Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 49547 Nr. : RA-000771-D0-015 Anlage-Nr. : 31c Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-9519 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: BLX-9519 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Borbet Montageposition: Hinterachse * Radausführung: LK112 Radgröße: 9½Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø66,6 geprüfte Radlast: 720 kg bei Reifenabrollumfang: 2100 mm * Die Verwendung des Rades BLX-9519, LK112 ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp BLX-8519 (ABE-Nr. 49548*05) an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp BLX-8519, LK112 (ABE-Nr. 49548*05) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan / Infinti Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment H15 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 5255 130 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm RA-000771-D0-015-31c~NI-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 49547 Nr. : RA-000771-D0-015 Anlage-Nr. : 31c Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-9519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): H15 e11*2007/46*2977*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.5x19,ET30 9.5x19,ET35 125 bis 155 Nissan Infiniti QX30 235/40R19 235/40R19 A01) bis A10) K04) 245/40R19 245/40R19 A01) bis A10) K04) 225/45R19 245/40R19 A01) bis A10) K04) V00) Die Verwendung des Rades BLX-9519, LK112 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte ‘Hinterachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp BLX-8519 (ABE-Nr. 49548*05) an der Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. RA-000771-D0-015-31c~NI-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 49547 Nr. : RA-000771-D0-015 Anlage-Nr. : 31c Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BLX-9519 A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 31c mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ BLX-9519 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 14.03.2019 RA-000771-D0-015-31c~NI-5-112-66_5-ET35.docx