GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55800504 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller O.Z. Spa
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Brocchi, 22
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QM-Nr.: Z-1209-00-2
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell Superturismo GT
Typ 01672
Radgröße 7 J x 17 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
250 01672250 / S-Ø60,06 4/100/60,1 40 605 1950
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 45677
Herstellerzeichen OZ
Radtyp und Ausführung 01672 250
Radgröße 7 J x 17 H2
Einpresstiefe ET 40
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal Made in Italy
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 26
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55800504) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Nissan
Renault
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55800504 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Micra 48-65 205/40R17 K25 K41 K42 K49 K50 A01 A02 A04
K12 48-65 215/35R17 K25 K42 K49 K50 A05 A08 A09
e11*2001/116*0195*. A12 A14 A21
S01
Megane 60-99 205/50R17 A02 A04 A05
M 60-99 215/45R17 T87 A08 A09 A12
e2*98/14*0272*.. 60-99 225/45R17 A14 A21 Flh
RDK V17 S01
Megane Cabrio 83-99 205/50R17 A02 A04 A05
M 83-99 215/45R17 T87 A08 A09 A12
e2*98/14*0272*.. 83-99 225/45R17 A14 A21 Cbo
- Cabrio/Coupé Cpe RDK V17
S01
Megane Grandtour 60-99 205/50R17 A02 A04 A05
M 60-99 215/45R17 T87 A08 A09 A12
e2*98/14*0272*.. 60-99 225/45R17 A14 A21 Car
RDK V17 S01
Megane Stufenheck 60-99 205/50R17 A02 A04 A05
M 60-99 215/45R17 T87 A08 A09 A12
e2*98/14*0272*.. 60-99 225/45R17 A14 A21 RDK
Sth V17 S01
Renault Clio 120, 124 195/40R17 T81 A02 A04 A05
B A08 A09 A12
e2*93/81*0126*.. A14 A21 S01
e2*98/14*0126*..
Renault Laguna 61-102 205/45R17 K42 K56 T88 X19 A01 A02 A04
B56 61-102 215/40R17 K41 K42 K56 T85 T87 A05 A08 A09
G638, 61-102 215/45R17 K41 K42 K56 T87 T88 T91 X11 A12 A14 A21
e2*93/81*0012*.., 61-102 225/45R17 K41 K42 K56 X11 B02 K45 K49
e2*98/14*0012*.. K50 S01
Renault Laguna 61-102 205/45R17 121 K42 K56 T88 X19 A01 A02 A04
K56 61-102 215/40R17 121 K41 K42 K56 T87 A05 A08 A09
e2*93/81*0011*.., 61-102 215/45R17 121 K41 K42 K56 T87 T88 T91 A12 A14 A21
X11 B02 K45 K49
e2*98/14*0011*.. 61-102 225/45R17 121 K41 K42 K56 T90 T91 X11 K50 S01
Renault Safrane 65-101 215/45R17 121 G46 K42 K45 T87 T88 T91 A01 A02 A04
B54 65-101 225/45R17 121 G46 K42 K45 T90 T91 A05 A08 A09
G199, A12 A14 A21
e2*93/81*0063*.., B02 K41 K49
e2*98/14*0063*.. S01
Renault Scenic II 60-120 205/50R17 121 T89 T93 A02 A04 A05
JM 60-120 225/45R17 121 T90 T91 A08 A09 A12
e2*2001/116*0274*.. 60-83 215/45R17 121 T88 T91 X74 A14 A21 RDK
74-120 205/55R17 118 X71 V17 S01
74-120 215/50R17 119 T90 T91 X71
74-120 225/50R17 118 A01 LK6 X71
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55800504 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
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Auflagen und Hinweise
118 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1180 kg.
119 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1190 kg.
121 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1210 kg.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte,
Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55800504 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller O.Z. Spa
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Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G46 Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig bzw. ww. nicht mit der Reifengröße 195/65R15
ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die
Anzeige angeglichen werden muß. kann diese Rad-/Reifenkombination nicht als wahlweise
Ausrüstung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
K25 Durch Nacharbeit der Kunststoffinnenkotflügel an der Vorderachse im Bereich der Spritzwand
bzw. Motorschutz ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen..
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das
serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit
den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler
zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55800504 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller O.Z. Spa
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T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 205/40R17 225/35R17
Nr. 2 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 3 215/40R17 245/35R17
Nr. 4 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 5 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr. 6 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17
Nr. 7 225/50R17 245/45R17, 255/45R17
Nr. 8 225/55R17 245/50R17, 255/50R17
Nr. 9 235/40R17 265/35R17, 275/35R17
Nr. 10 235/45R17 255/40R17, 265/40R17
Nr. 11 235/50R17 255/45R17
Nr. 12 235/55R17 255/50R17
Nr. 13 245/40R17 255/40R17, 275/35R17
Nr .14 245/45R17 265/40R17, 275/40R17
Nr. 15 255/45R17 285/40R17
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
X11 Rad-Reifen-Kombination(en) zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15, 205/60R15 oder 205/55R16.
X19 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
185/65R14.
X71 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15 oder 205/55R16.
X74 Rad-Reifen-Kombination(en) nur zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15 oder 205/55R16.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45677 nach §22 StVZO
Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55800504 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 01672
Hersteller O.Z. Spa
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2003.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 28.April 2004
Pohl 00063254.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim