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							        Gutachten 366-0079-16-WIRD
        zur Erteilung der ABE 50937
        ANLAGE: 1                                                            Radtyp: FU68080
        Hersteller: MAK S.p.A.                                               Stand: 25.04.2016
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        Fahrzeughersteller                         : NISSAN, NISSAN EUROPE (F), Nissan International S. A.
        Raddaten:
        Radgröße nach Norm             : 8 J X 18 H2                 Einpreßtiefe (mm)       : 30
        Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 114,3/6                     Zentrierart             : Mittenzentrierung
        Technische Daten, Kurzfassung
        Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                 Mittenl Zentrierring-   zul.     zul.      gültig
                                                                              och     werkstoff       Rad-     Abroll    ab
                            Kennzeichnung       Kennzeichnung                 (mm)                    last     umf.      Fertig
                            Rad                 Zentrierring                                          (kg)     (mm)      datum
        1143630661/Z3       FU68080/Z3 PCD114,3 Ø66.1-N-Ø76                        66,1     Kunststoff 1060      2364     05/13
        Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme ( z. B.
        Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
        ersetzt werden.
        Verwendungsbereich/Fz-Hersteller           : NISSAN, NISSAN EUROPE (F), Nissan International S. A.
        Befestigungsteile                          : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
        Zubehör                                    : Kit N9; Kappe MAK 60
        Anzugsmoment der Befestigungsteile         : 113 Nm für Typ : R51
                                                     120 Nm für Typ : D40; D401
                                                     133 Nm für Typ : D231
        Verkaufsbezeichnung:     NISSAN NAVARA
50937




        Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW        Reifen                    Auflagen zu Reifen        Auflagen
        D40          L617               106 - 140 235/60R18 103             5LK; 51J                  Lkw offener Kasten
        D401         e9*2007/46*0018*..           235/60R18 107             5NK; 51J                  (Serie);
                                                  235/65R18 106             5NA; 51J                  Allradantrieb;
                                                  235/65R18 110             51J                       10B; 11B; 11G; 11H;
                                        106 - 170 255/55R18 105             5MK                       12A; 51A; 54F; 573;
                                                  255/55R18 109                                       71K; 721; 725; 73C;
                                                  255/60R18 108             5PA                       74A; 74P; 744
                                                  255/60R18 112
                                                  265/55R18 108             5PA
                                                  265/60R18 110

        Verkaufsbezeichnung:     NISSAN NP300 NAVARA
        Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW        Reifen                    Auflagen zu Reifen        Auflagen
        D231         e9*2007/46*6364*.. 120       225/60R18 104                                       nur Fzg.-Breite
                                                  235/60R18 107             11A; 24J                  1850mm; nur mit
                                                  235/65R18 106             11A; 24J                  Starrachse als
                                                  245/60R18 105             11A; 24J; 247             Hinterachse;
                                        120 - 140 255/55R18 105             11A; 24J; 24M             Allradantrieb;
                                                  255/60R18 108             11A; 24J; 24M             Heckantrieb;
                                                  265/55R18 108             11A; 24C; 243; 248        10B; 11B; 11G; 11H;
                                                  265/60R18 110             11A; 24C; 243; 248        12A; 51A; 71C; 71K;
                                                  275/50R18 107             11A; 24C; 243; 248        721; 725; 73C; 74A;
                                                  285/50R18 109             11A; 24C; 24D             74P
                                                  285/55R18 113             11A; 24C; 24D




                                          Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                            von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
        Gutachten 366-0079-16-WIRD
        zur Erteilung der ABE 50937
        ANLAGE: 1                                                         Radtyp: FU68080
        Hersteller: MAK S.p.A.                                            Stand: 25.04.2016
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        Verkaufsbezeichnung:     PATHFINDER
        Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW        Reifen                Auflagen zu Reifen       Auflagen
        R51          e9*2001/116*0051*.. 120 - 128 245/60R18 105         51J                      10B; 11B; 11G; 11H;
                                         120 - 198 255/55R18 105                                  12A; 51A; 71K; 721;
                                                   255/60R18 108         NAU                      725; 73C; 74A; 74P
                                                   265/60R18 110         NAU; 11A; 24J; 24M

        Auflagen
        10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
             Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
             entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
        11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
             oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
             einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
             FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
             Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
             lassen.
        11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
             Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
             ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
             den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
             bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
             dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
             der Fahrzeugpapiere enthält.
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        11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
             sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
             Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
             gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
             gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
             ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
        11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
             erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
             Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
             nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
        12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
             Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
             Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
             aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
        243) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
             befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der
             Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
             (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
        247) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
             befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des
             Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
             dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter
             Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
             im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
        248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
             Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
             Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)


                                       Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                         von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
        Gutachten 366-0079-16-WIRD
        zur Erteilung der ABE 50937
        ANLAGE: 1                                                         Radtyp: FU68080
        Hersteller: MAK S.p.A.                                            Stand: 25.04.2016
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              kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
              Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
              (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
        24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
             Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
             hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
             des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
             genannten Bereich abgedeckt sein.
        24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
             Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
             hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
             des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
             genannten Bereich abgedeckt sein.
        24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
             Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
             hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
             Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
             gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
             Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
             abgedeckt sein.
        24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
             Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
             hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
             Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
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             gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
             Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
             abgedeckt sein.
        51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
             Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
             Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
             Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
        51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
             Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
        54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
             unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
             Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
             Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
             Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
             Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
             oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
             Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
             FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
             dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
        573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
             Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
             Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
             empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
             Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
        5LK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
             Achslast von 1750kg.




                                       Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                         von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
        Gutachten 366-0079-16-WIRD
        zur Erteilung der ABE 50937
        ANLAGE: 1                                                         Radtyp: FU68080
        Hersteller: MAK S.p.A.                                            Stand: 25.04.2016
        __________________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                              Seite: 4 von 4
        5MK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
             Achslast von 1850kg.
        5NA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
             Achslast von 1900kg.
        5NK) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
             Achslast von 1950kg.
        5PA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
             Achslast von 2000kg.
        71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
             werden.
        71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
             Tiefbetts angebracht werden.
        721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
             außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
             Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
             Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
             Ventilherstellers zu beachten.
        725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
             Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
        73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
        744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
             entnehmen.
50937




        74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
             die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
             Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
             beachten.
        74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
             Zentrierringe verwendet werden.
        NAU) Die Verwendung dieser Reifengröße ist "nur zulässig" an Fahrzeugausführungen, wenn die Reifengröße
             255/70R16 oder 255/65R17 serienmäßig vom Fahrzeuhersteller in den Fahrzeugpapieren eingetragen
             ist.




                                       Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                         von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




                       ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


        nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
        Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


        Nummer der ABE:              50937



        Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                     8 J x 18 H2


        Typ:                         FU68080
50937




         Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
         Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




        Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
        Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


        Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                               KBA 50937


        Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
        der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
        Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
        dürfen nicht angebracht werden.
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50937


        Die ABE-Nr. 50937 erstreckt sich auf die Sonderräder 8 J x 18 H2, Typ FU68080, in den
        Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0079-16-WIRD vom 25.04.2016 beschrieben.


        Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

        1-7

        des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
        aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

        Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
        der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
        (FZV) nicht erforderlich.

        An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
        Stellen gut lesbar und dauerhaft,

        der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
        die Felgengröße,
50937




        der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
        das Herstelldatum (Monat und Jahr),
        das Typzeichen und
        die Einpresstiefe anzubringen.

        Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
        Außendurchmesser zu kennzeichnen.

        Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
        TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 25.04.2016 festgehaltenen Angaben.

        Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
        in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

        Flensburg, 31.05.2016
        Im Auftrag
                           Kraftfahrt-Bundesamt
                                         DE-24932 Flensburg




                        Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


        Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50937



        Ausgabedatum:       31.05.2016                 letztes Änderungsdatum: --

        1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


        2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                           Datum:
              FU68080                                                           03.02.2016

                                                       letztes Änderungsdatum: 03.02.2016


        3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                               Datum:
              366-0079-16-WIRD                                                  25.04.2016
50937




        4.    Beschreibung der Änderungen:
              entfällt - not applicable
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50937

        - Anlage -

        Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

        Nebenbestimmungen

        Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
        Vorschrift zu kennzeichnen.

        Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                               KBA 50937

        Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
        unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
        ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
        Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
        der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
        bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
        Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
50937




        können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

        Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
        genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
        ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
        geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
        die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
        Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
        herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
        Umweltschutzes nicht entspricht.

        Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
        Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
        sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
        Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
        seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

        Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
        Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

        Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
        erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
        DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg



                                                       2
        Approval No.: 50937

        - Attachment -

        Collateral clauses and instruction on right to appeal

        Collateral clauses

        All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
        applied regulation.

        The approval identification is as follows: - see German version -

        The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
        documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
        the Kraftfahrt-Bundesamt.
        Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
        one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
        the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
        Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
        prosecuted.

        The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
50937




        with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
        issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
        violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
        assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
        comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

        The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
        from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
        the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
        taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
        unhindered access to the production and storage facilities.

        The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
        mark rights of third parties are not affected with this approval.

        Instruction on right to appeal

        This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
        writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
        DE-24944 Flensburg.
						
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