Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811 Nr. : RA-000352-Q0-015 Anlage-Nr. : 20 Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 70738 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CA 70738 Art des Rades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: Borbet Radausführung: Lk 114,3 Radgröße: 7Jx17H2 Rad-Einpresstiefe: 45 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø66,1 geprüfte Radlast: 650 kg bei Reifenabrollumfang: 2100 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment F15, F15-LPG, F15M, P12, T31, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm V37, C13, T32 M12x1,25 Typ: P12 ABE / EG-Genehmigung: e11*98/14*0183*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 103 Nissan Primera (4-türer), 215/50R17 A02) bis A10) Nissan Primera (5-türer), Nissan Primera Kombi e11*98/14*0183*06 1110/1060 5/114,3/66 RA-000352-Q0-015-20~NI-5-114_3-66-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811 Nr. : RA-000352-Q0-015 Anlage-Nr. : 20 Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 70738 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T31 e1*2001/116*0432*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 104 bis 127 Nissan X-Trail 215/60R17 A02) bis A10) (bis EG-Genehmigungs-Nr.: e1*2001/116*0432*05) 225/55R17 235/55R17 245/50R17 255/50R17 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T31 e1*2001/116*0432*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 127 Nissan X-Trail 225/60R17 A02) bis A10) (ab EG-Genehmigungs-Nr.: e1*2001/116*0432*06) 235/55R17 255/50R17 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T32 e13*2007/46*1456*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 Nissan X-Trail 225/65R17 A02) bis A10)ER1) RA-000352-Q0-015-20~NI-5-114_3-66-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811 Nr. : RA-000352-Q0-015 Anlage-Nr. : 20 Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 70738 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F15 e11*2007/46*0132*.. F15 e3*2007/46*0162*.. F15-LPG e3*2007/46*0225*.. F15M e3*2007/46*0257*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 69 bis 160 Nissan Juke, Nissan Juke 205/55R17 A02) bis A10) Bifuel A93)N215) E19) (Frontantrieb) 205/55R17 M+S A93) 215/50R17 A93) 215/55R17 A93)G1Z) 225/50R17 A93) 235/50R17 G1Z) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F15 e11*2007/46*0132*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 140 bis 157 Nissan Juke 205/55R17 A02) bis A10) (Allrad) A93)N215) 215/50R17 A93) 215/55R17 A93) 225/50R17 A93) 235/50R17 RA-000352-Q0-015-20~NI-5-114_3-66-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811 Nr. : RA-000352-Q0-015 Anlage-Nr. : 20 Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 70738 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): V37 e13*2007/46*1378*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 125 Infiniti Q50 225/55R17 A02) bis A10) (2WD + 4WD) EF0) 235/50R17 245/50R17 255/50R17 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): C13 e9*2007/46*3086*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 85 Nissan Pulsar 205/50R17 A02) bis A10) 215/45R17 225/45R17 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. RA-000352-Q0-015-20~NI-5-114_3-66-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811 Nr. : RA-000352-Q0-015 Anlage-Nr. : 20 Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 70738 A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E19) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. ER1) Aufgrund der geprüften Radfestigkeit ist die Verwendung dieser Rad-Reifen-Kombination nur zulässig an Fahrzeugen mit zulässigen Achslasten bis max. 1243 kg. Bei Montage an Achse 2 gilt dies auch für die erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den Fahrzeugpapieren). Sofern nur diese höher ist als der oben genannte Wert gilt dieser als erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb für diese Rad-Reifen-Kombination. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. RA-000352-Q0-015-20~NI-5-114_3-66-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811 Nr. : RA-000352-Q0-015 Anlage-Nr. : 20 Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CA 70738 G1Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/55R17, 215/60R16 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. Die Anlage Nr. 20 mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CA 70738 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 28.01.2015 RA-000352-Q0-015-20~NI-5-114_3-66-ET45.docx