GUTACHTEN zur ABE Nr.52891 nach §22 StVZO
Anlage 8 zum Prüfbericht Nr.55809919 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ 19328
Hersteller O.Z. Spa
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Bastion 49/4
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell MSW48
Typ 19328
Radgröße 7,0Jx17H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- last Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe (mm) (kg) (mm)
Mittenloch-ø (mm)
008 19328 008 / ohne Ring 5/130/89,1 66 1050 2170
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 52891
Herstellerzeichen MSW
Radtyp und Ausführung 19328 008
Radgröße 7,0Jx17H2
Einpresstiefe ET 66
§22 52891*11
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment Schaftlänge Artikel-Nr.
(Nm) (mm)
S01 Serienschraube M14x1,5 Kegel 60° 175 30 Serie
S02 Serienschraube M14x1,5 Kegel 60° 170 30 Serie
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im
Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen
durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Nissan
Opel
Renault
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Interstar (III) 77-125 215/65R17C A33 T08 T12 210 A14 A21 AFa
NDA 77-125 215/70R17C A12 206 NoE NoF NoP
e2*2018/858*00079*.. 77-125 235/60R17C A12 T14 210 S02
- nur Frontantrieb
- geschl. Aufbau
(Kastenwagen)
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr.52891 nach §22 StVZO
Anlage 8 zum Prüfbericht Nr.55809919 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ 19328
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Interstar-e (III) 55 215/65R17C A33 T12 210 A14 A21 AFa
NDA 55 215/70R17C A12 206 NoF S02
e2*2018/858*00079*.. 55 235/60R17C A12 T14 210
- Elektro
- nur Frontantrieb
- geschl. Aufbau
(Kastenwagen)
Nissan NV400 / Interstar 74-132 215/60R17C A13 R64 T04 T09 210 A14 A21 AFa
(II) 74-132 225/55R17C A12 T04 210 S01
M1, M9, V1, V8, V9 74-132 235/60R17 A01 A12 G01 R64 T02 T06 X45
e2*2007/46*0137*..; 209
e2*2007/46*0142*..; 74-132 235/60R17 A12 R32 T02 T06 209
e2*2007/46*0143*..; 74-132 235/60R17C A01 A12 G01 R64 X45 210
e2*2007/46*0144*..; 74-132 235/60R17C A12 R32 210
e2*2007/46*0151*..
- Frontantrieb
- geschl. Aufbau
- mit Radschrauben
§22 52891*11
M14x1,5
Opel Movano-B 74-132 215/60R17C A13 R64 T04 T09 210 A14 A21 S01
MR, MW 74-132 225/55R17C A12 T04 210
e1*2007/46*0362*..; 74-132 235/60R17 A01 A12 G01 R64 T02 T06 X45
e1*2007/46*0579*.. 209
- Frontantrieb 74-132 235/60R17 A12 R32 T02 T06 209
- geschl. Aufbau 74-132 235/60R17C A01 A12 G01 R64 X45 210
- mit Radschrauben 74-132 235/60R17C A12 R32 210
M14x1,5
Renault Master (III) 74-132 215/60R17C A13 R64 T04 T09 210 A14 A21 S01
MA/ML/MF/MM/VA/VF/VL/ 74-132 225/55R17C A12 T04 T09 210
VM 74-132 235/60R17 A01 A12 G01 R64 T02 T06 X45
e2*2007/46* 209
0016,0022,0023, 74-132 235/60R17 A12 R32 T02 T06 209
0029,0047,0051, 74-132 235/60R17C A01 A12 G01 R64 T09 T14 X45
0152,0153*.. 210
- Frontantrieb 74-132 235/60R17C A12 R32 T09 T14 210
- geschl. Aufbau
- mit Radschrauben
M14x1,5
Renault Master (IV) 77-125 215/65R17C A33 T08 T12 210 A14 A21 AFa
RDA 77-125 215/70R17C A12 206 NoE NoF NoP
e2*2018/858*00074*.. 77-125 235/60R17C A12 T14 210 S02
- nur Frontantrieb
- geschl. Aufbau
(Kastenwagen)
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GUTACHTEN zur ABE Nr.52891 nach §22 StVZO
Anlage 8 zum Prüfbericht Nr.55809919 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ 19328
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Renault Master (IV) 96-125 215/65R17C A33 T12 210 A14 A21 AFa
RDC 96-125 235/60R17C A12 T14 T17 210 NoE NoF NoP
e2*2018/858*00076*.. S02
- nur Frontantrieb
- geschl. Aufbau
(Kastenwagen)
Renault Master (IV) E-Tech 55 215/65R17C A33 T12 210 A14 A21 AFa
RDA 55 235/60R17C A12 T14 210 NoF S02
e2*2018/858*00074*..
- Elektro
- nur Frontantrieb
- geschl. Aufbau
(Kastenwagen)
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Räder funktionsfähig bleiben.
§22 52891*11
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über
die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die
Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des
Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme von M+S Reifen, Kennzeichnung mit
Piktogramm eines dreigipfligen Berges mit Schneeflocke, Alpine-Symbol) und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu
entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit sind zu
berücksichtigen.
Fahrzeughöchst- Tragfähigkeit (%)
geschwindigkeit Geschwindigkeitssymbol (GSY)
V W Y
210 km/h 100% 100% 100%
220 km/h 97% 100% 100%
230 km/h 94% 100% 100%
240 km/h 91% 100% 100%
250 km/h - 95% 100%
260 km/h - 90% 100%
270 km/h - 85% 100%
280 km/h - - 95%
290 km/h - - 90%
300 km/h - - 85%
Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung
unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder
Reifenherstellers zu beachten.
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GUTACHTEN zur ABE Nr.52891 nach §22 StVZO
Anlage 8 zum Prüfbericht Nr.55809919 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ 19328
Hersteller O.Z. Spa
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Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist
gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang
verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.
Betrifft Räder ohne Zentrierring und Fahrzeugtypen, für die die Anforderungen der VO (EU) 2019/2144 gelten
(Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858):
Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-Kombination nur
zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist (z. B. EU-
Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
Spezielle Auflagen und Hinweise
206 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
zul. Achslast von 2060 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h
§22 52891*11
bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
209 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
zul. Achslast von 2090 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h
bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
210 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
zul. Achslast von 2100 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h
bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden
ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur
Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss
auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist
auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer
Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw.
Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeitssymbol Q, R, S,
T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die
Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den
vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen
E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr.52891 nach §22 StVZO
Anlage 8 zum Prüfbericht Nr.55809919 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ 19328
Hersteller O.Z. Spa
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A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss
auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
AFa Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen mit Frontantrieb.
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige
angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
NoE Nicht für "reines" Elektrofahrzeug (Battery Electric Vehicle "BEV").
NoF Nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus. (Chassic-Cab)
NoP Nicht für Plug-in Hybrid-Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV bzw.
OVC-HEV).
R32 Diese Rad- / Reifenkombination ist zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifengrößen
235/65R16 ww. 235/60R17 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
R64 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 215/65R16,
§22 52891*11
215/60R17 oder 215/55R18 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
S01 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
T02 Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
T04 Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
T06 Reifen (LI 106) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
T08 Reifen (LI 108) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
T09 Reifen (LI 109) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
T12 Reifen (LI 112) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2240 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr.52891 nach §22 StVZO
Anlage 8 zum Prüfbericht Nr.55809919 (4. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ 19328
Hersteller O.Z. Spa
Seite 6 von 6
T14 Reifen (LI 114) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2360 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
T17 Reifen (LI 117) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2570 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.
X45 Diese Reifengröße ist zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 225/70R15 oder
225/65R16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 3. Juli 2026 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute
gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende
§22 52891*11
Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2019.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am
Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für
die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das
Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 3. Juli 2026
Pohl 00471353.DOCX
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim