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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 49024 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55079312 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 5Jx14H2 Typ Torino II 5014
Hersteller                       Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                           Seite 1 von 4

Auftraggeber                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
                                 Paradiesstraße 14b
                                 97080 Würzburg
                                 QM-Nr. 04102020050

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad
Modell                           Torino
Typ                              Torino II 5014
Radgröße                         5Jx14H2
Zentrierart                      Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/              Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                           Lochkreis- (mm)/       tiefe     last   (mm)
                                                  Mittenloch-ø           (mm)      (kg)
                                                  (mm)
33861        Torino II 5014 / Ø63,3-Ø59,1         4/100/59,1             38       500     1850

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                       49024
Herstellerzeichen                DBV GERMANY
Radtyp und Ausführung            Torino II 5014
Radgröße                         5Jx14H2
Einpresstiefe                    ET (s.o.)
Herstelldatum                    Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der                Bund         Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)     Artikel-Nr.
        Befestigungsmittel
S01     Mutter M12x1,25        Kegel 60°    90                       -                    49312

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                       Nissan

Spurverbreiterung                innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49024 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55079312 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5Jx14H2 Typ Torino II 5014
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Almera          55-64         175/65R14     R37                                   A02 A04 A05
N15                    55-64         185/60R14                                           A08 A09 A14
e1*93/81*0025*..                                                                         A21 A30 B03
                                                                                         S01
Nissan Micra           40-60         165/60R14     R37                                   A02 A04 A05
K11                    40-60         185/50R14                                           A08 A09 A12
G220,                                                                                    A14 A21 B03
e11*93/81*0021*..                                                                        S01
Nissan Sunny           40-66         165/65R14     R37                                   A02 A04 A05
B12, N13               40-66         175/65R14                                           A08 A09 A12
E301, E287                                                                               A14 A21 B03
                                                                                         S01
Nissan Sunny           54-66         175/65R14                                           A02 A04 A05
B12A, N13A                                                                               A08 A09 A12
E521, E522                                                                               A14 A21 B03
                                                                                         S01
Nissan Sunny           55-66         175/65R14     R37                                   A02 A04 A05
N14                    55-66         185/60R14                                           A08 A09 A12
F666                                                                                     A14 A21 A58
                                                                                         B03 S01
Nissan Sunny           40-66         165/65R14     R37                                   A02 A04 A05
Y10                    40-66         175/65R14                                           A08 A09 A12
F727,                                                                                    A14 A21 B03
e1*93/81*0026*..                                                                         S01
Nissan Sunny           55-66         175/65R14                                           A02 A04 A05
Y10L                                                                                     A08 A09 A12
F672                                                                                     A14 A21 B03
                                                                                         S01

Auflagen und Hinweise

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49024 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55079312 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5Jx14H2 Typ Torino II 5014
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 3 von 4

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig.
Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.

A30    Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 11. September 2012 in Lambsheim statt.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49024 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55079312 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5Jx14H2 Typ Torino II 5014
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 4 von 4

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2012.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 11. September 2012




Schmidt                                                                      00184529.DOC




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