Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 47985 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000492-A0-233
Anlage-Nr. : 15
Seite : 1/6 Mobilität
Auftraggeber : CMS Trading Automotive GmbH
Teiletyp : C18 808
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: C18 808
Art des Sonderrades: Einteiliges Leichtmetallsonderrad
Radausführung: CMS 590/07
Artikel- oder Katalog-Nr: C18 808 40 10
Radgröße: 8Jx18EH2+
Rad-Einpresstiefe: 40 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 67,20 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: SR 14 Ø67,1-Ø66,1
geprüfte Radlast: 703 kg
bei Reifenabrollumfang: 2254 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
A32, A33, J10, P12, T30, T31, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde Z 50 110 Nm
V10, Z50, Z51 M12x1,25
Typ: A32
ABE / EG-Genehmigung: e1*93/81*0011*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
103 bis 142 Nissan Maxima QX 225/40R18 A02) bis A10)
e1*93/81*0011*03E 1105/1020(1080) 5/114,3/66
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 47985 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000492-A0-233
Anlage-Nr. : 15
Seite : 2/6 Mobilität
Auftraggeber : CMS Trading Automotive GmbH
Teiletyp : C18 808
Typ: A33
ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0136*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
103 bis 147 Nissan Maxima QX 225/40R18 A01) bis A10)
L03)
235/40R18
K21)
245/35R18
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
225/40R18 245/35R18 A01) bis A10)
L03)V00n)
e1*98/14*0136*04E 1090/1085 5/114,3/66
Typ: V10
ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0035*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
78 bis 100 Nissan Almera Tino 225/40R18 A02) bis A10)
G15)
235/40R18
A01)G01)K03)
e9*98/14*0035*09 1085/960 5/114,3/66
Typ: T30
ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0166*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 121 Nissan X-Trail 235/50R18 A01) bis A10)
L03)
245/45R18
K03)
e1*98/14*0166*09E 1110/1165 5/114,3/66
Typ: P12
ABE / EG-Genehmigung: e11*98/14*0183*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
80 bis 103 Nissan Primera 225/40R18 A02) bis A10)
(4-türer, 5-türer, Kombi)
235/40R18
e11*98/14*0183*06 1110/1060 5/114,3/66
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 47985 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000492-A0-233
Anlage-Nr. : 15
Seite : 3/6 Mobilität
Auftraggeber : CMS Trading Automotive GmbH
Teiletyp : C18 808
Typ: Z50
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0298*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
172 Nissan Murano 225/65R18 A02) bis A10)
235/60R18
245/55R18
A01)K04)
255/55R18
A01)K03)K04)
265/55R18
A01)K03)K04)
e1*2001/116*0298*03E 1235/1195(1335) 5/114,3/66
Typ: J10
ABE / EG-Genehmigung: e11*2001/116*0295*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
76 bis 110 Nissan Qashqai, 225/50R18 A01) bis A10)
Nissan Qashqai+2 K04)
235/50R18
K02)K03)
245/45R18
K02)K03)
e11*2001/116*0295*10 1230/1260(0) 5/114,3/66
Typ: T31
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0432*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
104 bis 127 Nissan X-Trail 225/50R18 A02) bis A10)
235/50R18
245/45R18
e1*2001/116*0432*03 1180/1170(0) 5/114,3/66
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 47985 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000492-A0-233
Anlage-Nr. : 15
Seite : 4/6 Mobilität
Auftraggeber : CMS Trading Automotive GmbH
Teiletyp : C18 808
Typ: Z51
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0478*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
188 Nissan Murano 235/60R18 A01) bis A10)
K04)A93)
235/65R18
K04)A93)
245/60R18
K01)K04)A93)
255/55R18
K01)K04)
255/60R18
K01)K04)
265/55R18
K01)K02)
275/50R18
K01)K02)
285/50R18
K01)K02)
e1*2001/116*0478*00 12901215(0) 5/114,3/66
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 47985 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000492-A0-233
Anlage-Nr. : 15
Seite : 5/6 Mobilität
Auftraggeber : CMS Trading Automotive GmbH
Teiletyp : C18 808
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur vom Radhersteller mitzuliefernden
Befestigungsteile verwendet werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten
ausgewuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des
Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden.
G15) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nur mit der Bereifungsgröße 185/65R15 ausgerüstet
sind, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 °
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 47985 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000492-A0-233
Anlage-Nr. : 15
Seite : 6/6 Mobilität
Auftraggeber : CMS Trading Automotive GmbH
Teiletyp : C18 808
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der
Stoßfängeroberkante zu kürzen oder nach hinten/oben zu biegen.
L03) An Achse 1 ist der Lenkeinschlag durch Verdrehen der serienmäßigen Begrenzungs-
schraube zu begrenzen.
V00n) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der
Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen
wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder
Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 15 mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ C18 808 des Auftraggebers CMS Trading Automotive GmbH.
Essen, 05.02.2010
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc
RA-000492-A0-233-15~NI-5-114_3-66-67_2-40-C18_808_40_10.doc