24K; 54A 725; 73C; 74A; 744;
30X9.5R15-LT 24K 76Q
101
31X10.5R15-LT 11A; 24K; 54A
104
Verkaufsbezeichnung: NISSAN PATROL / DATSUN
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
K 160 C085 70 - 89 P235/70R15- 11A; 24C; 24D Kombi; 2-türig;
100
10R15 11A; 24C; 24D; 53S; 54A 10B; 10S; 11B; 11G;
225/70R15-100 11A; 24C; 24D; 54A 11H; 12A; 51A; 573;
225/75R15-102 11A; 24C; 24D 581; 71K; 721; 725;
255/60R15-102 11A; 24C; 24D; 54A 73C; 74A; 744; 76Q
30X9.5R15-LT 11A; 24C; 24D
101
31X10.5R15-LT 11A; 24C; 24D; 54A
104
9 R 15 LT 11A; 24C; 24D; 53S; 54A
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0293-07-MURD
zur Erteilung der ABE 47110
ANLAGE: 8 NISSAN Radtyp: OHM5
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 12.11.2007
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Verkaufsbezeichnung: NISSAN PATROL / DATSUN
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
K 260 D886 70 - 88 P275/60R15- 11A; 24C; 24D Kombi; 2-türig;
100
235/70R15-103 11A; 24C; 24D 10B; 11B; 11G; 11H;
235/75R15-104 11A; 24C; 24D 12A; 51A; 71K; 721;
255/70R15 108 11A; 24C; 24D 725; 73C; 74A
30X9.5R15-LT 11A; 24C; 24D; 54A
101
31X10.5R15-LT 11A; 21B; 24C; 24D; 362;
104 54A
K 260 D886/1 70 - 88 P275/60R15- 11A; 24C; 24D Kombi; 2-türig;
100
235/70R15-103 11A; 24K 10B; 11B; 11G; 11H;
235/75R15-104 11A; 24K 12A; 51A; 71K; 721;
255/70R15 108 11A; 24C; 24D 725; 73C; 74A
30X9.5R15-LT 11A; 24K; 54A
101
31X10.5R15-LT 11A; 21B; 24C; 24D; 362;
104 54A
Verkaufsbezeichnung: NISSAN PICKUP
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
D22 H960 76 225/75R15 106 11A; 24C; 24D Nicht "Rally Raid
235/75R15 105 11A; 24C; 24D Ausstattung"; Lkw
255/70R15 108 11A; 24C; 24D offener Kasten
255/75R15 110 11A; 24C; 24D; 54A (Serie);
265/70R15-110 11A; 24C; 24D; 54A Allradantrieb;
265/75R15-110 11A; 24C; 24D; 54A 10B; 10S; 11B; 11G;
30x9.50R15 104 11A; 24C; 24D; 54A 11H; 12A; 51A; 54F;
31x10.50R15 11A; 24C; 24D; 54A 573; 581; 71K; 721;
109
725; 73C; 74A; 744;
76Q
MD21 E082 53 - 74 225/75R15 102 XA6; 11A; 24C; 24D 10B; 11B; 11G; 11H;
235/70R15-102 XA6; 11A; 24C; 24D 12A; 51A; 573; 581;
235/75R15-104 XAA; XA6; XA9; 11A; 71K; 721; 725; 73C;
24C; 24D 74A; 744
255/70R15 108 XAA; XA6; XA9; 11A;
24C; 24D
255/75R15 110 XAA; XA6; XA8; XA9;
11A; 24C; 24D
265/70R15-110 XAA; XA6; XA9; 11A;
24C; 24D
265/75R15-112 XAA; XA6; XA8; XA9;
11A; 24C; 24D
275/60R15-107 XAA; XA6; XA9; 11A;
24C; 24D; 56G
30x9.50R15 104 XAA; XA6; XA9; 11A;
24C; 24D
31X10.50R15 XAA; XA6; XA8; XA9;
109 11A; 24C; 24D
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0293-07-MURD
zur Erteilung der ABE 47110
ANLAGE: 8 NISSAN Radtyp: OHM5
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 12.11.2007
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Verkaufsbezeichnung: NISSAN TERRANO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
VHYD 21 EBE 73 - 109 225/75R15 102 XAB; 11A; 24C; 24D 10B; 10S; 11B; 11G;
WBYD 21 EBE 235/70R15 103 XAB; 11A; 24C; 24D 11H; 12A; 51A; 54F;
WD21 E736 235/75R15 105 XAB; 11A; 24C; 24D 573; 581; 71K; 721;
WHYD 21 EBE 255/70R15 108 XAB; 11A; 24C; 24D 725; 73C; 74A; 744;
WYD 21 EBE 255/75R15 110 XAA; XA8; XA9; 11A; 76Q
24C; 24D
265/70R15-110 XAB; 11A; 24C; 24D
265/75R15-112 XAA; XA8; XA9; 11A;
24C; 24D
30x9.50R15 104 XAB; 11A; 24C; 24D
31X10.50R15 XAA; XA8; XA9; 11A;
109 24C; 24D
Verkaufsbezeichnung: NISSAN TERRANO II
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
R20 e9*93/81*0015*.. 85 - 113 215/80R15 102 XBS; 11A 10B; 10S; 11B; 11G;
225/70R15 100 XBS; 11A 11H; 12A; 51A; 573;
225/75R15 102 XBS; 11A 581; 71K; 721; 725;
235/70R15 103 XBS 73C; 74A; 744; 76Q
235/75R15 105 XBS; 11A
255/70R15 108 XBS; 11A
255/75R15 110 XAD; XBS; 11A; 54A
265/70R15-110 11A; 24C; 24D
265/75R15-110 XAD; 11A; 24C; 24D; 54A
30x9.50R15 104 XBS; 11A
31X10.50R15 XAD; XBS; 11A; 54A
109
Verkaufsbezeichnung: TERRANO II ww. MAVERICK
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
R20 G436 73 - 91 225/75R15 102 10B; 10S; 11B; 11G;
235/70R15-102 11H; 12A; 51A; 573;
235/75R15-104 XAC; 11A; 24N; 24O 581; 71K; 721; 725;
255/70R15 108 XAC; 11A; 24N; 24O 73C; 74A; 744; 76Q
255/75R15 110 XAC; XAD; 11A; 24N;
24O
265/70R15-110 XAC; 11A; 24N; 24O
265/75R15-112 XAC; XAD; 11A; 24N;
24O
275/60R15-107 XAC; 11A; 24N; 24O;
56G
30x9.50R15 104 XAC; 11A; 24N; 24O
31X10.50R15 XAC; XAD; 11A; 24N;
109 24O
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0293-07-MURD
zur Erteilung der ABE 47110
ANLAGE: 8 NISSAN Radtyp: OHM5
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 12.11.2007
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10N) Gegebenenfalls aufgeführte Fabrikatsbindungen/-empfehlungen in den Fahrzeugpapieren bzw. der
Betriebsanleitung sind zu beachten oder es dürfen nur die vom Fahrzeughersteller freigegebenen
Reifenfabrikate verwendet werden.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw.
der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
21B) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung
ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
24N) An den hinteren Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter
Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei
Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0293-07-MURD
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Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 12.11.2007
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Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
24O) An den vorderen Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter
Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei
Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
362) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages an der Vorderachse ist eine ausreichende Freigängigkeit der
Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-
Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist.Der Loadindex,
das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die
Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu
beachten.
51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
53S) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die ausreichende Tragfähigkeit der Reifengröße mit
Angabe des Mindestreifenfülldruckes erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den
Fahrzeugpapieren mitzuführen.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine
Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu
berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge
erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der
Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0293-07-MURD
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581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-
Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der
Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
entnehmen.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
beachten.
76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
XA6) Die zulässige Achslast darf wegen der Radtragfähigkeit 1700 kg nicht übersteigen. Deshalb ist in
Verbindung mit dieser Rad-Reifenkombination eine entsprechende Reduzierung der Hinterachslast
vorzunehmen. Dementsprechend muß die Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht korrigiert werden.
XA8) Bei Fahrzeugen mit der serienmäßigen Bereifung 205R16 ist eine Überprüfung und ggf. Neueinstellung
des Tachometers erforderlich. Wird eine Neueinstellung vorgenommen, können die Serienreifen nur dann
wahlweise verwendet werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen wird, daß die Tachometereinstellung auch
für diese Reifen noch vorschriftsmäßig ist. Wird eine Neueinstellung vorgenommen, können die
Serienreifen nur dann wahlweise verwendet werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen wird, daß die
Tachometereinstellung auch für diese Reifen noch Vorschriftsmäßig ist. Bei Neueinstellung ist der
vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten
nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
XA9) Die äußeren Ecken des serienmäßigen Frontspoilers sind unter einem Winkel von 45° und einer Länge
von ca. 40-50mm abzuschneiden.
XAA) Das in den Radlauf hineinragende innere Abchlußblech muß vor der Verschraubung mit dem Kotflügel
um 90 Grad nach Außen umgebogen werden. Der Kunststoffspritzschutz muß in diesem Bereich bis
unterhalb der ersten Befestigungsschraube abgeschnitten werden. (Nicht erforderlich bei Fahrzeugen mit
der Serienbereifung 31x10,50R15)
XAB) Bei Fahrzeugen mit der serienmäßigen Bereifung 31x10,50R15 ist eine Überprüfung und ggf.
Neueinstellung des Tachometers erforderlich. Wird eine Neueinstellung vorgenommen, können die
Serienreifen nur dann wahlweise verwendet werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen wird, daß die
Tachometereinstellung auch für diese Reifen noch vorschriftsmäßig ist.
XAC) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit müssen je nach der verwendeten Rad-Reifenkombination
die Radläufe in folgender Weise nachgearbeitet werden:
a) Einschneiden der Schmutzfänger
b) Abschleifen der hinter dem Rad befindlichen Kotflügelecke und Eindrücken des Innenkotflügels mittels
Heißluft
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
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Gutachten 366-0293-07-MURD
zur Erteilung der ABE 47110
ANLAGE: 8 NISSAN Radtyp: OHM5
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH Stand: 12.11.2007
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c) Ausschneiden der Frontschürze
d) Umlegen der hinteren Radlaufkante im Bereich vom 45 Grad um die Radmitte
XAD) Diese Rad-Reifenkombination ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit der serienmäßigen Bereifung
235/75R15 bzw. 235/70R16.
XBS) Zur Herstellung ausreichender Radabdeckung müssen an Vorder- und Hinterachse mindestens
Kotflügelspritzecken angebracht werden.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.